Telefon-Interviewer sind Angestellte
Für ein Meinungsforschungsinstitut tätige Telefon- Interviewer gelten steuerrechtlich als Arbeitnehmer.

Bei einem Meinungsforschungsinstitut waren Telefon- Interviewer tätig, denen ein Telefonarbeitsplatz zur Verfügung stand. Ihr Honorar wurde danach bemessen, wie viele Interviews sie durchschnittlich pro Stunde führten und erfolgreich abschlossen. Da das Institut sie als Freiberufler a...
Bei einem Meinungsforschungsinstitut waren Telefon- Interviewer tätig, denen ein Telefonarbeitsplatz zur Verfügung stand. Ihr Honorar wurde danach bemessen, wie viele Interviews sie durchschnittlich pro Stunde führten und erfolgreich abschlossen. Da das Institut sie als Freiberufler ansah, führte es von den Honoraren weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer ans Finanzamt ab. Dieses stufte die Interviewer als Angestellte ein und verlangte vom Institut Lohnsteuer in Höhe von über einer halben Million Euro. Dagegen klagte das Institut. Das Finanzgericht Köln klassifizierte die Interviewer als Arbeitnehmer, die weder Initiativen entfalten noch ein Unternehmerrisiko tragen. Sie seien vielmehr hinsichtlich Inhalt, Ort und Arbeitszeit organisatorisch in den Betrieb des Instituts integriert und weisungsgebunden. Die Richter senkten aber die Haftungssumme auf ca. 108.000 Euro. Sie gingen davon aus, dass es sich überwiegend um einkommensteuerfreie Aushilfs- bzw. Nebentätigkeiten etwa von Studenten handelt. Im Verfahren ging es auch um die Klassifizierung der Codierer, die die Interview-Antworten verschlüsseln. Da diese Heimarbeit leisten und ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können, stufte das Gericht sie als Selbstständige ein.Urteil: Finanzgericht Köln (2 K 476/06)