Kein Recht auf Bezahlung für Leerlauf
Gebäudereinigern steht kein Lohn für Leerlaufzeiten zwischen den Arbeitseinsätzen zu.

Eine Innenreinigerin hatte am Tag mehrere Arbeitseinsätze in verschiedenen Reinigungsobjekten zu absolvieren. Dazwischen waren teilweise bis zu vier Stunden arbeitsfrei. Diese Leerlaufzeiten verbrachte die Gebäudereinigerin oft zu Hause. Lohn erhielt sie dafür nicht, sondern nur...
Eine Innenreinigerin hatte am Tag mehrere Arbeitseinsätze in verschiedenen Reinigungsobjekten zu absolvieren. Dazwischen waren teilweise bis zu vier Stunden arbeitsfrei. Diese Leerlaufzeiten verbrachte die Gebäudereinigerin oft zu Hause. Lohn erhielt sie dafür nicht, sondern nur für die Fahrtzeiten. Dagegen klagte sie. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Kiel stellten sich auf die Seite des Arbeitgebers. Sie beriefen sich auf den Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (RTV), wonach das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt werde und für die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit. Dass die Klägerin die Zwischenzeiten oftmals nicht sinnvoll nutzen könne, spiele keine Rolle. Ein Tarifvertrag sei immer das Ergebnis von Kompromissen, das beide Tarifvertragsparteien eingingen, stellte das Gericht fest.Landesarbeitsgericht Kiel (3 Sa 440/11)