Unternehmensrecht
ALG-II: Kosten für Auslandsbesuche
Die Reisekosten eines ALG-II-Empfängers für den jährlichen Besuch seines in den USA lebenden Kindes trägt die Arbeitsagentur.

Ein ALG-II-Empfänger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau vereinbart, dass er nach deren Umzug von Berlin in die USA an sieben Tagen im Quartal das bei ihr lebende gemeinsame Kind besuchen dürfe. Die Arbeitsagentur übernahm die Kosten für drei Besuche innerhalb von neun Monaten, nicht jedoch für einen vierten drei Monate später. Dagegen klagte der Vater - jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht entschied im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass sich die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts hier daran orientieren, was ein Durchschnittsverdiener aufwenden würde: Würde dieser viermal im Jahr in die USA reisen, müsste er dazu ca. 35 Prozent seines Einkommens einsetzen. Angesichts dessen hielt das Gericht eine Besuchsreise im Jahr für angemessen. Zudem bestünden andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme - etwa über Videokonferenzen.
Urteil: Landessozialgericht Mainz (L 3 AS 210/12 B ER)