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Unternehmensrecht

Heimliche Videoaufzeichung nicht immer verboten

Aufnahmen im Rahmen einer verdeckten Video-Überwachung sind gerichtlich nur verwertbar, wenn dem Arbeitgeber zur Aufdeckung einer Straftat keine weniger gravierende Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Autor: Redaktion pcmagazin • 3.10.2012 • ca. 0:25 Min

Heimliche Videoaufzeichung nicht immer verboten
Heimliche Videoaufzeichung nicht immer verboten
© Mopic - shutterstock.de

Eine Einzelhandelsfirma hatte mit Zustimmung des Betriebsrats verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen installiert, um Diebstähle aufzuklären. Auf zwei Aufnahmen war zu erkennen, wie eine stellvertretende Filialleiterin Zigarettenpackungen einsteckte. Sie erhielt die Kündigung und klagte dag...

Eine Einzelhandelsfirma hatte mit Zustimmung des Betriebsrats verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen installiert, um Diebstähle aufzuklären. Auf zwei Aufnahmen war zu erkennen, wie eine stellvertretende Filialleiterin Zigarettenpackungen einsteckte. Sie erhielt die Kündigung und klagte dagegen.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage nach Kenntnisnahme der Aufzeichnungen ab. Das Bundesarbeitsgericht wies in der Revision das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück, um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnungen gegeben sind. Es komme darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin höher zu bewerten sei.

Urteil: Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11)