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Rechtsberatung

Weiterverkauf von Software-Lizenzen aus dem Web

Offene Fragen zum Weiterverkauf von im Internet bezogenen Softwarelizenzen sollen nun vom Europäischen Gerichtshof beurteilt werden. Bis dahin ist Vorsicht geboten.

Autor: Regula Heinzelmann • 5.7.2011 • ca. 2:15 Min

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© PCgo

Beim I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) musste folgender Fall beurteilt werden: Das klagende Unternehmen entwickelt Software, die hauptsächlich über das Internet herunterzuladen ist. Die Kunden erhalten keinen Datenträger. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzu...

Beim I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) musste folgender Fall beurteilt werden: Das klagende Unternehmen entwickelt Software, die hauptsächlich über das Internet herunterzuladen ist. Die Kunden erhalten keinen Datenträger. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht der Kunden an den Computerprogrammen nicht abtretbar ist.

Die beklagte Firma handelte mit bereits benutzten Softwarelizenzen. Dabei verwies sie auf ein von einem Notar erstelltes Testat. In diesem wurde eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers erwähnt, wonach dieser rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.

Kunden des Beklagten luden nach dem Erwerb einer bereits benutzten Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerfirma auf einen Datenträger herunter. Diese ist der Auffassung, dass dadurch ihr Urheberrecht an diesen Programmen verletzt wird. Sie klagte auf Unterlassung des Weiterverkaufs von gebrauchten Lizenzen ihrer Computerprogramme.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage gutgeheißen. Der Fall gelangte vor den BGH. Dieser stellte dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. Nach Ansicht des BGH verletzen die Kunden der beklagten Firma durch das Herunterladen der Computerprogramme das nach Urheberrechtsgesetz (§ 69c Nr. 1 UrhG) ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme.

Der Urheber kann verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, diese Programme anzubieten. Die Kunden der beklagten Firma könnten sich nach Auffassung des BGH möglicherweise auf die Regelung von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/ EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen berufen.

Liegen keine spezifischen vertraglichen Bestimmungen vor, benötigt man für die Vervielfältigung keine Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. Laut BGH stellt sich die Frage unter welchen Voraussetzungen der Käufer einer bereits benutzten Softwarelizenz als rechtmäßiger Erwerber der Software anzusehen ist.

Nach § 69 c UrhG gilt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz: Wird ein Vervielfältigungsstück einer Software mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum veräußert, erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Urhebers in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück. Eine weitere Frage ist, ob dieser Grundsatz auch für Software gilt, die im Internet verbreitet wird.

Checkliste: Hinweise zum Kauf von gebrauchten Programmen

Microsoft und das BGH-Urteil: Microsoft hat zu dem im Artikel genannten BGH-Urteil Stellung genommen. Dabei beruft man sich auf das Welturheberrechts-Abkommen (WCT). Danach darf ein Werk nur weiterverkauft werden, wenn es in einer körperlichen Form vorliegt. Man kann davon ausgehen, dass diese Ansicht auch bei anderen Software-Firmen vertreten wird.

Auf Seriosität achten: Software erwirbt man vorrangig auf CD oder DVD. Diese kann man weiterverkaufen, am besten in der Originalverpackung und mit allen erforderlichen Dokumenten. Hingegen sind bei seriösem Handel Urkunden des Händlers, notarielle Testate oder Haftungsfreistellungsklauseln nicht notwendig.

Lizenzbedingungen lesen: Den Handel mit Volumenlizenzen oder den Weiterverkauf von Programmen, die man im Internet erworben hat, unterlässt man besser, solange diese Praktiken nicht durch die Stellungnahme des EuGH oder durch eine gesetzliche Regelung erlaubt sind. Eine Ausnahme besteht, wenn der Weiterverkauf von im Internet heruntergeladener Software in den Lizenzbedingungen ausdrücklich erlaubt wird.