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Wer für Ehrbeleidigungen in Foren haften muss

Teil 2: Recht: Internet-Foren und Betreiberhaftung am Fallbeispiel

Autor: Redaktion pcmagazin • 10.9.2009 • ca. 0:45 Min

Inhalt
  1. Recht: Internet-Foren und Betreiberhaftung am Fallbeispiel
  2. Teil 2: Recht: Internet-Foren und Betreiberhaftung am Fallbeispiel

Gegenstand des Revisionsverfahrens war unter anderem die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof ha...

Gegenstand des Revisionsverfahrens war unter anderem die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat nun (Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06) entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht allein deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab dessen Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch als Mitstörer bestehen, unabhängig von Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags selbst.

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Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht nach Auffassung des BGH auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein sogenanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten gegebenenfalls verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist. Autor Rechtsanwalt Frank Richter ist Betreiber des Blogs Richterrecht.