Recht: Internet-Foren und Betreiberhaftung am Fallbeispiel
Der Fall: Der Vorstand eines Vereins zur Bekämpfung von Kinderpornographie klagte gegen eine Foren-Betreiberin auf Unterlassung von zwei Forenbeiträgen durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt fühlte. Nur ein Forenschreiber war namentlich bekannt.
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- Teil 2: Recht: Internet-Foren und Betreiberhaftung am Fallbeispiel
Der Kläger ist Vorstand eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf U...
Der Kläger ist Vorstand eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt fühlt und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym, dem sogenannten Nickname, in das Forum eingestellt worden waren.
Nur der Autor eines Beitrages ist den Parteien bekannt. Das Landgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05) hat die Klage hinsichtlich des Beitrags abgewiesen, dessen Autor den Parteien bekannt ist. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. An einer abschließenden Entscheidung war der BGH gehindert, da der Inhalt des zweiten Beitrags noch nicht tatrichterlich gewürdigt worden war.
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