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Sorgfalt ist Pflicht im Online-Alltag

Teil 2: Onlinerecht: Neuigkeiten in Sachen Widerruf

Autoren: Redaktion pcmagazin und Daniela Schrank • 16.9.2009 • ca. 2:30 Min

Inhalt
  1. Onlinerecht: Neuigkeiten in Sachen Widerruf
  2. Teil 2: Onlinerecht: Neuigkeiten in Sachen Widerruf

Hier können außerdem auch Angaben zum Datenschutz oder zur Batterieverordnung untergebracht werden. Verbrauchereigenschaft Ein wichtiger Aspekt im Problemkreis Widerrufsrecht ist die Verbrauchereigenschaft des Käufers. Denn letztlich stehen ihm nur im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher (B2...

Hier können außerdem auch Angaben zum Datenschutz oder zur Batterieverordnung untergebracht werden.

Verbrauchereigenschaft

Ein wichtiger Aspekt im Problemkreis Widerrufsrecht ist die Verbrauchereigenschaft des Käufers. Denn letztlich stehen ihm nur im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher (B2C) die fernabsatzrechtlichen Positionen, wie eben das Rückgabe-/Widerrufsrecht, zu. Kaufen Unternehmer in ihrer Eigenschaft als Privatperson also etwas online ein, so haben sie genauso wie jeder andere Privatkunde auch die entsprechende Rechtsposition inne. Erfolgt dieser Einkauf jedoch in der Eigenschaft als Unternehmer, ist dies nicht der Fall.

Die alles entscheidende Frage ist demnach: Wann handelt der Käufer als Verbraucher und wann als Unternehmer? Diese Frage stellt sich natürlich insbesondere bei denjenigen Personen, die gerade nach Grenzfallproblematik schreien: Selbstständige beziehungsweise Freiberufler. Wer zu diesen Gruppen zählt und sich schon einmal selbst mit Nachfragen vom Finanzamt zu abgesetzten Kosten in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung auseinandergesetzt hat, weiß genau, wovon die Rede ist.

Das Landgericht Hamburg hat als Berufungsinstanz mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (Aktenzeichen: 309 S 96/08) entschieden, dass es in Zweifelsfällen auf den sogenannten objektiven Empfängerhorizont ankommt. Letztlich sei also auf das abzustellen, was der Verkäufer verstanden hat beziehungsweise verstehen durfte, so das Gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin privat Lampen bestellt und diese aber statt an Ihre Privatadresse an die Adresse ihrer Kanzlei schicken lassen. Es kam, wie es dann kommen musste: Die Leuchten sagten ihr nicht zu und so wollte sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der Verkäufer war jedoch anderer Auffassung - die streitige Auseinandersetzung endete schließlich vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 13. Juni 2008, Aktenzeichen: 716a C 11/08), welches zunächst der Meinung der Käuferin folgte.

Die anschließende Berufung ging jedoch zugunsten des Händlers aus. Da die Korrespondenz über die Geschäftsadresse der Käuferin erfolgte und die Lampen auch dorthin versandt wurden, konnte und durfte der Verkäufer dies nur so verstehen, dass er den Kaufvertrag nicht mit einem Verbraucher geschlossen hatte und demnach auch kein Widerrufsrecht einräumen müsse.

Das Hamburger Landgericht stellt gerade nicht auf den vom Käufer verfolgten (objektiven) Zweck des Vertrages ab. Entscheidende Bedeutung komme insoweit dem Argument des Verkehrsschutzes zu. Denn nur der Kunde habe es in der Hand, sich in Zweifelsfällen klar und eindeutig zu verhalten, während sich der Verkäufer im Hinblick auf Möglichkeiten des Gewährleistungsausschlusses und Belehrungspflichten auf das Auftreten seines Geschäftspartners verlassen müsse, so das Gericht.

Hier musste ein objektiver Erklärungsempfänger in der Position des Verkäufers das Gesamtverhalten der Käuferin so verstehen, dass sie nicht als Verbraucherin, sondern als Rechtsanwältin handelte.

Darüber hinaus verwies das Gericht letztlich darauf, dass die Klägerin "durch ihr eigenes Verhalten nach außen hin den Eindruck vermittelt hat, sie handle als Rechtsanwältin". Daher sei es im Ergebnis nicht unbillig, sie auch als solche zu behandeln und an ihrem eigenen Verhalten festzuhalten.

Auch wenn man durch diese Spitze des Gerichts annehmen könnte, hier sei eine spezielle Regelung für beziehungsweise gegen Rechtsanwälte getroffen worden, ist dem nicht so. Vielmehr ist die Argumentation des Gerichts auch auf andere Berufsgruppen übertragbar.

Vorsicht geboten

Wie in diesem Artikel aufgezeigt, tun Käufer und auch Verkäufer gut daran, ein hohes Maß an Sorgfalt im Online-Alltag zu wahren. So kann eine fehlende Klausel zum Widerrufsrecht in den eigenen AGB Abmahnungen von Mitbewerbern oder Rechtsstreitigkeiten mit Kunden bedeuten. Und so kann eine für Privatkäufe angegebene Geschäftsadresse eventuell zum Eigentor werden.