Das neue Widerrufsrecht
Auch 2011 hat der Gesetzgeber das gesetzliche Muster für eine Widerrufsbelehrung im elektronischen Geschäftsverkehr geändert. Online-Händler müssen erneut reagieren.

- Das neue Widerrufsrecht
- Handlungsbedarf
Wer sich schon einige Zeit auf dem Gebiet des E-Commerce bewegt und sich auch nur ein klein wenig für den juristischen Rahmen interessiert oder interessieren muss, dem ist das Thema Widerrufsbelehrung nicht nur ein Begriff, sondern wahrscheinlich eher ein Graus. Ein vergleichbares Durcheinander gib...
Wer sich schon einige Zeit auf dem Gebiet des E-Commerce bewegt und sich auch nur ein klein wenig für den juristischen Rahmen interessiert oder interessieren muss, dem ist das Thema Widerrufsbelehrung nicht nur ein Begriff, sondern wahrscheinlich eher ein Graus. Ein vergleichbares Durcheinander gibt es wohl in keinem anderen Teilbereich des Fernabsatzrechts.Die Neuerungen, die der deutsche Gesetzgeber allen Online-Händlern Mitte des Jahres beschert hat, sind europarechtlichen Vorgaben geschuldet. In seinem Urteil vom 3. September 2009 (Aktenzeichen: C-489/07) erachtete der Europäische Gerichtshof (EuGH) es als notwendig, die bislang geltenden deutschen Vorschriften über die Wertersatzregelung als unwirksam einzustufen und den Gesetzgeber zur Nachbesserung aufzufordern.
Update
Das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" ist hierzulande am 04.08.2011 in Kraft getreten. Dies hat auch neue Muster für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr mit sich gebracht. Nach wie vor finden die entsprechenden Vorschriften allein auf dem B2C-Sektor Anwendung, also nicht im Verhältnis von Unternehmern untereinander (B2B) oder zwischen Privatleuten.Schon die vorherige Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2010 hat bewirkt, dass die Mustertexte für die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht mittlerweile Gesetzesrang einnehmen. Folge: Niemand kann abgemahnt werden, wenn er diese Mustervorgaben exakt übernimmt.Allerdings sind die gesetzlichen Muster alles andere als simpel und daher für Laien nicht unbedingt direkt zu durchschauen - hieran hat sich (leider) nichts geändert. Daher kann nur die Empfehlung ausgesprochen werden, sich nicht selbst an der Anpassung des gesetzlichen Musters für den eigenen Online-Shop zu versuchen, sondern juristischen Rat in Anspruch zu nehmen.Das angesprochene Urteil des EuGH zielte auf die Regelung des Wertersatzes nach Ausübung des Widerrufrechts. Die deutschen Normen sahen vor, dass Verbraucher eventuell auch bei einer "bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme" des erworbenen Kaufgegenstandes einen Wertersatz an den Verkäufer leisten mussten.Dies wurde in der Gesetzesänderung durch eine sprachliche Anpassung abgeändert. Aber auch, wenn sich inhaltlich fast nichts geändert zu haben scheint, sind Online-Händler gut beraten, das seit Anfang August geltende Muster zu verwenden - ansonsten drohen kostspielige Abmahnungen!Auch Webdesigner bzw. Webmaster müssen up-to-date sein, denn aufgrund vertraglicher Nebenpflichten kann es sein, dass sie ihre Kunden auf die veränderte Rechtslage zumindest hinweisen müssen. Ob im Einzelfall eine derartige Pflicht besteht, muss für jeden Vertrag separat überprüft werden. Ein guter Service ist ein solcher Hinweis aber in jedem Fall. Selbstverständlich darf ein solcher Hinweis nicht zur konkreten Rechtsberatung werden, das können und sollten Webdesigner nicht leisten.
Praxistipps
Bei seinem Widerrufsrecht-Update für das Jahr 2011 hat der Gesetzgeber diesmal eine Übergangsfrist eingeräumt. Es ist also nicht so, dass Online-Händler, die bislang noch nicht auf die veränderte Rechtslage reagiert haben, ins offene Messer laufen. Sie haben insgesamt 3 Monate Zeit, Versäumtes nachzuholen, d.h. ab dem 4.8.2011 gerechnet noch bis zum 4.11.2011.Bis zu diesem Zeitpunkt besteht jedenfalls keine Abmahngefahr wegen einer veralteten Musterwiderrufsbelehrung. Allerdings schneiden sich die "Spätzünder" unter den Online-Händlern ggf. eigene Ansprüche ab, solange sie das vorher gültige Muster verwenden.Den bei den alten Muster-Texten ist ja auch noch die alte Wertersatzklausel enthalten, sodass die betreffenden Händler in Streitfällen keinen Wertersatz geltend machen können. Aus eigenem Interesse ist also Eile geboten, so bald als möglich sollten Widerrufs-/Rückgabebelehrung und gegebenenfalls auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) überarbeitet werden.Nach wie vor sind Online-Händler verpflichtet, die Widerrufsbelehrung in Textform, also z. B. via E-Mail, "spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss" an ihren Vertragspartner zu übersenden. "Unverzüglich" bedeutet in diesem Fall allerspätestens 24 Stunden nach erfolgtem Vertragsschluss. Achtung: Der Belehrungstext auf der Website ist (nach wie vor) nicht ausreichend. Dieser muss zwar zusätzlich vorhanden sein, ersetzt aber nicht die schriftliche Fassung etwa im Rahmen der Bestätigungs-E-Mail über den Bestelleingang.
40-Euro-Klausel
Auch in den aktuellen Mustertexten der Bundesregierung gibt es noch immer die so genannte 40-Euro-Klausel. Kurz gesagt, bietet sie Online-Händlern die Möglichkeit, ihren Kunden die Kosten der Rücksendung nach Ausübung des Widerrufrechts aufzuerlegen. Voraussetzung: Der Wert der vom Widerruf betroffenen Ware liegt nicht über 40 Euro.Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei der Einräumung eines Widerrufrechts, nicht jedoch beim Rückgaberecht. Zudem ist zu beachten, dass diese 40-Euro-Klausel zwischen Käufer und Verkäufer "vereinbart" werden muss - eine Erwähnung im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist deshalb nicht ausreichend, wie bereits einige Oberlandesgerichte entschieden haben.Es bedarf einer zusätzlichen Klausel beispielsweise im Rahmen der Händler-AGB. Achtung Falle: Auch die-se Klauseln müssen natürlich an die neue Gesetzeslage angepasst werden. Werden sie übersehen, kann eine Abmahnung folgen, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme.