Zum Inhalt springen
Der Guide für ein smartes Leben.
Sicherheit & Internet:Internet:Recht

Teil 2: Online-Recht: Haftung und Gewährleistung

Autor: Redaktion pcmagazin • 9.4.2009 • ca. 2:15 Min

Inhalt
  1. Online-Recht: Haftung und Gewährleistung
  2. Teil 2: Online-Recht: Haftung und Gewährleistung

Anders sieht das jedoch bei einer reinen Vermittlung von anderen Designern an den Kunden aus, hierbei kommt lediglich ein eventuelles Auswahlverschulden in Betracht.Neben der Frage der grundsätzlichen Haftung stellt sich spätestens im Schadensfall auch immer schnell die Frage, was letztlich konkre...

Anders sieht das jedoch bei einer reinen Vermittlung von anderen Designern an den Kunden aus, hierbei kommt lediglich ein eventuelles Auswahlverschulden in Betracht.Neben der Frage der grundsätzlichen Haftung stellt sich spätestens im Schadensfall auch immer schnell die Frage, was letztlich konkret ersetzt werden muss. Grundsätzlich hat der Geschädigte, also der Kunde, einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne schädigendes Ereignis dagestanden hätte.Zu denken sind hier also an die Kosten für Leistungen von Dritten, die eventuell bei eigenem Unvermögen ein unvollständiges Werk vollenden müssen, oder auch an den Ausgleich von entgangenem Gewinn. Um also einer Haftung zu entgehen, ist ein mangelfreies Werk abzuliefern.

Onlinerecht
Der Autor Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und unter anderem auf das Recht der neuen Medien spezialisiert.
© Archiv

Prinzipiell besteht dann ein Mangel, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes (Ist-Beschaffenheit) von der ursprünglich im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) in negativer Hinsicht abweicht. Gibt es im Einzelfall keine vertraglichen Vereinbarungen, ist zu überprüfen, ob und inwieweit das Werk generell zur Verwendung geeignet ist beziehungsweise von üblicher Beschaffenheit ist.

Es ist offensichtlich, dass die Frage nach Mangelhaftigkeit oder -freiheit gerade bei kreativen Leistungen nicht immer einfach zu klären ist. Änderungswünsche des Kunden nach bereits erfolgter Abnahme von Zwischenergebnissen stellen dann insoweit keine Mängelbeseitigungen, sondern Vertragsänderungen dar, zu deren Durchführung a) keine Verpflichtung und b) ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht.

Rechnung und Mahnung

Normalerweise sollte jedem klar sein, dass erbrachte Leistungen nun einmal auch Geld kosten. Allerdings kommt es im Alltag leider immer wieder zur Zahlungsverzögerungen oder gar -ausfällen. Als Webdesigner oder -agentur kann man bereits bei Vertragsschluss auch die Zahlungsmodalitäten regeln, so- dass es hinterher zu entsprechend weniger Missverständnissen kommt.

So lassen sich beispielsweise im Vertrag schon verschiedene Leistungszeitpunkte für Entwurf, finale Version und etwaige Zwischenstufen festlegen, wobei dann gleichzeitig auch die Höhe der jeweiligen Vergütung sowie deren Fälligkeit mit eingebunden werden sollte. In der Rechnung müssen natürlich auch die formellen Rahmenbedingungen für eine kaufmännisch korrekte Rechnung eingehalten werden.

Eine Rechnung sollte möglichst zeitnah nach Abschluss des Projektes gestellt werden. Klarstellend sollten Formulierungen zur Fälligkeit der Vergütung eingefügt werden. Um den Kunden zur schnellen Zahlung zu motivieren und um eine eventuell später drohende gerichtliche Beitreibung des Geldbetrages vorzubereiten, muss er in Verzug gesetzt werden.

Ab diesem Zeitpunkt können beispielsweise Verzugszinsen oder auch Mahnkosten geltend gemacht werden. Ebenso, wie die Rechnungsstellung zeitnah erfolgen sollte, ist auch die zeitnahe Versendung einer Mahnung nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist ratsam. Empfehlenswert sind nicht mehr als drei Mahnungen.

Wenn alles Mahnen nicht hilft, ist der Gang zu Gericht das Mittel der Wahl. Im Regelfall macht der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Sinn, bisweilen aber auch die unmittelbare Einreichung einer Klage.

Wird dem säumigen Kunden der Mahnbescheid durch das zuständige Gericht zugestellt, hat er zwei Wochen Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen. In einem solchen Fall geht das Verfahren dann, wenn gewollt, in ein ganz normales streitiges Verfahren über, im Rahmen dessen der geltend gemachte Anspruch näher begründet und ein entsprechender Nachweis erbracht werden muss. Erfolgt kein Widerspruch, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, aus dem unmittelbar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können.