Unternehmensrecht

Schwerbehinderte haben ein Recht auf Vorstellung

22.5.2012 von Business & IT

Ein öffentlicher Arbeitgeber ist verpflichtet, einen fachlich geeigneten Schwerbehinderten, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

ca. 0:35 Min
Ratgeber
Schwerbehinderte haben ein Recht auf VorstellungSchwerbehinderte haben ein Recht auf Vorstellung
Justizia-Statue
© Archiv

Ein Schwerbehinderter hatte sich bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt als  "Pförtner/Wächter" unter Hinweis auf seinen Behinderungsgrad beworben. Die Bundespolizeidirektion ist an eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter gebunden: Danach sind schwerbehinderte Bewerber zum Auswahlverfahren einzuladen, es sei denn, Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter erkennen einvernehmlich, dass der Bewerber für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.Da dieses Einvernehmen bestand, wurde der Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch bestellt. Dieser verlangte daraufhin über 5700 Euro Entschädigung. Das Landesarbeitsgericht sprach dem Bewerber 2700 Euro zu. In der Revision bestätigte das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil. Der Arbeitgeber hätte die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung nichteingeladen und dadurch benachteiligt worden, widerlegen müssen. Dies habe er nicht getan. Somit hatte der Bewerber Anspruch darauf, sich vorstellen zu dürfen. Mangels Einladung steht ihm eine Entschädigung wegen Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbots zu.Quelle: Business & IT 05/2012, Thomas Bruer

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