Onlinerecht: Haftung des Admin-C
Technisch gesehen ist die Rolle des administrativen Ansprechpartners einer Domain eindeutig. In der Rechtsprechung zu dieser Position herrscht jedoch Uneinigkeit über die Tragweite einer etwaigen Haftung.

Während der Registrierung eines Domainnamens gibt es im Wesentlichen drei Personen, die gegenüber der Vergabestelle für Domains mit der Top-Level- Domain DE, der Denic e.G., von entscheidender Bedeutung sind. Zunächst natürlich der Domaininhaber selbst, also die Person, die den Domainnamen "...
Während der Registrierung eines Domainnamens gibt es im Wesentlichen drei Personen, die gegenüber der Vergabestelle für Domains mit der Top-Level- Domain DE, der Denic e.G., von entscheidender Bedeutung sind. Zunächst natürlich der Domaininhaber selbst, also die Person, die den Domainnamen "besitzt", ihn für ihren Internetauftritt nutzt und in aller Regel auch die anfallenden Kosten zahlt. Hinzu kommt noch ein technischer Ansprechpartner, normalerweise also der Hosting-Dienstleister.
Der Dritte im Bunde, der Ansprechpartner für den administrativen Bereich (der so genannte "Administrative Contact" oder kurz "Admin- C"), kann mit dem Domaininhaber identisch sein, muss es allerdings nicht. Oft handelt es sich hierbei um den Leiter der internen EDVAbteilung, um den für die Online-Präsenz verantwortlichen Chefredakteur oder eine in sonstiger Weise mit der Online-Pflege betraute Person.
Als Domaininhaber kann auch ein Unternehmen eingetragen werden, beim Admin-C muss es sich jedoch um eine natürliche Person mit ladungsfähiger deutscher Adresse handeln. Auch ausländische Unternehmen müssen daher eine Person mit Wohnsitz in Deutschland benennen. Die Daten der genannten drei Personen werden in die Datenbank der Denic eingetragen und können dort für jedermann frei und gratis zugänglich per Whois-Abfrage abgefragt werden.
Oft handelt es sich bei den administrativen Ansprechpartnern aber auch um professionelle Dienstleister, die insbesondere ausländischen Firmen so den Weg zur eigenen DEDomain ebnen und hierzulande die formelle Abwicklung übernehmen. Bisweilen übernehmen diese Aufgabe auch Steuerberater oder Rechtsanwälte im Rahmen ihrer bestehenden Mandate.
Und genau hier fangen nicht selten die Probleme an, wenn nämlich bei juristischen Fragen nicht der (im Ausland befindliche) Domaininhaber, sondern der Admin-C in Haftung genommen werden soll. Ob und wann das ein gangbarer Weg ist, wird in der Rechtsprechung leider noch sehr unterschiedlich beurteilt. Maßgeblich hierbei ist nicht zuletzt die Unterscheidung in wettbewerbs- und in kennzeichenrechtliche Problemstellungen.
Kennzeichenrecht
Der Oberbegriff "Kennzeichenrecht" umfasst sowohl das Namens- als auch das Markenrecht. Hierbei geht es also in erster Linie um Streitigkeiten rund um den Domainnamen. Innerhalb dieses Themenkomplexes wird die Haftungsfrage unterschiedlich beurteilt.

Das Landgericht (LG) Kassel (Urteil vom 15. November 2002, Aktenzeichen: 7 O 343/02) und das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Urteil vom 25. Januar 2002, Aktenzeichen: 8 U 1842/00) sind der Auffassung, dass der Admin-C hier nicht haftbar gemacht werden kann. Auch das LG Frankfurt/Main tendierte in seinem Urteil vom 28. März 2003 (Aktenzeichen: 3-12 O 151/02 ) zur Ansicht der Koblenzer Richter.
Dagegen haben das LG Magdeburg (Urteil vom 18. Juni 1999, Aktenzeichen: 36 O 11/99) sowie die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 1. September 2003, Aktenzeichen: 2 W 27/03) und München (Urteil vom 20. Januar 2000, Aktenzeichen: 29 U 5819/99) eine entsprechende Haftung bejaht. Auch das LG Bremen (Urteil vom 13. Januar 2000, Aktenzeichen: 12 O 453/99) war dieser Meinung. Es gibt also keine klare Linie, so dass eine große Rechtsunsicherheit herrscht.
Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht standen die Vorzeichen insofern etwas günstiger, als dass hier zumindest bis Anfang dieses Jahres so etwas wie ein "roter Faden" in den einschlägigen Urteilen zu erkennen war. Bei Fragen rund um das Wettbewerbsrecht, also im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden Unternehmen, schien es als gefestigte Rechtsansicht, dass der Admin-C auch für die Inhalte der Domain haftet, für welche er in entsprechender Funktion benannt ist.

In Entscheidungen der Landgerichte Bonn (Urteil vom 23. Februar 2005, Aktenzeichen: 5 S 197/04) und Berlin (Beschluss vom 26. September 2005, Aktenzeichen: 16 O 718/05) wurde die Haftung des Admin-C bejaht, obgleich dieser gar keinen tatsächlichen Zugriff auf die Inhalte der streitgegenständlichen Internetseiten hatte. Im Urteil vom 4. November 1999 (Aktenzeichen: 3 U 274/98) hatte das OLG Hamburg mangels Erreichbarkeit des Domaininhabers oder des Admin-C sogar eine Verantwortlichkeit des technischen Ansprechpartners ("Tech-C") angenommen.
Zwei aktuelle Entscheidungen, die im genauen Widerspruch zueinander stehen, sorgen jedoch auch in diesem Kontext für Medieninteresse und Rechtsunsicherheit gleichermaßen. Das LG Hamburg (Urteil vom 5. April 2007, Aktenzeichen: 327 O 699/06) hatte einen Rechtsanwalt zur Zahlung der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verurteilt. In Fortführung der verbreiteten Auffassung, der Admin-C sei in derartigen Fällen auch in Haftung zu nehmen, gaben die Hamburger Richter der abmahnenden Partei Recht.
Das LG Dresden (Urteil vom 9. März 2007, Aktenzeichen: 43 O 128/07) hatte zuvor mit genau entgegengesetzter Argumentation einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein unmittelbarer Verstoß des Admin-C wurde nicht angenommen. Die Haftung als Störer kam zwar noch in Betracht. Diese setzt jedoch zumutbare Prüfungspflichten seitens des Admin-C voraus, welche dieser verletzt haben müsste. In dem Dresdner Fall hatte der jedoch keine Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung, ihm oblagen auch keine weitergehenden Prüfungspflichten.
Auswirkungen für die Praxis
Mit ihrem Urteil werden die Dresdner Richter der Lebenswirklichkeit am ehesten gerecht. In den meisten Fällen hat der Admin-C weder einen tatsächlichen Einfluss auf den Inhalt der Onlineseiten noch eine juristische Handhabe. Zudem kann der Domaininhaber jederzeit einen anderen Admin-C bestimmen, was seine überlegene Stellung deutlich macht. Zumal gewerblich tätige Admin-Cs aufgrund der Vielzahl an zu betreuenden Domains kaum jede einzelne Webseite ständig im Blick haben können. Es ist stets eine Abwägung bei der so genannten "Strohmann- Problematik" zu treffen. Für die Fälle, bei denen der Domaininhaber im Ausland sitzt oder aus anderen Gründen juristisch nicht haftbar gemacht werden kann, ist es durchaus legitim, an dessen Stelle den Admin-C zur Verantwortung zu ziehen.

Die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen sowie auch die recht komplexen Teilfragen zeigen sehr deutlich, dass stets eine Einzelfallentscheidung getroffen werden muss. Es ist jedes Mal erneut eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Gleichwohl würde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bzw. eine klare gesetzliche Regelung zu einem Mehr an Rechtssicherheit beitragen.
Klageort
Wie in nahezu allen Internetstreitigkeiten ist auch hier die Besonderheit des so genannten "fliegenden Gerichtsstandes" zu beachten. Aufgrund der Tatsache, dass Inhalte des World Wide Web deutschlandweit abrufbar sind, kann der Kläger sich sozusagen das Gericht aussuchen, bei dem er seine Klage einreicht. Er wird sich natürlich an das Gericht wenden, welches die für ihn günstige Rechtsauffassung vertritt.

Nicht zuletzt deswegen sei allen administrativ Zuständigen geraten, vorsichtig zu sein. Mit dieser Position ist nach wie vor leider ein hoher Risikograd verbunden. Einen möglichen Lösungsansatz stellt eine "Admin-C Vereinbarung" dar. In einer solchen kann und sollte der Admin-C die eigenen Interessen für den Fall einer Inanspruchnahme in einem Rechtsstreit absichern.
Er sollte sich insbesondere einen Anspruch auf Unterstützung durch den Domaininhaber, u.a. auf Unterrichtung sowie auf Kostenübernahme, einräumen lassen. Außerdem sollte sich der Admin-C zusichern lassen, dass der Domaininhaber etwaige Rechte Dritter vor Domainregistrierung überprüft hat. Es kann darüber hinaus festgelegt werden, dass der Domaininhaber gegenüber dem Admin-C weisungsbefugt ist. Dadurch kann das Haftungsrisiko zwar nicht gänzlich beseitigt, aber doch minimiert werden.