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Mobile Computing

Ihr Recht bei App-Spionage

Heimlich greifen viele Apps auf User-Daten zu. Nur so rechnet sich das "kostenfreie" Geschäft. Wie erkennt man Spionage-Apps? PC Magazin klärt auf.

Autor: Vilma Niclas • 21.12.2012 • ca. 4:00 Min

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Apps für Windows Phone
© Archiv

Bevor Sie ein Smartphone erstmals nutzen, sollten Sie das Gerät beherrschen, samt Datenschutzeinstellungen: Apps greifen auf das Betriebssystem des Geräts und auf Daten zu. Navigationsprogramme zeigen Ihre Kontakte in deren Applikation an - ohne dass Sie vorher zugestimmt hätten. Für eine Pannen...

Bevor Sie ein Smartphone erstmals nutzen, sollten Sie das Gerät beherrschen, samt Datenschutzeinstellungen: Apps greifen auf das Betriebssystem des Geräts und auf Daten zu. Navigationsprogramme zeigen Ihre Kontakte in deren Applikation an - ohne dass Sie vorher zugestimmt hätten. Für eine Pannenhilfe-App macht die Standortidentifizierung Sinn. Aber: Wofür benötigt Antiviren-Software den Standort?

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aSpotCat zeigt, welche Apps den eigenen Standort überwachen oder auf Informationen wie Kontakte und Kalender zugreifen.
© Hersteller/Archiv

Spionage-Apps erkennen

Man sollte eine App nur nutzen, wenn man weiß, auf welche Daten und Funktionen diese zugreift. Wünschenswert wäre, wenn jede App dies vor der Installation bzw. bei vorinstallierten Apps vor der ersten Nutzung anzeigen würde und den Nutzer vorher um Zustimmung bittet. Solange dies nicht der Fall ist, können Sie etwa im "Google Play Store" eine vorinstallierte App mit den "Berechtigungen" ansehen oder in Ihrem Google-Konto. Bei Apple iTunes sehen Sie leider gar keine Berechtigungen.

Für Android gibt es eine Liste von 122 Android Permissions. Würden Nutzer zu neugierige Apps nicht installieren, müssten sich Entwickler darauf einstellen. Anbieter sind gesetzlich zum Datenschutz verpflichtet, dürfen nur nötige Daten erheben, müssen den Nutzer mit Datenschutzhinweisen aufklären und dürfen personenbezogene Daten nur mit vorheriger Einwilligung der Nutzer speichern. Wenige halten sich daran, andere greifen ohne zu fragen auf Ihre Daten zu.

Fragen Sie sich: Benötigt das Programm diese Daten für die Funktionalität? Wollen Sie diese Daten dafür preisgeben? Wenn Sie Technik nutzen, die fremde personenbezogene Daten speichert, sind Sie dafür verantwortlich - nicht der Anbieter der App. Der "Google Play Store" bietet auf dem Smartphone einen Filter für Apps an: Einstellungen/Filter für Inhalte. Alle Stufen bedeutet: Apps dürfen keine Standortdaten erfassen, Nutzerinhalte nicht freigeben und keine sozialen Funktionen enthalten.

Ratgeber: Anti-Viren-Apps im Test

Es kann für Sie teure Folgen haben, wenn Sie eine neugierige App installieren und auf dem Gerät Ihre Bankgeschäfte tätigen. Ihre Bank könnte Ihnen Fahrlässigkeit vorwerfen, sollte jemand illegal Geld von Ihrem Konto abheben - und Sie bleiben auf Ihrem Schaden sitzen.

Leider finden Sie im App-Store selten einen klaren Hinweis, wer der jeweilige Vertragspartner ist. Die dem Shop zu Grunde liegenden Verträge suggerieren dem Kunden oft einen Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter der App.

Tatsächlich ergibt sich etwa aus den iTunes Entwicklervorgaben, dass Apple per Kommission verkauft und den Vertrag in eigenem Namen mit dem Kunden abschließt auf Rechnung des jeweiligen App-Anbieters und dafür eine Provision erhält. Bei Reklamationen des Kunden wäre damit der App-Store direkt gegenüber dem Kunden verpflichtet.

Ist also bei einem Verkauf über einen zentralen App-Store kein anderer Vertragspartner in den Kundeninformationen genannt, kann man nach Ansicht der Autorin davon ausgehen, dass der App-Store der Verkäufer der Apps an den Endkunden ist - trotz widersprüchlicher AGB.

Gekauft ist gekauft

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Bei der ADAC -App sehen Sie eine vorbildliche Einwilligung. Der Nutzer muss selbst den Haken setzen.
© Hersteller/Archiv

Der Download einer App ist ein verbindlicher Vertrag, den Sie grundsätzlich nicht widerrufen können. Tipp: Prüfen Sie, ob der Anbieter die Button-Lösung (§ 312 g BGB) einhält und bestimmte Informationen einblendet, bevor der Kunde verbindlich über einen Button bestellt mit der Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlich eindeutigen Worten. "Bestellen" reicht nicht. Andernfalls können Sie Ihr Geld zurückfordern.

Manche App-Stores gewähren dem Kunden ein freiwilliges Rückgaberecht: Bei Google können Sie bis zu 15 Minuten nach dem Download stornieren. Später könnten Sie den Entwickler der App bitten, den Fehlkauf zu erstatten, über: "Google Checkout" bzw. das eigene Konto.

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Bei Apple können Sie nach den AGB einen inakzeptabel schlechten Download über den Link: "Ein Problem melden" reklamieren oder sich direkt an den Apple Support wenden. Apple erstattet z. T. den Kaufpreis, wenn Sie versehentlich eine falsche Version gekauft haben. Alternativ können Sie den Entwickler anschreiben.

Generell gilt: Apps, die fehlerhaft sind, können Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner reklamieren. Der Verkäufer kann nach dem BGB zweimal versuchen, den Fehler zu beheben, danach können Sie den Kaufpreis zurückverlangen. Wenn Sie über eine installierte App etwas einkaufen können Sie dies binnen 14 Tagen gegenüber dem Anbieter der App oder Ware widerrufen.

Viele Anbieter von Apps genügen dem Verbraucherschutz in Deutschland nicht und ignorieren Informationspflichten wie korrekte Endkundenpreisangaben. Selbst ein Anwalt weiß kaum, wer Vertragspartner des Nutzers ist. Dabei sind dies nach deutschem Recht selbstverständliche Pflichtinformationen für Verbraucher. Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte App-Stores ab: Google, iTunes, Samsung, Nokia und Microsoft.

Er kritisierte u.a. die Länge der AGB bei iTunes. Die Klauseln seien oft unverständlich. Bei Google und iTunes beanstandete er je 25 Klauseln, 19 bei Samsung, 15 bei Nokia und 10 bei Microsoft, darunter viele Datenschutzbestimmungen. Apple wollte selbst entscheiden, ob Verbraucher bei Nichtleistung Ansprüche geltend machen können und beschränkte eventuelle Ansprüche auf Neulieferung bzw. Erstattung des Preises.

Bei Microsoft, Google und Nokia fehlte auf den App-Store-Seiten das Impressum. Microsoft und Nokia behoben alle kritisierten Punkte. iTunes behob 20 Mängel und Google gab gar keine Unterlassungserklärung ab. Der vzbv verklagte iTunes und Google vor dem LG Berlin.

Datenschutz nicht abwählbar

Viele Nutzer vermengen private und berufliche Daten auf dem Smartphone oder Tablet PC. Dies kann verheerende Folgen für geschäftliche Daten haben und die IT-Sicherheit des Arbeitgebers beeinträchtigen. Bei Datenschutzpannen drohen dem Unternehmen u. a. Bußgelder.

Speichern Sie personenbezogene Daten von Dritten auf dem Gerät, wie geschäftliche Kontakte oder Geburtsdaten, sind diese vor schnüffelnden Apps zu schützen. Theoretisch müssten Sie die Kundendaten vom Smartphone löschen, wenn Sie spionierende Apps einsetzen. Sie könnten diese in einer Kundendatei verschlüsseln, z.B. mit "Droid Crypt" oder "EDS", müssen dann aber auf Funktionalitäten des Smartphones verzichten. Nutzen Sie den Passwortschutz des Gerätes, wenn dieses einige Zeit unbenutzt ist.