Entscheidung: Gleicher Urlaub für alle
Nach dem Alter gestaffelte Urlaubstage im öffentlichen Dienst benachteiligen jüngere Beschäftigte unangemessen. Ihre Urlaubsansprüche sind daher an die der älteren Angestellten anzugleichen.

Eine 41-jährige Landkreis-Angestellte fühlte sich durch die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst festgelegte Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter diskriminiert. Sie klagte auf Feststellung, dass ihr schon vor dem vollendeten 40. Lebensjahr statt 29 Urlaubs...
Eine 41-jährige Landkreis-Angestellte fühlte sich durch die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst festgelegte Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter diskriminiert. Sie klagte auf Feststellung, dass ihr schon vor dem vollendeten 40. Lebensjahr statt 29 Urlaubstage 30 zugestanden haben. Das Arbeitsgericht gab ihr Recht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Berufung des Landkreises statt und wies die Feststellungsklage ab. In der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht obsiegte wiederum die Angestellte. Ihr steht für 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst heißt es, dass der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26, bis zum 40. Lebensjahr 29 und nach dem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Diese Staffelung nach dem Lebensalter benachteilige Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und stelle einen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot dar, so das Gericht. Die tarifliche Urlaubsstaffelung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass das Erholungsbedürfnis mit zunehmendem Alter ansteige. Der Jahresurlaub sei auch ein Ausgleich für die im Jahr geleistete Arbeit, und eine Nachwuchskraft leiste im Jahr nicht weniger als ein älterer Mensch. Um die Diskriminierung zu beseitigen, müsse die Urlaubsdauer "nach oben" angepasst werden. Die Richter stellten daher fest, dass der jährliche Urlaubsanspruch aller Landkreis-Angestellten 30 Arbeitstage umfasst. Ob dieses Urteil auch für andere Branchen gilt, dürfte von dessen schriftlicher Begründung abhängen, die noch nicht vorliegt.Thomas Bruer