Schwangere mit besonderem Kündigungsschutz
Einer Schwangeren kann nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde gekündigt werden.

Eine Sicherheitsfirma setzte eine schwangere Mitarbeiterin bei O2 Telefonica ein. Als herauskam, dass sie sich auf ihrem Facebook-Profil als private Handy-Kundin abfällig über O2 geäußert hatte (sie hatte den Anbieter als "Penner" bezeichnet), wurde sie fristlos entlassen. Die R...
Eine Sicherheitsfirma setzte eine schwangere Mitarbeiterin bei O2 Telefonica ein. Als herauskam, dass sie sich auf ihrem Facebook-Profil als private Handy-Kundin abfällig über O2 geäußert hatte (sie hatte den Anbieter als "Penner" bezeichnet), wurde sie fristlos entlassen. Die Regierung von Mittelfranken stimmte der Kündigung nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes zu, da sie ihre Treuepflicht verletzt habe.
Dagegen klagte die Schwangere und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Erfolgsaussichten der Klage ab. Auf ihre Beschwerde bewilligte der Verwaltungsgerichtshof München Prozesskostenhilfe. Er betonte, Schwangere seien unkündbar, sofern sie nicht massiv gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Entscheidend sei hier, dass ihre Kritik an O2 im privaten Rahmen bei Facebook stattfand. Zudem seien ihre Äußerungen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.Verwaltungsgerichtshof Bayern (12 C 12.264)