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Online-Recht

Update beim Fernabsatzrecht

Für Online-Händler hat es erneut spannende Entwicklungen der Rechtsprechung gegeben, die sich insbesondere in puncto Widerrufsbelehrung auswirken.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 7.12.2012 • ca. 5:00 Min

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© Archiv

Auch, wenn die deutsche Bundesregierung netterweise eine Musterwiderrufsbelehrung vorgibt, die Online-Händler frei verwenden dürfen (und sollen), so gibt es doch immer wieder das eine oder andere Detail, das als Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen herhalten muss. Die Krux liegt oft darin...

Auch, wenn die deutsche Bundesregierung netterweise eine Musterwiderrufsbelehrung vorgibt, die Online-Händler frei verwenden dürfen (und sollen), so gibt es doch immer wieder das eine oder andere Detail, das als Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen herhalten muss.

Die Krux liegt oft darin, dass der Mustertext zwar auf die eigenen individuellen Bedürfnisse angepasst werden muss, also auf den Verkauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen, auf Ratenzahlungskäufe und so weiter.

Allerdings soll der angepasste Mustertext dann nicht noch darüber hinaus verändert werden, es dürfen also weder Formulierungen weggelassen noch welche hinzugefügt werden.

Zudem bringen es gerichtliche Entscheidungen auf diesem Sektor mit sich, dass bisweilen der eine oder andere Aspekt näher beleuchtet und mit Leben gefüllt wird. So ergibt es sich nicht unbedingt auf den ersten Blick, dass etwa im Rahmen der Widerrufsbelehrung zwar eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer, allerdings keine Telefonnummer angegeben werden darf, weil sonst der irrtümliche Eindruck entstehen könnte, ein telefonischer Widerruf sei ausreichend. Dies würde wiederum den Verbraucher potenziell in seiner Rechtsposition einschränken.

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Auch ist nicht jedem Online-Händler bewusst, dass die Widerrufsbelehrung zwar in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht werden kann, sie dann dort allerdings "hervorgehoben dargestellt" werden muss. Das heißt also, sie darf nicht genauso wie die anderen AGB-Klauseln gestaltet, sondern muss etwa fett gedruckt sein.

Es gibt noch jede Menge weitere Details, die ebenfalls deutlich machen, dass die Erstellung einer Widerrufs- beziehungsweise Rückgabebelehrung im Zweifel in die fachkundigen Hände eines Rechtsanwalts gehören.

Allerlei Anwendungsfälle

Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Online-Einkäufen, im Gegensatz zum Kauf im Geschäft um die Ecke, ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, in letzter Konsequenz also ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen.

Als Ausgleich für die Händler sind diverse Bereiche vorgesehen, in denen generell kein Widerrufsrecht gilt, wie etwa bei Finanz- oder Grundstücksgeschäften, bei der Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs oder auch bei Fernunterrichtsverträgen.

Darüber hinaus besteht gemäß § 312d Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, unter anderem nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von nach Kundenwünschen individuell angefertigten Waren, zur Lieferung von verderblicher Ware oder bei Lieferung von Software, soweit diese entsiegelt worden ist.

Natürlich sind Online-Händler in aller Regel bestrebt, die Anwendbarkeit einer dieser Ausnahmen in ihrem konkreten Fall anzunehmen, da sie dann gerade kein Widerrufsrecht einräumen müssen. Demzufolge gibt es nicht wenige Fälle, die umstritten sind und teilweise auch vor Gericht landen.

So hat beispielsweise das Landgericht (LG) Bielefeld in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 (Aktenzeichen: 15 O 49/12) entschieden, dass das Angebot von Online-Kursen (hier: zur Erlangung des Sportbootführerscheins) nicht als Ausnahme des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht anzusehen ist. In diesem Fall musste der Kursanbieter seinen Kunden also grundsätzlich ein Widerrufsrecht einräumen.

Über die Frage, ob auch bei der telefonischen Bestellung von Heizöl ein Widerrufsrecht einzuräumen ist, hatte das LG Wuppertal zu entscheiden (Urteil vom 26. April 2012, Aktenzeichen: 9 S 205/10). Die Lieferung von Heizöl könnte als Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, angesehen werden. Dieser Auffassung erteilten die Wuppertaler Richter jedoch eine Abfuhr mit der Konsequenz, dass auch in diesem Fall Verbrauchern ein Widerrufsrecht gewährt werden muss.

Richtiger Rahmen

Neben dem Inhalt ist auch die Form der Widerrufsbelehrung wichtig. So hat zuletzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Übersendung eines Hyperlinks zu der auf einer Internetseite enthaltenen Widerrufsbelehrung via EMail nicht zulässig sei (Urteil vom 5. Juni 2012, Aktenzeichen: C-49/11).

Die Widerrufsbelehrung muss sowohl auf der Internetseite vorgehalten als auch mit ihrem Textlaut - und dies nicht als Verlinkung - per E-Mail an den Käufer verschickt werden. Nur dadurch wird der Händler den formellen Anforderungen gerecht.

Auch darf, wie gesagt, keine eigenmächtige Ergänzung vorgenommen werden. In dem vom Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheidenden Fall hatte ein Online-Händler der eigenen Widerrufsbelehrung den Passus "zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)..." hinzugefügt.

Dies ist nach Ansicht der Münchener Richter kein wirksamer Zusatz. Im Zweifel führt eine derartige Ergänzung zur Unwirksamkeit der gesamten Widerrufsbelehrung, was wiederum einen kostenpflichtig abmahnbaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.

Frist-Fragen

Es ist so, dass die Widerrufsfrist nicht schon mit dem Kaufvertragsschluss oder mit dem Absenden der Ware in Gang gesetzt wird, sondern erst startet, wenn der Käufer die Ware erhält. Nun kommt es nicht selten vor, dass der Zusteller das Paket beim Nachbarn abgibt, wenn er den eigentlichen Empfänger nicht antrifft. Das ist an der Tagesordnung und in den meisten Fällen auch unproblematisch.

Das Amtsgericht (AG) in Winsen musste sich allerdings mit der Problematik beschäftigen, ob die Frist auch dann in Gang gesetzt wird, wenn nicht der Käufer, sondern dessen Nachbar das Paket in Empfang nimmt (Urteil vom 28. Juni 2012, Aktenzeichen: 22 C 1812/11). Das Gericht verneinte dies letztlich und kam zu dem Ergebnis, dass die Frist noch nicht mit der Abgabe des Paketes beim Nachbarn beginnt.

Ausnahme: Der Nachbar wird gerade für solche Fälle extra bevollmächtigt und es ist somit gewollt, dass er sozusagen vertretungshalber die Post beziehungsweise Pakete entgegennimmt.

Wertersatz-Wagnis

Hat man eine Ware online gekauft und sie gefällt einem nicht, kann man sie ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen 14-Tages-Frist an den Verkäufer zurückschicken - dies ist die beabsichtigte Folge des Widerrufrechts. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages kann und muss selbst dann erfolgen, wenn die Ware bereits benutzt wurde.

Denn Online-Käufer haben prinzipiell das Recht dazu, die erworbene Ware auszuprobieren. Je nachdem, wie "gebraucht" oder gar beschädigt die Ware nachher ist, steht dem Verkäufer ein mehr oder weniger hoher Anspruch auf Wertersatz zu; dies kann sogar bis zu 100 Prozent des Kaufpreises gehen, falls die Ware danach gar nicht mehr verkäuflich ist.

Aber auch bei der Thematik Wertersatz stellt sich immer wieder die Frage, wie weit das Recht der Käufer zum Ausprobieren der Ware geht beziehungsweise ab wann dem Händler ein Wertersatzanspruch zusteht und vor allem in welcher Höhe.

Im Falle der Rückgabe eines gekauften, befüllten und auch mehre Tage benutzten Wasserbetts musste in letzter Instanz sogar der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden (Urteil vom 3. November 2010, Aktenzeichen: VIII ZR 337/09). Ergebnis: Dem Käufer wurde das Recht zugestanden, das Wasserbett zurückzugeben und seinen Kaufpreis erstattet zu bekommen - einen Wertersatz musste er dem Verkäufer hingegen nicht zahlen.

Anders erging es dem Käufer einer online bestellten (normalen) Matratze. In seinem Fall entschied nämlich das AG Köln mit Urteil vom 4. April 2012 (Az. 119 C 462/11), dass ihm zwar die Möglichkeit zum Testen der Matratze zustünde, dieses Testen jedoch nicht mehrere Tage beziehungsweise Nächte dauern müsse. Der Händler konnte somit jedenfalls einen Teil des Kaufpreises (hier: 30 Prozent) als Wertersatz einbehalten.