Teil 7: Seriennummern und Demo-Tricks
Bei der Überlassung von Software werden dem Erwerber regelmäßig Nutzungsrechteb eingeräumt, die ihn rechtlich in die Lage versetzen, die überlassene Software zu benutzen. Die Software-Überlassung erschöpft sich nicht im Kauf oder der Gebrauchsüberlassung des Datenträgers. Mit der Nutzungsre...
Bei der Überlassung von Software werden dem Erwerber regelmäßig Nutzungsrechteb eingeräumt, die ihn rechtlich in die Lage versetzen, die überlassene Software zu benutzen. Die Software-Überlassung erschöpft sich nicht im Kauf oder der Gebrauchsüberlassung des Datenträgers. Mit der Nutzungsrechtseinräumung kommt der Veräußerer seiner Verpflichtung nach, dem Erwerber die Benutzung der Software rechtlich zu ermöglichen. Dem beabsichtigten Zweck der Programmnutzung entsprechend, kann der Umfang, in dem Nutzungsrechte eingeräumt werden, sehr unterschiedlich sein.

Die Ausgestaltung im Einzelnen richtet sich nach den zugrunde liegenden Lizenzbedingungen. Shareware wird dem Benutzer in der Regel gegen eine sehr geringe Gebühr überlassen, allerdings nur für eine begrenzte Zeit oder eine begrenzte Anzahl von Benutzungshandlungen. Dabei handelt es sich um ein Vermarktungskonzept, das dem Benutzer während einer gewissen Anwendungszeit die Entscheidung ermöglichen soll, ob sich die Software für seine Zwecke eignet. Bei Shareware, die nur für einen bestimmten Zeitraum überlassen wird, stellt sich die Frage, ob nach Ablauf des Zeitraums eine Weiternutzung zulässig ist. Das richtet sich nach den konkreten Lizenzbedingungen.
Enthalten diese keine Regelung, dass die betreffende Software nach Ablauf des Testzeitraumes nicht weiter verwendet werden darf, steht der weiteren Nutzung nichts im Wege. Ist die weitere Verwendung in den Bedingungen untersagt, darf die Software nach Beendigung des Testzeitraums nicht mehr benutzt werden. Wird sie dennoch benutzt, stehen dem Rechtsinhaber Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüche zu.
Strafrechtlich ist der Einsatz des Tools DKill ohne Belang. Zwar statuiert § 95 a UrhG ein Umgehungsverbot zum Schutz technischer Maßnahmen. Gemäß § 69 a Abs. 5 UrhG ist der Rechtsschutz technischer Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen allerdings von der Regelung des § 95 a UrhG ausgenommen.