Teil 2: Webshop: Das müssen Sie bei der Gründung rechtlich beachten
- Webshop: Das müssen Sie bei der Gründung rechtlich beachten
- Teil 2: Webshop: Das müssen Sie bei der Gründung rechtlich beachten
Anderenfalls würde er die Rechte des Herstellers verletzen wie die Inhaber der Domains peugeot-tuning.de und cat-ersatzteile.de. Auch sogenannte Vertipperdomains, die einem Kennzeichen ähnlich sind, weil beispielsweise zwei Buchstaben vertauscht sind, kommen für Norman Nurmeister nicht in Betrach...
Anderenfalls würde er die Rechte des Herstellers verletzen wie die Inhaber der Domains peugeot-tuning.de und cat-ersatzteile.de. Auch sogenannte Vertipperdomains, die einem Kennzeichen ähnlich sind, weil beispielsweise zwei Buchstaben vertauscht sind, kommen für Norman Nurmeister nicht in Betracht, weil diese mindestens genauso zu Rechtsverletzungen führen und Abmahnungen vom Berechtigten provozieren wie identische Begriffe.
Der eigene Name als Domainname wird für Norman Nurmeister eine gute Option: nurmeister.de klingt nicht schlecht, ist prägnant, gut kommunizierbar, leicht zu merken und vertipperresistent. Aber bringt der eigene Name vielleicht auch Probleme mit sich? Der Name von Norman Nurmeister ist kein Allerweltsname, ein berühmter Zeitgenosse oder ein Unternehmen gleichen Namens ist ihm nicht bekannt.
Auch hier vergewissert er sich durch eine Suche im Internet und stellt fest, dass es Herrn Krupp und Herrn Shell nicht geglückt ist, ihre ordentlich registrierten Domains krupp.de und shell.de gegen die berühmten gleichnamigen Konzerne zu verteidigen. Zum Glück gibt es auch kein berühmtes Unternehmen mit dem Namen von Norman Nurmeister.
Datenbankabfragen
Für einen Moment überlegt Norman Nurmeister, ob er nicht einen Fantasienamen wie normster.de oder nurshop.de als Domain registrieren sollte. Auch hier vergewissert er sich vorab, ob mit dem Begriff nicht die Rechte Dritter verletzt werden, und ruft, nachdem er Suchanfragen in Suchmaschinen gestellt hat, die Datenbanken der Markenämter auf.
Auf den Seiten des Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (OAMI) und der World Intellectual Property Organization (WIPO) findet er entsprechende Suchfunktionen und versichert sich, dass nicht bereits eine entsprechende Marke angemeldet und registriert ist.Strategisch vernünftig erscheint es Norman Nurmeister auch, generische Begriffe, die sein Produkt bezeichnen, als Domain zu registrieren. Dabei vermeidet er Namen, die dem des Herstellers oder der Marke des Produktes entsprechen oder ähnlich sind. Allerdings muss er auch aufpassen, damit er keine potenzielle Alleinstellungsbehauptung in seiner Domain zum Ausdruck bringt wie der Inhaber der Domain tauchschule-dortmund.de erfahren musste.

Den Namen der Kommune, in der er sein Gewerbe betreibt, darf er durchaus benutzen, soweit er den Ortsnamen nicht namensmäßig, sondern als geografische Bezeichnung nutzt: produkt-normstadt.de oder produktshop-normstadt.de nehmen sich nicht schlecht aus. Doch kann er die Domains immer noch registrieren.
Komplexe Rechtslage
Die Frage der Domain ist fürs Erste geklärt. Doch warten noch viele weitere klärungsbedürftige Fragen auf Norman Nurmeister, die einer weiteren Klärung bedürfen.
Die Spannbreite der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, die den Webshop betreffen, ist weit, sie reicht unter anderem vom Marken- und Namensrecht im Hinblick auf die Produktbeschreibung über Vertrags- und Wettbewerbsrecht, Urheber-, Jugend- und Datenschutzrecht bis hin zu weniger bekannten Regelungen wie der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht. Die Sache ist komplex und die Wahl der Domain war nur der Anfang.
Schritt für Schritt zum Webshop
Schon der erste Schritt zum Webshop will bedacht sein. Was im Vorfeld zumindest zu tun ist, haben wir hier zusammengefasst:
• Marktanalyse: Bediene ich mit meinem Produkt eine Nische und habe ich mit meinem Produkt eine Chance auf dem Markt? • Suchstatistik bei Google • Gewerbeanmeldung: Wer einer (erlaubten) Tätigkeit selbstständig, regelmäßig, entgeltlich und mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht, betreibt ein Gewerbe und muss dieses anmelden. • Wahl des Shopmodels: Shophostershop, reiner eBay-Shop oder eigener Shop mit lizensierter Software • Wahl einer Domain: Rechtsprüfung hinsichtlich Marken- und Namensrechten Dritter durch Nutzung von Suchmaschinen und den Online-Datenbanken der Markenämter. • Deutsches Patent- und Markenamt für deutsche Marken • Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für EU- oder Gemeinschaftsmarken • World Intellectual Property Organization für internationale (IR-)Marken Trotz allem ist Vorsicht geboten. Die hier aufgezeigte selbstständige Prüfung der Rechtslage ersetzt nicht den Gang zum Rechtsanwalt.