Teil 2: Rechtzeitig Domains sichern - Hier erfahren Sie, warum
- Rechtzeitig Domains sichern - hier erfahren Sie, warum
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Wie schon die Domain erkennen lässt, wurde hier von Juristen ein Portal betrieben, auf dem sich Rechtsanwälte mit guten Examensnoten, eben sogenannten Prädikatsnoten, einem Fachanwaltstitel sowie jedenfalls fünf Jahren Berufserfahrung eintragen konnten. Besucher sollten hier, so der Anschein,...
Wie schon die Domain erkennen lässt, wurde hier von Juristen ein Portal betrieben, auf dem sich Rechtsanwälte mit guten Examensnoten, eben sogenannten Prädikatsnoten, einem Fachanwaltstitel sowie jedenfalls fünf Jahren Berufserfahrung eintragen konnten. Besucher sollten hier, so der Anschein, besonders qualifizierte Juristen finden können.
Die Nürnberger Richter hielten die Aufmachung insgesamt jedoch für rechtswidrig, insbesondere aufgrund der Bezeichnung Prädikat. Dadurch würden Verbraucher erwarten, aus der Masse herausragende Anwälte zu finden, die eine entsprechende Auszeichnung erhalten haben. Eine Auszeichnung aber, so das OLG Nürnberg, würde nach einer objektiven Prüfung durch Dritte vergeben und dürfe gerade nicht auf einer Selbstbewertung beruhen.Die von den Seitenbetreibern vorausgesetzten Kriterien seien zwar objektiv nachprüfbar, aber jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn die Erwartung von Seiten der Verbraucher bestünde, einen in besonderer Weise qualifizierten Rechtsanwalt finden zu können. Letztlich zeigt dieses Beispiel, dass ein Domainname nicht nur unter markenrechtlichen Gesichtspunkten beleuchtet, sondern auch auf wettbewerbsrechtliche Aspekte hin überprüft werden muss.
Im Idealfall geschieht dies vorab, wenn es schiefgeht im Nachhinein durch ein Gericht. Die beiden Varianten unterscheiden sich zum einen finanziell (die Letztere dürfte die Teurere sein) und zum anderen durch den Zeitpunkt. Erfolgt die Prüfung nach Start der eigenen Webseite und kommt sie zu einem negativen Ergebnis, hat dies zumindest auf gewerblich genutzte Websites die bereits beschriebenen, verheerenden Auswirkungen.
Haftung
Wer schon einmal eine Domain registriert hat, dem ist bekannt, dass regelmäßig drei verschiedene Angaben zu leisten sind - der Inhaber, der administrative Ansprechpartner (Admin-C) sowie der technische Ansprechpartner (Tech-C), jeweils mit Anschrift und Kontaktdaten. Bei diesen Personen muss es sich nicht zwingend um drei verschiedene Personen handeln.
In der Praxis ist es häufig so, dass der Domaininhaber mit dem Admin-C identisch ist; bei dem Tech-C handelt es sich in aller Regel um den Hosting-Dienstleister. Auch kann beispielsweise eine Gesellschaft, wie eine GmbH oder AG, Inhaberin einer Domain sein.
Grundsätzlich ist es so, dass der Inhaber einer Domain für die Inhalte haftet, die auf der betreffenden Webseite bereitgestellt werden, sowie für etwaige Verletzungen von Markenrechten oder auch Verstößen gegen Wettbewerbsrecht. Daneben kann jedoch auch eine Haftung des Admin-C bestehen, etwa dann, wenn vorhandene Namensrechte verletzt werden.
Einen solchen Fall hatte das OLG Koblenz zu bewerten (Urteil vom 23. April 2009, Aktenzeichen: 6 U 730/08). Hier wurde entschieden, dass der Admin-C für Rechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Dies könne im Rahmen der sogenannten Störerhaftung erfolgen, so das Gericht. Aus seiner vorhandenen Kenntnis der erheblichen Gefahr drohender Rechtsverstöße durch den Domaininhaber habe der Admin-C hier an der Schaffung einer Gefahrenlage mitgewirkt. Dies habe für ihn eine Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für die er als Admin-C agieren sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit ergeben.
Baustelle
Nach der Frage, ob ein Domainname gegen geltendes Recht verstößt, stellt sich in der Praxis eine sehr bedeutende weitere Problematik. Muss die rechtswidrige Domain nur stillgelegt oder gänzlich abgemeldet werden?
Mit dieser durchaus wichtigen Frage hatten sich die viel beschäftigten Richter am OLG Hamburg zu befassen (Urteil vom 28. August 2007, Aktenzeichen: 3 W 151/07). Sie kamen zu dem Ergebnis, dass es jedenfalls im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, welche die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung als Domainnamen untersagt, die endgültige Dekonnektierung nicht notwendig sei, sondern die Einrichtung einer Baustellen-Seite ausreiche.
In dem konkreten Fall war seitens des Gerichts nicht die An- beziehungsweise Abschaltung der Domain, sondern lediglich die Benutzung untersagt worden.
Auf diesem argumentativen Grundgedanken basierend hatte das OLG Hamburg bereits im Urteil vom 5. Juli 2006 (Aktenzeichen: 5 U 87/05) entschieden, dass die Anmeldung einer Domain und die Einrichtung einer Baustellen-Seite noch keine markenrechtliche Nutzung darstellt.
Sofern ein Dritter anschließend das gleiche Zeichen als Marke anmelde beziehungsweise nutze, könne für diesen noch die sogenannte Markenpriorität festgestellt werden.