Teil 2: Rechtsprobleme für Web-Veröffentlichungen
- Rechtsprobleme für Web-Veröffentlichungen
- Teil 2: Rechtsprobleme für Web-Veröffentlichungen
"Es ist nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn einer unserer Vorfahren in der Lage gewesen wäre, sich den aufrechten Gang patentieren zu lassen und allen anderen per einstweiliger Verfügung untersagt hätte, auf nur zwei Beinen zu laufen."...
"Es ist nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn einer unserer Vorfahren in der Lage gewesen wäre, sich den aufrechten Gang patentieren zu lassen und allen anderen per einstweiliger Verfügung untersagt hätte, auf nur zwei Beinen zu laufen."

Ideen sind frei
Nicht geschützt sind Ideen, sie können von jedermann genutzt werden. Das Urheberrecht schützt nur konkrete Umsetzungen von Ideen. Urheberrechtschutz genießen jedenfalls Filme und Musikaufführungen. Das Ins- Netz-Stellen von Mitschnitten führt auf jeden Fall zu erheblichen Schwierigkeiten.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil aus dem Jahre 2004 entschieden, dass es dem SED-Emblem an urheberrechtlicher Schutzfähigkeit mangelt. Vor Kurzem hat das Landgericht Köln keine ausreichende schöpferische Leistung in dem Effekt erkannt, dass die Benutzerführung mittels Flash-Animationen folgte. Das wäre eine kreative Leistung im Rahmen des Üblichen gewesen, die urheberrechtlich nicht geschützt werden würde.
Kein Schutz für Allerwelts-Webseiten
Nicht geschützt sind auch "Allerwelts-Webseiten". Das OLG Ham hat 2004 geurteilt, dass Web-Grafiken keinen Urheberrechtsschutz genießen, denn es würde sich bei ihnen im Ausgangspunkt um Fotografien handeln, die am Computer nur verfremdet worden sind, um gewisse Hell-Dunkel-Effekte zu erzielen. Dabei wäre nicht ersichtlich, inwieweit dieser Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruhe, die über das normale handwerkliche Können hinausgehen.
Achtung: Dass an dem verfremdeten Lichtbild Urheberrecht bestehen könnte, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Nach dieser Entscheidung sollen auch Web- Grafiken, die das Computerprogramm selbstständig hervorbringt, nicht geschützt sein: Der schöpferische Akt liege in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung.
Die Rechtssprechung zur "gewissen Schaffenshöhe" wird sich in der nächsten Zeit noch ändern. Der gewerbliche Anwender wird im konkreten Fall ohne Rechtsberatung nicht auskommen. Dem privaten Anwender sei empfohlen, den Abschnitt 6 des Urhebergesetztes zu lesen (§ 44a § 63a UrhG). Darin hat der Gesetzgeber die Schranken des Urheberrechts festgelegt. Was zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch zugelassen ist, steht in § 53 UrhG. Wer keine Schwierigkeiten bekommen will, hält diese Grenzen genau ein. Der Privatanwender kann innerhalb dieser Grenzen leben, wenngleich die Grenzen manchmal relativ unscharf sind.
Folgen von Verletzungen
Bei Verstößen gegen Urheberrechtsschutz kann der Berechtigte Unterlassung, Schadensersatz oder eine angemessene Vergütung verlangen. Die Verfahrenskosten sind meist relativ hoch.

Die Rechtsinhaber greifen dabei zunehmend auf die §§ 106 ff. UrhG zurück. In diesen Vorschriften sind die Verletzungen der Urheberrechte unter Strafe gestellt (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei gewerbsmäßig unerlaubter Verwertung bis zu fünf Jahren). Strafanträge und Strafanzeigen erstatten die Rechtsinhaber mitunter schon deshalb, weil durch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche erleichtert wird. Besonders unangenehm: Oft sind die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mit Hausdurchsuchungen gegen den Rechtsverletzer verbunden verbunden mit großen Unanehmlichkeiten und hohen Kosten.
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist geschützt in § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie, abgekürzt KunstUrhG oder KUG. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahre 1907 und ist durch das Urhebergesetz weitgehend abgelöst worden, es gilt heute nur noch für das Recht am eigenen Bild.
Urheberrecht und Musik
Musikwerke sind urheberrechtlich geschützt. Der Urheber hat das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung, der Aufführung, der öffentlichen Zugänglichmachung, der Wiedergabe durch Tonträger und der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung. Der Hersteller eines Tonträgers ist in § 85 UrhG eigens geschützt.

Das Abspielen von Musiktiteln in Warteschleifen von Telefonanlagen ist eine öffentliche Wiedergabe und bedarf einer Vereinbarung mit der GEMA oder bei gemafreier Musik einer Vereinbarung mit dem Urheber. Die Vervielfältigung ist eine andere Frage. Der Tonträger muss legal erworben werden.
Der Verkauf von Bootlegs (unautorisierte Live-Mitschnitte von Konzerten) in Läden oder auf Flohmärkten ist ein Verstoß gegen das UrhG1 . Bereits das Herausholen solcher CDs aus dem Lagerraum zum Verkauf stellt den Versuch einer Straftat dar. Derartige Mitschnitte oder andere geschützte Musiktitel ins Internet zu stellen, ist eine öffentliche Wiedergabe und führt zu den gleichen Schwierigkeiten. Wer bei Musiktauschbörsen im Internet geschützte Titel unberechtigt zum Download offeriert, wird sich wegen öffentlicher Zugänglichmachung geschützter Werke zu verantworten haben. Eine Strafbarkeit desjenigen, der downloadet, soll praktisch ausgeschlossen sein.
Bleibt als letzter Punkt der Ärger mit dem Kopierschutz. Der Kopierschutz darf wegen der Regelungen in § 85 UrhG nicht umgangen werden.
1AG Donaueschingen, Urteil vom 23.11.1999, 13 Cs 33 Js 8253/98 AK 112/99 2Heghmanns, MMR 2004,14
Strafvorschriften
Seit 30.07.2004 schützt § 201 a Strafgesetzbuch gegen die Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen. Mit Strafe bedroht wird derjenige, der von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Angedroht ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer derart hergestellte Bildaufnahmen gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Mit Strafe bedroht ist auch, wenn eine befugt hergestellte Bildaufnahme dieser Art wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich gemachtwird. Die Bildträger und die Bildaufnahmegeräte und andere technische Mittel können eingezogen werden. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe droht also der Verlust von Aufnahmegerät und Rechneranlage durch Einziehung. Jedem Anwender kann daher nur empfohlen werden, sich an die aufgezeigten Grenzen zu halten.
In Bezug auf den Urheberrechtsschutz ist die Rechtssprechung insgesamt noch eher zurückhaltend. Im Internetstrafrecht liegen die Schwerpunkte eindeutig bei den Betrugsstraftaten. Die Computerkriminalität befasst sich schwerpunktmäßig (noch) mit verbotener Pornografie. Die Grenzen des Zulässigen werden aber enger. Es lohnt sich, sich im Zweifel gründlich vorher zu informieren.