Rechtsprobleme für Web-Veröffentlichungen
Fremde Vorlagen, die Musikunterlegung von Videoclips oder Fotos von Passanten sind nur einige Beispiele, wie sich Portal-Nutzer viel Ärger und hohe Strafen einhandeln können.

- Rechtsprobleme für Web-Veröffentlichungen
- Teil 2: Rechtsprobleme für Web-Veröffentlichungen
Gemäß der "Internet Facts 2007-I" sind in Deutschland 61 Prozent der deutschen Wohnbevölkerung ab 14 Jahren im Netz. Die Möglichkeiten für Internetnutzer, "Veröffentlichungen" im rechtlichen Sinne vorzunehmen, nehmen rasant zu. Mit der technisch immer besseren Option, fremde Vorlagen mit in...
Gemäß der "Internet Facts 2007-I" sind in Deutschland 61 Prozent der deutschen Wohnbevölkerung ab 14 Jahren im Netz. Die Möglichkeiten für Internetnutzer, "Veröffentlichungen" im rechtlichen Sinne vorzunehmen, nehmen rasant zu. Mit der technisch immer besseren Option, fremde Vorlagen mit in die eigene Arbeit einzubeziehen, kommen Internetnutzer schnell mit dem Urheberrecht und dem Internetstrafrecht in Berührung.
Urheberrechtsschutz
Die wichtigste urheberrechtliche Bestimmung ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtgesetz), abgekürzt UrhG. Maßgeblich ist zuerst immer das Gesetz selbst. Jeder Rechtsanwender muss sich daher die Lektüre des Gesetzestextes zumuten:www.gesetze-im-internet.de/aktuell
Der Download ist kostenfrei und für private Zwecke auch rechtlich unproblematisch, § 45 UrhG. Besser als mit dem Gesetz selber lässt sich nicht darstellen, was darin steht.
Weitere Vorschriften, auf die eingegangen werden soll, sind das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und die seit 2004 bestehende Strafvorschrift § 201 a StGB betreffend die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen.
Die Aufgabe, die der Gesetzgeber mit dem Urhebergesetz (UrhG) zu lösen hatte, ist alles andere als einfach. Das geistige Eigentum und die daran entstehenden Nutzungsrechte sind zu schützen. Andererseits sollen die Schutzrechte Forschung und Lehre und allgemein die Weiterentwicklung guter Ideen nicht blockiert werden. Zu beachten ist, dass es wohl zu den wichtigsten menschlichen Eigenschaften gehört, erfolgreiche Handlungsmuster zu übernehmen und weiterzuentwickeln.
Es ist ja nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn einer unserer Vorfahren in der Lage gewesen wäre, sich den aufrechten Gang patentieren zu lassen und allen anderen per einstweiliger Verfügung untersagt hätte, auf nur zwei Beinen zu laufen.
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Im § 2 UrhG ist (nicht abschließend!) aufgelistet, was alles zu den geschützten Werken gehört. Das sind Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Absatz 2 weist ausdrücklich darauf hin, dass geschützte Werke nur persönliche geistige Schöpfungen sind.
Wichtig: Filme, grafische Gestaltungen und Musik können zu den geschützten Werken zählen. Aber nicht alles ist geschützt. Eine persönliche geistige Schöpfung liegt nur vor, wenn eine gewisse "Schaffungshöhe" nachgewiesen wird. Das wurde früher von der Rechtssprechung abgelehnt für Computerprogramme, technische Zeichnungen, Karten, Skizzen, Tabellen und Dateien. Der Gesetzgeber musste dies dann extra in das Gesetz aufnehmen. Heute sind diese Werke geschützt.
Das Schwierige ist, dass das Urheberrecht kein Registerrecht ist, wie z.B. das Patentrecht. Der Anwender muss sich deshalb vor Überarbeitung, Übernahme oder Veröffentlichung eines Werkes das Werk selbst anschauen und sich ein Urteil bilden. Urheberrechtsvermerke sind dabei eine Vermutung der Urheberschaft und bringen für den Berechtigten nur eine Beweiserleichterung.