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Newsletter-Versand: Double-Opt-In schützt vor Abmahnung

Teil 2: Recht: Single-Opt-In schützt nicht vor Vorwurf des E-Mail-Spamming

Autor: Redaktion pcmagazin • 30.7.2009 • ca. 1:20 Min

Der Eingriff war auch rechtswidrig. Denn die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für eine Einwilligung des Klägers in die Zusendung des Newsletters durch Eintragung auf ihrer Homepage nicht geführt. Ohne Bedeutung ist insofern, dass die Beklagte ihren Newsletter nach ihrem Vortrag nicht unver...

Der Eingriff war auch rechtswidrig. Denn die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für eine Einwilligung des Klägers in die Zusendung des Newsletters durch Eintragung auf ihrer Homepage nicht geführt. Ohne Bedeutung ist insofern, dass die Beklagte ihren Newsletter nach ihrem Vortrag nicht unverlangt zusendet. Denn sie darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn die Voraussetzungen in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen. Dabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt. Der unstreitige Umstand, dass die E-Mail-Adresse des Klägers auf der Homepage eingetragen worden ist, lässt die dargestellte Beweislastverteilung unberührt. Denn es kann nicht im Wege des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass eine Eintragung tatsächlich vom Inhaber der eingetragenen E-Mail-Adresse stammt. Für einen solchen Anscheinsbeweis fehlt es an einem tragfähigen Satz der Lebenserfahrung, da der Missbrauch von Internetadressen zwar nicht die Regel, aber auch keine vernachlässigenswerte Ausnahme ist.

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Nachweis der Einwilligung nur durch das Double-Opt-In-Verfahren

Dementsprechend kann der Nachweis der Einwilligung durch den Werbenden nur durch das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren oder ein entsprechendes Verfahren, nicht aber durch das von der Beklagten verwendete Single-Opt-In-Verfahren geführt werden, weil dieses Verfahren den Missbrauch durch Unbefugte, die Daten anderer Personen gegen deren Willen verwenden, nicht ausschließen kann. Durch die Einrichtung des Double-Opt-In-Verfahrens wird der Werbende auch nicht übermäßig belastet. Insbesondere kann gegen dieses Verfahren nicht eingewendet werden, dass es seinerseits unter Umständen, nämlich dann, wenn die erste Eintragung tatsächlich nicht vom Inhaber der Adresse vorgenommen wurde, zur Zusendung einer unerbetenen E-Mail und damit wiederum zu Unterlassungsansprüchen gegen den Versender führe. Denn sofern sich die Bestätigungsmail tatsächlich auf die Bestätigung beschränkt und nicht bereits selbst werbenden Inhalt hat, muss der Empfänger diese unverlangte E-Mail hinnehmen.

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