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Onlinerecht

Know-how für Shop-Betreiber

Aus technischer Sicht stellt es heutzutage keine allzu große Herausforderung mehr dar, einen eigenen Onlineshop zu betreiben - juristisch schon.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 12.9.2011 • ca. 3:00 Min

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Inhalt
  1. Know-how für Shop-Betreiber
  2. Produktbeschreibung

Nicht erst, seitdem große Hosting-Anbieter praktische und preisgünstige Shop-Pakete anbieten, wagen immer mehr Webmaster den Schritt ins E-Commerce. Aufgrund der kundenfreundlichen Shop-Lösungen spielt es kaum eine Rolle, welche Art von Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Die Freude uÌ...

Nicht erst, seitdem große Hosting-Anbieter praktische und preisgünstige Shop-Pakete anbieten, wagen immer mehr Webmaster den Schritt ins E-Commerce. Aufgrund der kundenfreundlichen Shop-Lösungen spielt es kaum eine Rolle, welche Art von Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Die Freude über die Einnahmen aus dem eigenen Onlineshop wird allerdings nicht selten durch eine Abmahnung getrübt. Daher sollte ein Web-Shop natürlich nicht nur technisch, sondern auch juristisch einwandfrei sein.

Verkauf von Waren

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und insbesondere mit deren Versand vom Händler zum Kunden kommt es immer wieder zu Problemen. Pakete können verloren gehen oder Dinge beim Versand beschädigt werden. Allerdings sollten Onlinehändler bereits vor dem Warenversand mit Bedacht handeln: Hat nämlich der Kunde nach seiner Bestellung, aber noch vor dem Versand der Ware den Vertrag wirksam widerrufen, dann sollte auch kein Warenversand mehr erfolgen.Zum einen hat das auch für den Händler Vorteile, weil er sich dann Portokosten spart und sichergeht, dass seine Ware nicht ausgepackt, ausprobiert oder gar beschädigt wird. Zum anderen kann der Versand der Ware zum Kunden, nachdem dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, eine unverlangte Zusendung von Waren und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.So hat jedenfalls das Landgericht (LG) Itzehoe am 31. März 2009 (Aktenzeichen: 5 O 130/08) geurteilt. Darin sei eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers zu sehen. Der gegen diese unerwünschte Warensendung gerichtete Unterlassungsanspruch des betreffenden Kunden bestehe unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Verkäufers, so das Gericht.Übt ein Kunde sein Widerrufsrecht erst nach dem Erhalt der Ware aus, so ist der Vertrag rückabzuwickeln. Der Kunde schickt die Ware zurück und der Händler erstattet ihm den Kaufpreis. Lange herrschte hierbei Uneinigkeit, welche Kosten genau zu erstatten sind, dies ist inzwischen jedoch geklärt. Der Händler muss seinem Kunden grundsätzlich

  • den Kaufpreis,
  • die Versandkosten für den Weg der Ware vom Händler zum Kunden (Hinsendekosten) und
  • die Versandkosten für die Rücksendung der Ware vom Kunden zum Händler (Rücksendekosten)
erstatten. Die Erstattungspflicht in Bezug auf den Kaufpreis war stets unstreitig, als problematisch erwiesen sich lange Zeit die Kosten für Hin- und Rücksendung der Ware. Bei den Hinsendekosten ist es jedoch so, dass diese aus Sicht des Käufers ein Teil des gezahlten Gesamtkaufpreises sind. Dies wird unter anderem daraus gefolgert, dass der Warenversand prinzipiell auf Gefahr und auf Kosten des Verkäufers erfolgt. Zudem haben Onlinehändler gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) privaten Käufern gegenüber Endpreise anzugeben, also inklusive aller etwaiger Bestandteile, wie beispielsweise Skonti, Zuschläge, Zölle, Steuern und eben auch Versandkosten. Diese können jedoch oft erst dann korrekt ermittelt werden, wenn der Kunde die Bestellung fertig zusammengestellt hat und im Begriff ist, diese verbindlich abzuschicken. Daher können Endpreise nach dem Muster "xy Euro inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten" angegeben werden, wobei das Wort "Versandkosten" als sprechender Link auf die Unterseite verweisen muss, auf welcher diese dann detailliert aufgeführt werden. Der Händler muss also zwingend immer den Kaufpreis und auch die Kosten der Hinsendung erstatten. Die Rücksendekosten nach Ausübung des Widerrufrechts durch den Käufer sind grundsätzlich auch vom Händler zu tragen. Allerdings hat er die Möglichkeit, diese Kosten seinen Kunden aufzuerlegen, sofern der Wert der Ware nicht über 40 Euro liegt. Um diese Kostenverlagerung korrekt umzusetzen, muss der Händler nicht nur die so genannte 40-Euro-Klausel in seine Widerrufsbelehrung mit aufnehmen, sondern zusätzlich auch eine separate Kostentragungsvereinbarung, etwa als Zusatz in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Außerdem zeigen aktuelle Beispiele aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte, dass sowohl die 40-Euro-Klausel als auch die dazu passende AGB-Klausel korrekt formuliert sein müssen - und dabei kommt es auf jedes Wort an. Wie unter anderem das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 22. Februar 2011 (Aktenzeichen: 6 U 80/10) entschieden hat, sind die entsprechenden Texte so zu formulieren, dass der Käufer die "regelmäßigen Kosten" der Rücksendung zu tragen hat. In dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, fehlte das Wort "regelmäßige", worin die Richter eine Irreführung und damit Wettbewerbsverstoß sahen.