Know-how für Shop-Betreiber
Aus technischer Sicht stellt es heutzutage keine allzu große Herausforderung mehr dar, einen eigenen Onlineshop zu betreiben - juristisch schon.

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Nicht erst, seitdem große Hosting-Anbieter praktische und preisgünstige Shop-Pakete anbieten, wagen immer mehr Webmaster den Schritt ins E-Commerce. Aufgrund der kundenfreundlichen Shop-Lösungen spielt es kaum eine Rolle, welche Art von Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Die Freude uÌ...
Nicht erst, seitdem große Hosting-Anbieter praktische und preisgünstige Shop-Pakete anbieten, wagen immer mehr Webmaster den Schritt ins E-Commerce. Aufgrund der kundenfreundlichen Shop-Lösungen spielt es kaum eine Rolle, welche Art von Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Die Freude über die Einnahmen aus dem eigenen Onlineshop wird allerdings nicht selten durch eine Abmahnung getrübt. Daher sollte ein Web-Shop natürlich nicht nur technisch, sondern auch juristisch einwandfrei sein.
Verkauf von Waren
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und insbesondere mit deren Versand vom Händler zum Kunden kommt es immer wieder zu Problemen. Pakete können verloren gehen oder Dinge beim Versand beschädigt werden. Allerdings sollten Onlinehändler bereits vor dem Warenversand mit Bedacht handeln: Hat nämlich der Kunde nach seiner Bestellung, aber noch vor dem Versand der Ware den Vertrag wirksam widerrufen, dann sollte auch kein Warenversand mehr erfolgen.Zum einen hat das auch für den Händler Vorteile, weil er sich dann Portokosten spart und sichergeht, dass seine Ware nicht ausgepackt, ausprobiert oder gar beschädigt wird. Zum anderen kann der Versand der Ware zum Kunden, nachdem dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, eine unverlangte Zusendung von Waren und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.So hat jedenfalls das Landgericht (LG) Itzehoe am 31. März 2009 (Aktenzeichen: 5 O 130/08) geurteilt. Darin sei eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers zu sehen. Der gegen diese unerwünschte Warensendung gerichtete Unterlassungsanspruch des betreffenden Kunden bestehe unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Verkäufers, so das Gericht.Übt ein Kunde sein Widerrufsrecht erst nach dem Erhalt der Ware aus, so ist der Vertrag rückabzuwickeln. Der Kunde schickt die Ware zurück und der Händler erstattet ihm den Kaufpreis. Lange herrschte hierbei Uneinigkeit, welche Kosten genau zu erstatten sind, dies ist inzwischen jedoch geklärt. Der Händler muss seinem Kunden grundsätzlich
- den Kaufpreis,
- die Versandkosten für den Weg der Ware vom Händler zum Kunden (Hinsendekosten) und
- die Versandkosten für die Rücksendung der Ware vom Kunden zum Händler (Rücksendekosten)