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Onlinerecht

Produktbeschreibung

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 12.9.2011 • ca. 2:30 Min

Inhalt
  1. Know-how für Shop-Betreiber
  2. Produktbeschreibung

Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die 40-Euro-Klausel nur beim Widerrufsrecht Anwendung finden kann. Grundsätzlich haben Onlinehändler nämlich die freie Wahl, ob sie ihren Kunden ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumen. Bei letzterem muss der Kunde...

Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die 40-Euro-Klausel nur beim Widerrufsrecht Anwendung finden kann. Grundsätzlich haben Onlinehändler nämlich die freie Wahl, ob sie ihren Kunden ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumen. Bei letzterem muss der Kunde dem Händler die Ware auf jeden Fall zurückschicken, um überhaupt eine Rückabwicklung des Vertrages realisieren zu können.Dieser Vorteil des Verkäufers wird jedoch dadurch geschmälert, dass er hierbei auf jeden Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat - ganz egal, ob der Warenwert über oder unter 40 Euro liegt.

Produktbeschreibung

Eine weitere, in der Praxis oft unterschätzte Gefahr liegt in der Beschreibung der im Shop angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Hierbei gilt, dass die verwendeten Texte und Bilder der Wahrheit entsprechen müssen; insbesondere Produktfotos dürfen nichts vorspiegeln und müssen im Zweifel klarstellende Bildunterschriften oder Begleittexte aufweisen.

Wichtig ist auch, dass Angaben vom Hersteller nicht einfach übernommen werden. Das zeigt eine Entscheidung vom LG Berlin (Urteil vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen: 97 O 178/10). Hier hatte ein Verkäufer von Notebook-Akkus Angaben zu deren Sollkapazität ungeprüft vom chinesischen Hersteller übernommen.Allerdings wich die tatsächliche Kapazität über 25 Prozent von der angegebenen ab. Darin sah das Gericht eine unlautere Handlung, denn dem Händler obliege in einem solchen Fall eine aktive Prüfungspflicht. Die Problematik gerade bei Batterien und Akkus sei bekannt und müsse daher auch dem Verkäufer solcher Produkte bekannt sein. Außerdem sei eine Prüfung ohne größeren Aufwand möglich. Unterlässt der Verkäufer dies jedoch und vertraut auf die Angaben des Herstellers, so stelle dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, so das Gericht.

Ausblick

Seit längerer Zeit stellt die Bundesregierung einen Mustertext einer Widerrufsbelehrung für das E-Commerce bereit. Dieses Muster ist in der Vergangenheit mehrfach geändert und inzwischen auch in den Rang eines formellen Gesetzes erhoben worden. Allerdings steht Onlinehändlern in nächster Zeit erneut eine Gesetzesänderung in diesem Bereich bevor, denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 3. September 2009 (Aktenzeichen: C-489/07) die so genannte Wertersatz-Regelung im Falle eines Widerrufs kritisiert.Diese Entscheidung des EuGH hat wiederum den deutschen Gesetzgeber dazu veranlasst, erneut das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung zu ändern und dadurch nicht nur an die aktuelle europäische Rechtslage anzupassen, sondern auch anderweitige kleinere Modifikationen vorzunehmen. Onlinehändler müssen also reagieren und ihre Widerrufsbelehrung sowie ihre Geschäftsbedingungen an die dann geltende Rechtslage anpassen. Dies wird jedoch erst dann notwendig, wenn der entsprechende Gesetzesentwurf vom 23. März 2011 auch tatsächlich in Kraft tritt. Shop-Betreiber werden dann in ihrer Widerrufsbelehrung

  • die zitierten Paragrafen ändern,
  • die 40-Euro-Klausel um das Wort "regelmäßige" ergänzen sowie
  • die Wertersatz-Klausel an die neuen Anforderungen anpassen
müssen. Idealerweise sollte damit jedoch ein kundiger Anwalt beauftragt werden, damit die notwendigen Anpassungen fachgerecht durchgeführt werden und es später nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt. Auch in Zukunft scheint es hier keine Ruhe zu geben. Mit der Frage, ob Verbraucher auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass ihnen neben dem Kaufpreis auch die Hinsendekosten zu erstatten sind, hat der EuGH bereits eine andere Schwachstelle der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung offenbart. Es ist also wichtig, dass man als Onlinehändler hier selbstständig und zeitnah reagiert. Erfahrungen mit Gesetzesänderungen der letzten Zeit im E-Commerce-Bereich haben gezeigt, dass solche Änderungen auch fast zwangsläufig Abmahnwellen mit sich bringen.