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Kickstarter, Startnext und Co.

Crowdfunding - welche Rechte habe Ich?

Junge Projekte und Start-ups finanzieren sich über Crowdfunding-Plattformen wie Kickstarter, Indiegogo oder Startnext und nehmen Kapital von der Masse der Internet-Anwender auf. Anbieter und Spender sollten dabei einige juristische Fallen beachten.

Autor: Regula Heinzelmann • 30.4.2015 • ca. 5:00 Min

arms with money
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© shutterstock/ Miriam Doerr

Wer ein Unternehmen gründet und Geld benötigt, geht heute nicht mehr zur Bank, er nimmt sich Kapital von der Masse der Internetnutzer. Crowdfunding-Plattformen wie Kickstarter, Indiegogo oder Startnext bringen Gründer und Kapitalgeber zusammen. Letztere beteiligen sich ab ein paar Euros und bekom...

Wer ein Unternehmen gründet und Geld benötigt, geht heute nicht mehr zur Bank, er nimmt sich Kapital von der Masse der Internetnutzer. Crowdfunding-Plattformen wie Kickstarter, Indiegogo oder Startnext bringen Gründer und Kapitalgeber zusammen. Letztere beteiligen sich ab ein paar Euros und bekommen als Gegenleistung ein T-Shirt, das Produkt, wenn es fertig ist, oder - bei höheren Beträgen - eine Firmenbeteiligung. Bekannte Kampagnen gab es beispielsweise für die Smartwatch Pebble (10 Mio. US-Dollar) oder das Kartenspiel Exploding Kittens (knapp 9 Mio. US-Dollar).

Doch beim Crowdfunding gibt es einige juristische Fußangeln. Unter anderem sind die Vorschriften über Bewilligungspflichten für Projektveranstalter sehr kompliziert. Die Sponsoren müssen mindestens die Seriosität, Leistung und Gegenleistung sowie die Haftpflichten überprüfen.

Beim Crowdfunding beteiligen sich normalerweise drei Parteien: der Projektveranstalter, der Geld für sein eigenes Projekt oder für die Projekte anderer Organisationen oder Unternehmen sammelt; Sponsoren, Geldgeber oder Spender unterstützen das Projekt; ein Plattformbetreiber schließlich vermittelt und organisiert als Internetdienstleister die Beziehungen und den Geldtransfer zwischen den ersten beiden.

Galerie: Die besten neuen Crowdfunding-Projekte

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Kickstarter, Indiegogo & Co. Die besten neuen Crowdfunding-Projekte

Beiträge: Investition oder Schenkung?

Wie die Spenden juristisch einzuordnen sind, bestimmt normalerweise der Projektveranstalter. Dieser kann die Spenden als Schenkung betrachten, mit der Auflage, dass das Projekt dann auch durchgeführt wird. Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann nach BGB § 525 die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Für ein Schenkungsversprechen ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Oft wird auch eine Gegenleistung für die Sponsoren angeboten, diese sollte genau definiert werden.

Wenn man für die Beiträge einen Gegenstand erhält, liegt allenfalls eine sogenannte gemischte Schenkung vor, mit Elementen von Kaufvertrag und Schenkung. Eine andere Möglichkeit ist es, mit den Sponsoren einen Darlehensvertrag abzuschließen, wobei das Geld innerhalb einer bestimmten Zeit oder sobald das Projekt Gewinn abwirft zurückzuzahlen ist. Was sinnvoll ist, hängt von der Art des Projektes ab.

Kickstarter
Kickstarter zeigt zu jedem Crowdfunding-Projekt an, wie viele Sponsoren (backers) es gibt, wie groß die gespendete Summe bereits ist und wie viele Tage noch verbleiben.
© Kickstarter

Unbedingt ist im Vertrag zwischen Projektleiter und Crowfunding-Sponsoren zu regeln, was mit den eingezahlten Geldern passiert, wenn das Projekt nicht durchgeführt wird. Bei größeren Spenden werden die Sponsoren wohl eine Zurückzahlung erwarten. Kleinere Beiträge können als finanzielle Grundlage für ein anderes Vorhaben dienen.

Manchmal stellen die Crowfunding-Plattformbetreiber den Projektanbietern Bedingungen, die eine Garantie für die Sponsoren sind. Beispielsweise ist bei Startnext bestimmt, dass die Sponsoren ihr Geld zurückerhalten, falls das Projekt nicht durchgeführt wird, bzw. dass das Geld per Lastschrift erst eingezogen wird, wenn das Projekt erfolgreich finanziert wird.

Pebble Smartwatch
Die Smartwatch Pebble erzielte mit 10 Millionen US-Dollar die bislang teuerste Crowdfunding-Kampagne.
© Pebble

Wenn die Transaktion der Beiträge über die Crowfunding-Plattform organisiert wird, haftet der Plattformbetreiber gegenüber den Sponsoren und dem Projektveranstalter dafür, dass die eingezahlten Beiträge an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Am besten wählt man einen Plattformbetreiber, der auf Crowdfunding spezialisiert ist.

Der Plattformbetreiber sollte für die Sponsoren und den Projektanbieter permanent erreichbar sein. Für seinen Einflussbereich muss er Sicherheitssysteme sowie Datenschutz und Datensicherheit nach aktuellem technischem Stand betreiben.

Achtung! Haftung mit Privatvermögen

Wenn man sich mit einem oder mehreren Geschäftspartnern zusammenschließt, bildet man automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt. Die GbR kann von Gewerbetreibenden und von Freiberuflern gegründet werden.

Eine Crowdfunding-Gemeinschaft wird also normalerweise automatisch zu einer GbR nach § 705 BGB. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anwendet.

Startnext
Der Anbieter Startnext hat seinen Sitz in Deutschland, sodass auf dieser Plattform heimische Rechtsnormen gelten.
© Startnext

Das Problem bei der GbR ist die Haftung gegenüber Dritten. Nach Handelsgesetzbuch (HGB § 105) gilt eine GbR, die ein Handelsgewerbe betreibt, grundsätzlich als offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (HGB § 128). Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Sehr wichtig: Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Im internen Verhältnis der Beteiligten kann man bei einer GbR nach § 722 BGB die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust bestimmen. Liegt keine Vereinbarung darüber vor, übernimmt jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust, im Extremfall auch, wenn man nur 5 Euro einzahlt. Wichtig: Wenn man eine andere Regelung trifft, muss man nicht nur die Gewinnbeteiligung, sondern auch eine allfällige Beteiligung am Verlust festlegen.

Keine Haftung für die Sponsoren besteht dann, wenn ihr Beitrag als Schenkung an die GbR betrachtet wird oder ein gemischter Schenkungsvertrag vorliegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Spender als Dankeschön einen Gegenstand wie ein T-Shirt erhalten und keine sonstige Gewinnbeteiligung.

Als Sicherheit ist für Sponsoren zu empfehlen, die Verlustbeteiligung ganz auszuschließen oder auf die Beitragshöhe zu beschränken. Lesen Sie die Bedingungen der Plattform und des Anbieters genau, auch wenn Sie nur kleinere Beträge einzahlen.

Stille Beteiligungen

Kitten Kartenspiel
Das Kartenspiel der explodierenden Katzen fuhr 9 Millionen US-Dollar an Spenden über Kickstarter ein.
© Kitten

Häufig werden durch Crowdfunding stille Beteiligungen angeboten. Geregelt sind diese im HGB § 230 ff. Als stiller Gesellschafter leistet man eine Vermögenseinlage so, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Trotzdem riskieren auch stille Beteiligte, dass sie Verluste zu tragen haben.

Wenn der Anteil von Gewinn und Verlust nicht bestimmt ist, muss dieser nach den Umständen angemessen sein. Was das konkret bedeutet, ist offen. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die stillen Gesellschafter keine Verluste übernehmen müssen. Die Gewinnbeteiligung kann man nicht vertraglich ausschließen. Am Schluss jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und den stillen Gesellschaftern ausbezahlt.

Fazit

Bevor man in ein Crowdfundig investiert, gleichgültig welchem Recht es untersteht, muss man überprüfen, ob die Beteiligung am Verlust ausgeschlossen oder auf die eingezahlten Beiträge beschränkt wird!

Für Anbieter: Bewilligungspflichten überprüfen

Projektanwender oder Plattformbetreiber, die in Deutschland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen wollen, benötigen nach Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Als Bankgeschäft gilt auch die Annahme fremder Gelder als Einlagen sowie anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen ausbezahlt werden.

Je nach der Organisation des Crowdfundings sind noch weitere Bestimmungen zu beachten, u. a. die Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Zu berücksichtigen ist auch das Steuerrecht, speziell die Mehrwertsteuer.

Wenn beim Crowdfunding Genussrechte oder stille Beteiligungen angeboten werden, besteht normalerweise eine Prospektpflicht. Diese gilt beim Crowdfunding immer für die Anbieter der Beteiligungen, normalerweise nicht für den Plattformbetreiber. Prospektpflichtig sind somit grundsätzlich auch sämtliche angebotenen GbR-Beteiligungen, etwa zur Finanzierung von Bürgersolaranlagen und Aktien-Clubs.

Ist ein Crowdfunding mit einer Gewinnausschreibung verbunden, benötigt man eine Genehmigung. Als öffentlich gilt eine Lotterie oder Ausspielung, wenn sich die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt.

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Oliver Süme ist Fachanwalt für IT-Recht in Hamburg und Partner der Sozietät Richter Süme. Er ist zudem stellvertretender Vorstandsvorsitzender im Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco).Weitere Infos: www.richter-sueme.de
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