Ihre Rechte beim Online-Kauf
Welche Rechte haben Käufer, wenn die Festplatte defekt ist oder der Drucker nicht gefällt? Rechtsanwalt Oliver Süme, Fachanwalt für IT-Recht, weiß die Antworten.

PC Magazin (PCM): Die Festplatte ist defekt. Im April 2011 wurde sie für 86 Euro gekauft, jetzt kostet sie neu 225 Euro. Der Versandhändler will die Festplatte nicht umtauschen, sondern bietet gegen den Wunsch nach Umtausch einen Gutschein zum Einkaufspreis an. Darf er das? Oliver Süme (OS): N...
PC Magazin (PCM): Die Festplatte ist defekt. Im April 2011 wurde sie für 86 Euro gekauft, jetzt kostet sie neu 225 Euro. Der Versandhändler will die Festplatte nicht umtauschen, sondern bietet gegen den Wunsch nach Umtausch einen Gutschein zum Einkaufspreis an. Darf er das?
Oliver Süme (OS): Nein. Bei einem Verkauf an Endverbraucher wird zwar nur innerhalb der ersten sechs Monate bei einem später auftretenden Mangel automatisch vermutet, dass der Kaufgegenstand bereits beim Erwerb mangelhaft war. Tritt der Defekt wie hier erst später auf, muss der Käufer beweisen, dass die Festplatte bereits beim Kauf mangelhaft war und der Defekt nicht beispielsweise durch eine unsachgemäße Behandlung des Käufers verursacht wurde.
Ist der Fehler tatsächlich auf einen Defekt der Festplatte zurückzuführen ist, bestehen natürlich Gewährleistungsansprüche gegen den Händler. Der Käufer kann daher die Lieferung einer mangelfreien Festplatte verlangen. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen spielen keine Rolle und dürfen in einem solchen Fall nicht an den Kunden weitergegeben werden.
PCM: Statt eines 23-Zoll-Bildschirms hat der Versandhändler einen 17-Zöller geliefert. Welche Rechte hat der Besteller?
OS: Der Kunde kann den falschen Bildschirm auf Kosten des Händlers zurücksenden und die Lieferung des tatsächlich bestellten Bildschirms verlangen. Kann dieser nicht geliefert werden, kann er vom Vertrag zurücktreten. Sofern er den Bildschirm bei einem anderen Händler nur zu einem höheren Preis bekommen kann, kann die Differenz als Schadensersatz geltend gemacht werden.
PCM: Anja hat einen Laptop als Build-to-Order-Bestellung bestellt: Der Laptop hat gegenüber der Standard-Ausstattung einen höher auflösenden, blendfreien Bildschirm und 4 GByte zusätzliches RAM erhalten. Ändert sich durch diese Art der Bestellung die Rechtslage für Anja?
OS: Das hängt davon ab, ob es sich damit um einen "nach Kundenspezifikation" oder "eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittenen" Laptop handel. Für solche Produkte besteht nämlich nicht das 14-tägige Widerrufsrecht. Nicht jede Build-to-Order-Bestellung fällt jedoch darunter.
Handelt es sich um eine Konfiguration, die als eine von mehreren Alternativen vom Hersteller vorgegeben ist und daher in dieser Ausstattung auch in großer Menge an andere Kunden verkauft wird, fehlt es an der erforderlichen Individualisierung bzw. Kundenspezifikation im Sinne des Gesetzes. In solchen Fällen würde das Widerrufsrecht daher bestehen bleiben.
Nur die wirklich individuelle, persönliche Zusammenstellung eines Laptops ist so speziell, dass dem Händler eine Rücknahme nicht zumutbar wäre und das Widerrufsrecht daher entfällt. Das wäre wohl bei einem anderen Bildschirm und zusätzlicheem Speicherplatz nicht der Fall, so dass ein Widerrufsrecht trotz Build-to-Order-Bestellung bestehen bleiben würde.
PCM: Der PC kam eine Woche nach dem vereinbarten Liefertermin. Dadurch wurde ein Auftrag nicht rechtzeitig fertig, die Folge waren 5000 Euro weniger Einnahmen. Kann der Besteller diesen Schaden geltend machen?
OS: Das ist dann möglich, wenn der Liefertermin tatsächlich als "Fixtermin" vereinbart wurde. Das ist aber in den meisten Fällen nicht der Fall. Selbst wenn ein Fixtermin vereinbart und nicht gehalten wurde, besteht aber eine Schadensminderungspflicht. Der Käufer muss z.B. versuchen, sich einen anderen Laptop für diesen Zeitraum zu besorgen, er darf nicht tatenlos zusehen, wie ihm der Auftrag verlorengeht.
PCM: Die Ware kam via Nachnahme und wurde beim Postboten bezahlt. Unmittelbar nach der Bezahlung stellt sich heraus, dass die Ware nicht im Paket war. Was sollte der Besteller hier tun?
OS: Grundsätzlich sollten Sie noch im Beisein des Postboten das Paket öffnen und den Inhalt prüfen. Ist dies wie hier nicht geschehen, sollten Sie sich unverzüglich einen Zeugen dafür suchen, dass das Paket tatsächlich leer war und den Vorfall sofort reklamieren.
PCM: Im Dezember wurde ein "neues Notebook" von Privat unter Ausschluss von Gewährleistung und Umtausch angepriesen. Bei der Lieferung stellt sich heraus: Es handelt sich um das Vormodell, das im Februar durch ein wesentlich leistungsfähigeres ersetzt wurde. Welche Rechte hat der Käufer?
OS: Wenn das Notebook trotzdem unbenutzt und unbeschädigt war und aus der Typenbezeichnung hervorging, dass es sich um das Vorjahresmodell handelt, bestehen keine Ansprüche des Käufers. Denn Verbraucher können untereinander jegliche Gewährleistungsrechte ausschließen.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn z.B. nur "Neues 15,4-Zoll-MacBook Pro, aktuelles Modell" angegeben wäre und keine weitere Typenbezeichnung. Dann wird man eine arglistige Täuschung annehmen müssen. Verschweigt der Verkäufer eine für die Kaufentscheidung wesentliche Eigenschaft oder täuscht darüber hinweg, kann der Vertrag daher angefochten und rückabgewickelt werden.
PCM: Wie kann sich ein Käufer gegen Nicht- oder Falschlieferung bei Privatkäufen absichern?
OS: Neben der Nutzung von Treuhandzahlungsdiensten ist immer zu empfehlen, den Inhalt der Sendung mit einem Zeugen zu prüfen. Eine 100%ige Absicherung ist aber auch dadurch sicher nicht möglich. Hier gilt die Devise: "Trau, schau, wem."
PCM: Wann besteht ein Rückgaberecht bei Nichtgefallen?
OS: Für solche Fälle gibt es nur das 14-tägige Widerrufsrecht bei "Fernabsatzgeschäften".