Keine Verrechnung von Entschädigungszahlungen für behinderte ALG-II-Empfänger
Entschädigungszahlungen eines schwerbehinderten ALG-II-Empfängers wegen Diskriminierung sind kein anrechenbares Einkommen.

Einem Schwerbehinderten, der Leistungen als Arbeitsuchender nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, waren in mehreren Arbeitsgerichtsprozessen Entschädigungen in Höhe von 16.700 Euro wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesproch...
Einem Schwerbehinderten, der Leistungen als Arbeitsuchender nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, waren in mehreren Arbeitsgerichtsprozessen Entschädigungen in Höhe von 16.700 Euro wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen worden. Er hatte sich bei einigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beworben, wobei sein Schwerbehindertenstatus nicht angemessen berücksichtigt worden war.
Das Jobcenter berücksichtigte diese Zahlungen als anrechenbares Einkommen beim Bemessen der zu zahlenden ALG-II-Leistungen. Der Schwerbehinderte ging dagegen mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Das Landessozialgericht gab ihm Recht: Es klassifizierte die Zahlungen als anrechnungsfreie Entschädigungsleistungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren. Dem stimmte das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren zu.
Das Jobcenter legte Sprungrevision ein. Das Bundessozialgericht (B 14 AS 164) hat das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen, die zu klären hat, ob die erhaltenen Zahlungen tatsächlich als Entschädigung wegen Diskriminierung geleistet worden sind. Anderenfalls müssten sie im Rahmen der ALG-II-Leistungen berücksichtigt werden.