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Bei welchem Vergehen drohen Abmahnung oder Strafverfahren

Teil 2: Die Folgen der Urheberrechtsneuerungen

Autor: Redaktion pcmagazin • 24.4.2009 • ca. 2:25 Min

Inhalt
  1. Die Folgen der Urheberrechtsneuerungen
  2. Teil 2: Die Folgen der Urheberrechtsneuerungen

Gegen diesen Strom schwamm das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 (Aktenzeichen: 1 W 76/08), indem es den einmaligen Download eines Albums gerade nicht als gewerbliches Ausmaß ansah. Am 15. September 2008 gab es gleich zwei Beschlüsse, einen vom LG Oldenburg (Aktenzeichen: 5 O 2421/0...

Gegen diesen Strom schwamm das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 (Aktenzeichen: 1 W 76/08), indem es den einmaligen Download eines Albums gerade nicht als gewerbliches Ausmaß ansah. Am 15. September 2008 gab es gleich zwei Beschlüsse, einen vom LG Oldenburg (Aktenzeichen: 5 O 2421/08) und einen vom LG Frankenthal (Aktenzeichen: 6 O 325/08).Während das LG Oldenburg ein gewerbliches Ausmaß ebenfalls bei einem kompletten Album kurz nach dessen Veröffentlichung als gegeben ansah, hielt das LG Frankenthal die Grenze erst bei einer Anzahl von etwa 3.000 Songs oder circa 200 Filmen für überschritten.

Onlinerecht
Der Autor Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und unter anderem auf das Recht der neuen Medien spezialisiert.
© Archiv

Mit wesentlich weniger gab sich das LG Nürnberg in seinem Beschluss vom 22. September 2008 (Aktenzeichen: 3 O 8013/08) zufrieden. Hier ließ das Gericht bereits eine Anzahl von 13 Musikstücken ausreichen.Mit dem Download eines erst drei Monate alten Computerspiels hatte sich das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2008 (Aktenzeichen: 3 W 184/08) auseinanderzusetzen. Die Richter bejahten hierbei das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes.

Abmahngebühren

Eine weitere Verbesserung führte der Gesetzgeber durch die 100-Euro-Grenze bei Abmahnungen ein. Bei "einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung nicht höher als 100 Euro liegen.

Allerdings gibt es natürlich auch hierbei offene Fragen: Wann sind Fälle "einfach gelagert"? Welche Rechtsverletzungen sind "unerheblich"? In seiner Pressemitteilung von April 2008 führt das Bundesjustizministerium folgendes Beispiel an: "Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden.

Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert."

Nach der UrhG-Reform kann also die besagte Kanzlei in so oder so ähnlich gelagerten Fällen maximal noch 100 Euro erstattet verlangen. Von dieser Beschränkung bleibt jedoch der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten unberührt.

Weitere Änderungen des UrhG

Neben den ausgeführten Änderungen, die wohl die größten Auswirkungen in der Praxis haben dürften, sind noch weitere eingeführt worden. So wurde die bisher innerhalb der Rechtsprechung herrschende Auffassung hinsichtlich der Bemessung des Schadenersatzanspruchs von Rechteinhabern klarstellend ins Gesetz aufgenommen.

Nach Wahl des Verletzten kann neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen. Darüber hinaus steht dem Rechteinhaber ein Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden, gegebenenfalls sogar von Bank- oder Handelsunterlagen sowie auf Besichtigung der Sachen (beispielsweise der Plagiate) zu.

Soweit der Einwand vorgebracht wird, die Vorlage von derartigen vertraulichen Informationen verletze Geschäftsgeheimnisse, kann das Gericht erforderliche Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit treffen. Im Hinblick auf Pirateriewaren, Plagiate und dergleichen aus dem EU-Ausland sieht das Gesetz nun höhere Schutzmechanismen vor.

Durch die im Zuge der Urheberrechtsreform ebenfalls im Markengesetz (MarkenG) eingeführten Neuregelungen wird unter anderem die zivilrechtliche Durchsetzung von geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen (etwa "Spreewald- Gurken") erleichtert.

Zusätzlich wurde auf Basis von EU-Recht ein strafrechtlicher Schutz für diese Angaben geschaffen, welcher deren Schutz nicht länger auf innerstaatliches Recht beschränkt. Die für Rechtsinhaber bestehende Möglichkeit, bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils zu beantragen, wurde auf alle Rechte des geistigen Eigentums ausgedehnt.

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