Virtuelle Totengräber
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Soziale Netzwerke und der Tod

Communities gehen mit dem Ableben ihrer Nutzer ebenfalls unterschiedlich um. XING gibt keine Daten an Angehörige heraus. Teilt ein Nutzer den Tod eines anderen mit, deaktiviert XING dessen Profil. Ist der Versuch, Kontakt aufzunehmen, drei Monate lang erfolglos, wird das Profil gelöscht.
Auf Antrag der Angehörigen versetzt Facebook das Profil in einen Gedenkstatus (Memorial State, www.facebook.com/help/contact.php?show_form=deceased). Die Seite an sich bleibt bestehen, hingegen deaktiviert der Dienst Kontaktdaten, Gruppenmitgliedschaften und Status-Meldungen. Angehörige und Freunde sollen sich verabschieden können.
Facebook löscht das ganze Profil nur auf Anfrage der Angehörigen. Dafür verlangt der Dienst eine offizielle Bestätigung des Todes, z.B. einen notariell beglaubigten Totenschein.
Die Betreiber der größten deutschen Netzwerke StudiVZ, SchülerVZ und MeinVZ klären individuell mit den Angehörigen, wie mit den Daten umgegangen werden soll. Wollen die Hinterbliebenen das Profil selbst übernehmen, verlangt der Betreiber eine Sterbeurkunde.
Das Recht am Bild nach dem Tod
Es gibt Rechte, die nach dem Ableben einer Person fortwirken, zum Beispiel das Recht am Bild. Im Netz sind Fotos und Videos der Nutzer in den unterschiedlichsten Lebenssituationen gespeichert, ob nun Zeugnisvergaben oder Schaumpartys. Sie dürfen solche Bilder nur veröffentlichen, wenn die darauf abgebildeten Personen damit einverstanden sind.
Ist eine verstorben, muss das jemand anderes entscheiden. Nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz dürfen Sie Bilder von Verstorbenen zehn Jahre nach dessen Tod nur mit Einwilligung der Angehörigen veröffentlichen. Urheberrechtlich geschützte Inhalte sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt und vererblich.
Vorsorge treffen
Das Gesetz regelt den Umgang mit den virtuellen Daten nach dem Tod nur teilweise bis gar nicht. Daher sollten Sie in einem Testament klären, was mit Ihren Online-Daten im Falle Ihres Todes geschehen soll.
Sichern Sie wichtige Zugangsdaten auf Papier, einem externen Datenträger oder einer DVD und hinterlegen Sie diese an einem sicheren Ort für Ihre Erben. Sie können die Daten auch direkt ins Testament aufnehmen.
Wollen Sie hingegen nicht, dass Hinterbliebene auf Accounts zugreifen, regeln Sie dies ebenfalls testamentarisch, oder aber verschlüsseln Sie pragmatisch alle Daten, ohne ein Passwort zu hinterlassen.
Seien Sie vorsichtig mit Nachlassverwalter-Diensten im Internet wie beispielsweise Legacy Locker (www.legacylocker.com) oder My Webwill (www.mywebwill.com). Nehmen Sie den Anbieter in punkto Datensicherheit sehr genau unter die Lupe, bevor Sie ihm die gesamten Schlüssel zu Ihrer virtuellen Identität anvertrauen.
Klüger ist es, die Daten in Ihrem Bankschließfach, beim Anwalt oder beim Notar in einem versiegelten Umschlag zu hinterlegen. Regeln Sie testamentarisch, was damit geschehen soll.
Das Recht, vergessen zu werden

Die EU-Kommission diskutiert aktuell eine Datenschutzreform. Dabei geht es unter anderem um das Recht, vergessen zu werden. Gemeint ist damit, dass im Internet gelöschte Daten, zum Beispiel in sozialen Netzwerken, tatsächlich verschwinden. Viviane Reding, EU-Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft, meint, jedem Menschen stehe es jederzeit zu, einmal veröffentlichte Dinge wieder zurückzunehmen.
Wer Kommentare bei Facebook & Co. unbedacht eingetippt habe und sie dann reuevoll löscht, solle dafür etwa bei der Jobsuche nicht bestraft werden. Netzwerkbetreiber halten dagegen, dass es technisch fast unmöglich sei, Daten vollständig aus dem Netz zu löschen.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar dazu: "Selbst wenn die Löschung nicht garantiert werden kann, bedeutet dies nicht, dass man auf das Machbare verzichten muss." Er sehe jedoch Probleme für ein absolutes Recht, vergessen zu werden. Hier muss mit der Meinungsfreiheit abgewogen werden. Personen des öffentlichen Lebens wie Politiker dürften nicht einfach ihre Äußerungen zurückziehen.
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