Illegaler Musikdownload aus dem Internet: Kein Bagatell-Vergehen
Der Download von Musik aus dem Internet scheint sich regelrecht zum Volkssport zu entwickeln. Doch Vorsicht: Nicht alles, was möglich ist, ist zugleich auch erlaubt.

Verstöße gegen das Urheberrecht werden von der Musikindustrie gnadenlos verfolgt. Zudem gibt es viele Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf Urheberrechtsverstöße spezialisiert haben. Hinzu kommt, dass einige Kanzleien den Ruf haben, Privatpersonen abzumahnen, obwohl sie keinen Urheberrechtsversto...
Verstöße gegen das Urheberrecht werden von der Musikindustrie gnadenlos verfolgt. Zudem gibt es viele Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf Urheberrechtsverstöße spezialisiert haben. Hinzu kommt, dass einige Kanzleien den Ruf haben, Privatpersonen abzumahnen, obwohl sie keinen Urheberrechtsverstoß begangen haben. ARAG Experten klären auf, was erlaubt ist.
Private Sicherheitskopien
Kopien für den Privatgebrauch dürfen erstellt werden, wenn ein Kopierschutz nicht umgangen wird. Gibt es den jedoch, sind die Rechte des Urhebers als stärker zu bewerten. Der Grund ist, dass es an sich kein Recht auf das Herstellen einer Privatkopie gibt. Die Berechtigung, Tonträger digital zu kopieren, findet ihre Grenzen in den Kopierschutzmaßnahmen des Urhebers. Werden solche Musikdateien dennoch zum Download im Internet angeboten, ist dies mitunter rechtlich sehr problematisch und kann eine Abmahnung des Urhebers mit einer entsprechenden Schadensersatzforderung nach sich ziehen. Seltener kommt es zu strafrechtlichen Verfahren. Meist werden sie bereits durch die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der gerichtlichen Verhandlung eingestellt. Neben den offiziellen Seiten, auf denen ein Musikdownload angeboten wird, gibt es Seiten, die urheberrechtlich geschützte Musik inoffiziell anbieten. Diese Musikstücke haben ihre Urheber nicht zum Herunterladen freigegeben. Nur Musikstücke, die die urheberrechtlich Berechtigten freigegeben haben, dürfen heruntergeladen werden. Das ist urheberrechtlich unbedenklich. Manche Internetseiten enthalten sowohl legale als auch illegale Musikstücke, die man nicht immer ohne Weiteres unterscheiden kann. Nach dem geltenden Urheberrecht ist es nicht erlaubt, nicht freigegebene Werke herunterzuladen.
Problem: Filesharing
Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 ist geklärt, dass nach § 53 UrhG weder offensichtlich rechtswidrige Angebote aus Internet-Tauschbörsen geladen werden dürfen, noch illegale Privatkopien vervielfältigt werden dürfen. Keine Privatperson besitzt das Recht, solche Musikdateien im Internet zu verbreiten. Von legal erworbener Musik dürfen Sie für Familienmitglieder und Freunde Privatkopien anfertigen. Mehr als sieben Privatkopien sind jedoch nicht erlaubt. Stellt man diese Dateien übers Internet bereit, darf nur für diesen Personenkreis der Zugriff darauf möglich sein. Anderenfalls ist das ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 des UrhG. Auch eine ins MP3-Format gewandelte Musik-CD wird dadurch nicht einfach zur Software. Vielmehr bleibt sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG urheberrechtlich als Musikwerk geschützt.
Rechtstipp: Kinder und Urheberrecht
In Zusammenarbeit mit ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Im Web 2.0 kommt es immer wieder zu Verletzungen des Urheberrechts. Oft sind die Verantwortlichen Kinder oder Jugendliche. Hier sind sich die Gerichte alles andere als einig. Das Oberlandesgericht Frankfurt grenzt die Aufsichtspflicht der Eltern ein; so muss eine Belehrung und Überwachung der Kinder nur stattfinden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen gibt (OLG Frankfurt, Az.: 11 W 58/07). Anders das Landgericht München: Demzufolge haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihres minderjährigen Kindes. Eine 16-Jährige hatte Videos mit urheberrechtlich geschützten Fotos ins Internet gestellt. Der Rechteinhaber hatte auch die Eltern auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt.
Zu Recht meinten die Richter und forderten grundsätzlich eine einweisende Belehrung von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung eines Internet-Anschlusses. Den Hinweis der Eltern, ihre Tochter sei ohnehin versierter im Umgang mit dem PC als sie selbst, ließ die Kammer nicht gelten. ARAG Experten raten den Eltern von Internet-begeisterten Kindern, diese auf jeden Fall über etwaige Urheberrechte genau aufzuklären (LG München I, Az.: 7 O 16402/07).