Gebrauchte Software verkaufen
Lange war umstritten, ob Anwender Software gebraucht verkaufen dürfen. Nun hat der Europäische Gerichtshof kundenfreundlich entschieden - auf Basis des "Erschöpfungsgrundsatzes". Wir erklären, was dahinter steckt.

Nach deutschem Recht war es bislang kein Problem, gebrauchte Programme zu verkaufen, wenn sie sich auf einem Original-Datenträger befand und der Verkäufer keine Kopien zurückbehielt. Hatte der Erstbesitzer die Software im Internet heruntergeladen, war es umstritten, ob diese weiterverkauft werden...
Nach deutschem Recht war es bislang kein Problem, gebrauchte Programme zu verkaufen, wenn sie sich auf einem Original-Datenträger befand und der Verkäufer keine Kopien zurückbehielt. Hatte der Erstbesitzer die Software im Internet heruntergeladen, war es umstritten, ob diese weiterverkauft werden darf.
Das Urheberrechtsgesetz ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig, enthält aber einen Paragrafen, nachdem nicht nur Bücher auf dem Markt im freien Umlauf sein sollen, sondern auch Software.
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Der Urheber kann nur beim ersten legalen Verkauf seiner Software in der EU bestimmen, wie diese verbreitet wird. Danach erschöpfen sich seine Rechte, über den weiteren Verbreitungsweg zu bestimmen (der so genannte Erschöpfungsgrundsatz). Der Kunde kann also darüber entscheiden, ob und wie er die Software weiterverkauft. Die Software-Industrie versuchte hingegen, den Weiterverkauf zu unterbinden.
Sie stützte sich stur auf den Wortlaut des Gesetzes, nachdem der Erschöpfungsgrundsatz nur für Software auf "Vervielfältigungsstücken", also Datenträgern gelte. Verbraucherschützer meinten, die Interessenlage sei für den Verbraucher identisch. Der Europäische Gerichtshof entschied nun: Erwirbt der Nutzer per Internet-Download eine unbefristete Lizenz, kann er diese weiterverkaufen.
Regeln für den Verkauf
- Originalsoftware darf grundsätzlich verkauft werden.
- Das gilt auch für Downloads aus dem Netz.
- Der Verkäufer darf keine Kopien zurückbehalten.
- Er dürfen keine Lizenzpakete aufspalten und einzeln verkauft werden.
- Wenn eine Gerätebindung besteht (z.B. Steam oder iPhone), ist es nicht möglich, die entsprechende Software zu verkaufen.
Wäre es nur erlaubt, Software auf Datenträgern weiter zu verkaufen, könne der Urheber den Weiterverkauf von Internet-Kopien kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl er schon beim Erstverkauf eine angemessene Vergütung erzielte. Auch Updates dürfen mit der Originalversion weiterverkauft werden. Eine außerordentlich positive Entscheidung des EuGH für die Verbraucher.
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Dennoch schiebt das Gericht gleichzeitig dem Gebraucht-Software-Markt einen gewaltigen Stein in den Weg: Der Ersterwerber sei nicht berechtigt, eine Lizenz aufzuspalten und nur einzelne Teile daraus weiterzuverkaufen. Wenn eine Firma also 25 gebündelte Lizenzen kauft, darf sie nicht nur zehn daraus weiterverkaufen. Die aufgespaltenen Lizenzen sind einer der Hauptmärkte der Gebraucht-Software-Händler - ein klarer Sieg für die Software-Industrie.
Trotz des Urteils wird es letztendlich auf manchen Systemen technisch nicht möglich sein, Software weiter zu verkaufen, da sie an ein Gerät oder einen Internet-Account gebunden ist. So gingen Verbraucherschützer vor dem Bundesgerichtshof erfolglos gegen Valve vor, die Computerspiele auf DVD an einen persönlichen Internet-Account (Steam) koppeln.
Nach dem EuGH-Urteil darf der Anwender im Internet gekaufte Software weiter veräußern. Betroffene können Einschränkungen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen melden.
Das gilt übrigens auch für E-Books und MP3s, denn die revolutionäre Entscheidung des EuGH wird sich auch darauf auswirken und hoffentlich alsbald die Türen zu digitalen Antiquariaten öffnen. Der EuGH wies auf eine vermutlich ähnliche Rechtslage für diese Werke hin. Plattformen wie Recycled Digital Media könnten damit in Europa Realität werden.