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Ratgeber: "Online Recht"

Das ist das neue "Anti-Abzock-Gesetz"

Eine neue EU-Richtlinie soll Internetnutzer schützen und Abzockern das Handwerk legen. In Deutschland wird sie dieses Jahr teilweise umgesetzt. Was sich ändert und welche Hilfe die neuen Bestimmungen für den Verbraucher bringen, zeigt diese Bestandsaufnahme.

Autor: Regula Heinzelmann • 27.4.2012 • ca. 4:10 Min

Das ist das neue
Das ist das neue "Anti-Abzock-Gesetz"
© Hersteller/Archiv

Im Dezember 2011 trat die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (kurz Verbraucherrechte-Richtlinie) in Kraft. Diese regelt Verträge beim Fernabsatz und den Online-Handel sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Haustürgeschäften). Die EU-Länder sind verpfli...

Im Dezember 2011 trat die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (kurz Verbraucherrechte-Richtlinie) in Kraft. Diese regelt Verträge beim Fernabsatz und den Online-Handel sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Haustürgeschäften). Die EU-Länder sind verpflichtet die neuen Vorgaben bis zum 13. Dezember 2013 national zu übernehmen.

EU-Richtlinie ab 2014 in Kraft

Die EU-Richtlinie hebt die Fernabsatzrichtlinie ab 13. Juni 2014 auf. Bis spätestens dann müssen die entsprechenden Regelungen in den Mitgliedsstaaten anwendbar sein. Als Verbraucher gelten natürliche Personen, die der Richtlinie unterstellte Verträge zu privaten Zwecken abschließen. Unternehmer im Sinne der Richtlinie sind natürliche oder juristische Personen, auch öffentliche Anbieter, die selbst oder durch Drittpersonen Verträge im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen.

Die Richtlinie gilt im Prinzip für alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Dazu gehören auch Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme.

Kollidiert eine Bestimmung der Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsaktes, der spezifische Sektoren regelt, wird die spezielle Bestimmung angewendet. Es gibt einige Vertragsarten, auf die die Richtlinie nicht anwendbar ist - hier sind das Verträge über soziale Dienstleistungen, Gesundheits- oder Finanzdienstleistungen und bei Pauschalreiseverträgen.

Transparenz wird vorgeschrieben

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Weitere Informationen zum neuen Recht und Hilfe bekommt der Anwender bei der Verbraucherzentrale.
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Die Verbraucherrechte-Richtlinie verpflichtet die Anbieter zu umfangreichen Informationen über die Identität der Firma, die Beschaffenheit der Waren und die Preisbestandteile. Dabei wird Wert auf Preistransparenz gelegt. Verpflichtet ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung, muss der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise unmittelbar vor der Bestellung auf folgende Punkte hinweisen:

  • Wesentliche Eigenschaften der Waren oder der angebotenen Dienstleistungen
  • Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller anfallenden Steuern und Abgaben
  • Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages sowie die Kündigungsfristen und allenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen.

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Fehlt dieser Hinweis ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.

Der Unternehmer muss vom Verbraucher die ausdrückliche Zustimmung für den Abschluss zusätzlicher Zahlungen einholen. Wird der Verbraucher durch Voreinstellungen gezwungen, die zusätzlichen Zahlungen erst zu deaktivieren, hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.

Unterschiede zwischen Online- und Telefongeschäften

Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Für telefonische Fernabsatzverträge können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Unternehmer dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss. Erst dann ist der Verbraucher an den Vertrag gebunden, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass solche Bestätigungen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen.

Der Unternehmer stellt dem Verbraucher die Bestätigung des geschlossenen Vertrages innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Diese muss spätestens bei der Lieferung der Waren erfolgen oder bevor die Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Diese Bestätigung muss alle Informationen enthalten, die der Verbraucher nicht schon vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat. Der Verbraucher kann einen Fernabsatzvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen:

  • bei Dienstleistungsverträgen 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses
  • bei Kaufverträgen 14 Tage ab dem Tag, an dem er in den physischen Besitz der Waren gelangt.

Verbraucher müssen künftig zusätzlich den Widerruf ausdrücklich erklären

Sie können nicht mehr einfach die Waren zurückschicken. Abweichend von der geltenden deutschen Rechtslage müssen bei Fernabsatzverträgen die Verbraucher künftig im Fall des Widerrufs die Rücksendekosten tragen, wenn man die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurücksenden kann. Der Verkäufer muss die Kunden aber vor Vertragsabschluss darüber informieren.

Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, so endet die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.

Eine wichtige Bestimmung betrifft den telefonischen Kundenservice: Die Verbraucher sollen bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer nicht mehr als den Grundtarif zahlen, wenn der Kontakt im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag erfolgt.

Schutz vor Kostenfallen

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Angebote wie opendownload.de mit Abo-Fallen sollen per Gesetz am Abzocken gehindert werden.
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Mit dem Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet wird die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (VRRL) bezüglich des Schutzes vor untergeschobenen Verträgen vorzeitig umgesetzt. Der Verbraucher muss mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung an den Anbieter verpflichtet. In der Praxis ist das durch eine Schaltfläche mit eindeutiger Information, z.B. "zahlungspflichtig bestellen" umzusetzen.

Die Inhalte, über die die Schaltfläche aufklären muss, entsprechen noch der heute geltenden Rechtslage. Das hat laut Auskunft der Pressestelle des BMJ den folgenden Hintergrund: Im Moment ergeben sich die von den Internetanbietern zu erfüllenden Informationspflichten aus der Fernabsatz-Richtlinie. Diese wird wie erwähnt erst im Juni 2014 außer Kraft gesetzt.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind Unternehmer weiterhin verpflichtet, die Verbraucher gemäß Paragraph 312c Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 der Paragraphen 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu informieren. Die nach heutiger Gesetzgebung relevanten Informationspflichten sind zwar ähnlich wie die Informationspflichten nach der neuen Verbraucherrechte-Richtlinie.

Die Bestimmungen sind aber nicht deckungsgleich. Es erscheint nicht sinnvoll, Unternehmer zu verpflichten, die Informationspflichten im Fernabsatz einzuhalten und innerhalb des Bestellvorganges weitere ähnliche, aber nicht identische Angaben zu machen. Dies könnte unter Umständen zur Verwirrung bei den Verbrauchern führen.

Nach Zustimmung des Bundesrates, die in nächster Zeit zu erwarten ist, muss das neue Gesetz zum Verbraucherschutz noch durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet werden. Es wird voraussichtlich im Sommer 2012 in Kraft treten.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier:

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