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Was tun, wenn Internet-Abzocker zuschlagen?

Alle Tipps: So wehren Sie sich gegen Abzocke im Internet

Scheinbar unendlich ist das Angebot an Produkten und Dienstleistungen im Internet. Leider gibt es auch etliche schwarze Schafe, die Anwender übers Ohr hauen. Was tun, wenn es einen erwischt?

Autoren: Redaktion pcmagazin und Sven Hähle • 23.9.2009 • ca. 2:30 Min

Aufmacher Online-Recht Hacker Paragraph Blau
Aufmacher Online-Recht Hacker Paragraph Blau
© Archiv

Viele Verbraucher in Deutschland haben ein Problem: Sie bekommen E-Mails oder Post von Firmen, Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten, die sie nicht kennen. Angeblich besteht ein kostenpflichtiger Vertrag, den sie im Internet getätigt haben sollen. Plötzlich erinnern Sie sich: Sie haben vor ei...

Viele Verbraucher in Deutschland haben ein Problem: Sie bekommen E-Mails oder Post von Firmen, Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten, die sie nicht kennen. Angeblich besteht ein kostenpflichtiger Vertrag, den sie im Internet getätigt haben sollen. Plötzlich erinnern Sie sich: Sie haben vor ein paar Tagen nach Gedichten, Kochrezepten, Gewinnspielen, günstigen Outlet-Verkäufen oder kostenloser Software gesucht. Dabei wurden persönlichen Daten in eine Eingabemaske eingetippt. Doch ansonsten war bei flüchtiger Betrachtung der Webseiten keinerlei Kostenverpflichtung zu entdecken.

Die Zahlungsverpflichtung muss deutlich erkennbar sein, sonst gilt sie nicht.

Muss man zahlen?

Handelt es sich um den klassischen Fall, dass die Kostenpflichtigkeit der Leistung dem Verbraucher nicht erkennbar war, sollte man nicht zahlen und der Zahlungsaufforderung widersprechen. Allerdings sollte man einen Screenshot der Internetseite, auf der man war, anfertigen. Versteckt sich der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Leistung oder des Vertrages beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die man erst zusätzlich aufrufen muss, oder befindet er sich erst auf einem Teil der Seite, der beim Scrollen sichtbar wird, so kommt dadurch keine Zahlungsverpflichtung zustande. So entschied beispielsweise das Amtsgericht München (Urteil vom 16.01.2007, Az.: 161 C 23695/06). Der Anbieter trägt die Beweislast dafür, dass hier überhaupt ein kostenpflichtiger Vertrag zustandegekommen ist. Es sollte bestritten werden, dass man überhaupt auf der Website war. Daneben sollte man in einem Anschreiben formulieren, dass man "rein vorsorglich" den Vertrag anficht, widerruft und kündigt.

Häufig erhält man selbst nach dem Widerspruch wiederholte Drohungen, dass im Falle der Nichtzahlung ein Schufa-Eintrag erfolgt oder die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird. Zu der Drohung mit einem Schufa-Eintrag ist anzumerken, dass ein solcher anlässlich einer bestrittenen Forderung aus einem Vertrag nicht zulässig ist, wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Die Übermittlung der Daten stellt in einem solchen Fall einen Verstoß gegen den Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, so das Amtsgericht Plön (Urteil vom 10.12.2007, Az.: 2 C 650/07). Zur Drohung mit einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ist anzumerken, dass diese im klassischen Fall der versteckten Kostenpflicht vermutlich niemals seitens des Anbieters oder der Inkassostellen eingeleitet wird. Erhält man dennoch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klageschrift, so sollte man Widerspruch einlegen oder dem durch Klageerwiderungsschreiben entgegentreten. Eventuell sollte an dieser Stelle anwaltliche Beratung gesucht werden.

Rechtstipp: Vertragsabschlüsse im Internet

In Zusammenarbeit mit ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Mein Rat: Bewahren Sie Ruhe! Schon mehrere Gerichte haben in Fällen dubioser Vertragsabschlüsse zugunsten der Verbraucher entschieden. Ist die Website derart gestaltet, dass der Preis dem Verbraucher bewusst vorenthalten und der Eindruck einer Gratisleistung erweckt wurde, kann in der Regel kein Entgelt verlangt werden (AG München, Az.: 161 C 23695/06 und AG Hamm, Az.: 17 C 62/08). Ein Beispiel: Eine Frau hatte ihre Lebenserwartung online errechnen lassen, verweigerte dann aber die Bezahlung der Rechnung in Höhe von 30 Euro. Sie verwies darauf, dass für sie nicht ersichtlich war, dass Gebühren anfallen.

brigitte mehring
Brigitte Mehring, Rechtsexpertin ARAG
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Die Betreiberin der Seite zog daraufhin vor Gericht und verwies darauf, dass die Beklagte den AGB zugestimmt hatte, in denen der Preis aufgeführt war. Dieser Ansicht widersprachen die Richter und wiesen die Klage ab. Die Richter nahmen die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kamen zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handele. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde (AG München, Az.: 161 C 23695/05).