Recht
Telekom muss deutlich auf VDSL-Drosselung hinweisen
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat vor dem Landgericht Bonn einen Prozess gegen die Telekom gewonnen.

Die Werbeaussagen der Telekom zum Call & Surf Comfort VDSL-Tarif klingen gut: "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 MBit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung" und sind auch nicht direkt falsch. Allerdings wird nach Erreichen von mehr als 100 GByte Datenvo...
Die Werbeaussagen der Telekom zum Call & Surf Comfort VDSL-Tarif klingen gut: "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 MBit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung" und sind auch nicht direkt falsch. Allerdings wird nach Erreichen von mehr als 100 GByte Datenvolumen der Internetzugang für den Rest des Monats auf 6 MBit/s verlangsamt. Dieser Hinweis sei erst im Kleingedruckten - versteckt in einem PDF-Dokument - umständlich zu finden, erklären die Verbraucherschützer und bekamen vor Gericht Recht.
Um den Hinweis zu finden, muss ein Verbraucher
- erst den Link "AGB" bestätigen
- dann über eine nach Buchstaben geordnete Aufzählung über den Buchstaben c zu einem weiteren Link "Call & Surf Comfort" gelangen
- dort über den Link "Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort Standard VDSL"
- das PDF-Dokument "Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort Standard VDSL"öffnen
Das war dem Landgericht Bonn auch zu umständlich. Der Verbraucher gehe davon aus, dass keine Drosselung der Datenübertragungsrate erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Das sei kaufentscheidend. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen. Wenn die Deutsche Telekom die Leistungsbeschreibung nicht nachbessert und deutlich auf die Drosselung hinweist, droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro, ersatzweise sechs Monate Haft. Das Urteil wurde jetzt veröffentlicht und ist vorläufig vollstreckbar.