Wortlaut des JMStV
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Haftung für fremde Inhalte? ...
Haftung für fremde Inhalte?

Der Verband der Deutschen Internetwirtschaft e.V., eco befürchtet, dass Plattformbetreiber zur redaktionellen Vorabüberprüfung von Beiträgen ihrer Nutzer verpflichtet sind. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung: "Für Anbieter von Inhalten, die von Dritten mitgestaltet werden ("user generated content", wie bspw. In Blogs oder Foren), werden die jugendmedienschutzrechtlichen Verpflichtungen ebenfalls nicht erweitert. ...."
Nach dem Wortlaut des JMStV könnten Betreiber von Blogs und Foren aber dazu verpflichtet werden, fremde Inhalte auf eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Vorfeld selbst zu kennzeichnen oder sich dem Verhaltskodex einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle zu unterwerfen, die eine redaktionelle Betreuung und ein Beschwerdemanagement vorschreiben.
In der Gesetzesbegründung heißt es widersprüchlich: Eine Kennzeichnung setze voraus, dass der Anbieter fremde Inhalte, die nicht seiner Kennzeichnung entsprechen, nicht in seinem Angebot belasse. Das Telemediengesetz verpflichtet Anbieter aber erst zur präventiven Kontrolle fremder Inhalte, wenn es bereits zu Verstößen gekommen ist.
Praxisferner Jugendschutz
Der neue JMStV wirkt realitätsfremd und nicht international ausgerichtet. Eine Erziehung von Jugendlichen im Internetzeitalter, bei der Kinder nur vorher eingestufte Inhalte zu Gesicht bekommen, erscheint nicht zeitgemäß. Man könnte Kinder langsam an das Internet heranführen, zunächst nur gemeinsam mit ihnen im Netz surfen und ihnen hin und wieder über die Schulter schauen.
Das Netz lebt davon, dass es weltweit vernetzt ist, man schnell ausländische Seiten anklickt. Ausländische Anbieter werden ihre Inhalte nicht oder anders einstufen und rein nationale Filter-Software blockieren dann diese Inhalte. Falls Sie mit den neuen Regelungen nicht einverstanden sind, sprechen Sie mit Ihrem Landtagsabgeordneten.
Illegale Inhalte gegenüber Kindern und Jugendlichen
- Aufstachelung zum Rassenhass, Kriegsverherrlichung, Volksverhetzung
- Gewalt-, Tier-, Kinderpornografie
- Posen-Darstellungen von Kindern/Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
- Die Menschenwürde verletzende Inhalte
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gegenüber Kindern/Jugendlichen
- Pornografie, Gewalt- oder Sexualdarstellung, extremer Sexismus
- Werbung zum Erwerb/Gebrauch von Suchtmitteln
- Aufruf zum Suizid
- Darstellungen von Gewalt, die zum Nachahmen animieren
Praxistest
Alvar Freude vom AK Zensur (ak-zensur.de) hält den neuen Staatsvertrag für nicht durchsetzbar, da es für Laien nur schwer möglich ist, die eigenen Inhalte einzuordnen. Er befragte einen Medienpädagogen, wie er Inhalte einstufen würde:
- Website vom Tierheim Sinsheim mit Bildern von einem verwahrlosten Hund: tierheim-sinsheim.de/html/sub1/Bilder%20von%20Joshi.htm Alterseinstufung: ab 18 Jahren.
- Unter netzcheckers.de testen Jugendliche begleitet von einem medienpädagogischen Redaktionsteam, Web-2.0-Tools und stellen Inhalte online - ohne Vorabzensur. Dies soll die Medienkompetenz von Jugendlichen stärken. Alterseinstufung ab 16 Jahren. Die Zielgruppe der Website ist jünger.
- www.partypack.de ist ein Projekt der Drogenhilfe Köln, das Partydrogen beschreibt, deren Wirkungen, Nebenwirkungen, Gefahren und Tipps zum sicheren Gebrauch und zu Erster Hilfe gibt, etwa zu Ecstasy. Freigabe: Ab 12 Jahren. Die Seite wirke für Jugendliche im kritischen Alter ab 12 Jahren aufklärend, enthalte sachliche Informationen in einer jugendgerechten Ansprache sowie on- und offline-Ansprechpartner.