Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Facebook erst ab 16

8.10.2010 von Vilma Niclas

My Space oder Facebook könnten in Deutschland bald nur noch ab 23 Uhr verfügbar sein. Ein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht vor, Webinhalte künftig mit einer Altersfreigabe zu kennzeichnen oder bestimmte Inhalte nur noch nachts oder nach Altersabfrage freizugeben.

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  1. Facebook erst ab 16
  2. Wortlaut des JMStV
man, agent,
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von Vilma Niclas

Können Sie sich ein Internet vorstellen, in dem sämtliche Inhalte wie Texte, Bilder, Videos, Blogs, Foren oder soziale Netze mit einer Altersangabe versehen sind? Wären Sie in der Lage, eigene Inhalte entsprechend dem Alter Ihrer Besucher einzustufen (siehe Absatz Praxistest)?

Genau das sieht der am 10. Juni 2010 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnete Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vor. Sofort hagelte es Kritik von Experten der Internetszene, wie Alvar Freude vom AK Zensur, den Grünen und dem Arbeitskreis Netzpolitik der SPD.

Der JMStV tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft, sofern die Parlamente der einzelnen Bundesländer ihn rechtzeitig ratifizieren. Experten meinen, dass dem keine große Hürden entgegenstünden.

Kennzeichnen Sie Website-Inhalte

Ziel der Novelle war, den Jugendschutz im Netz zu verbessern und Filtermechanismen für Webinhalte weiter zu entwickeln. Der JMStV sieht eine so genannte freiwillige Alterskennzeichnung von Internetinhalten vor. Darauf greift die Filter-Software zurück und filtert für Kinder und Jugendliche nicht adäquate Inhalte aus.

Im JMStV heißt es: "Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich zu machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen."

Die Altersstufen sind: ab 6, 12, 16 und 18 Jahren. Der Anbieter soll die Altersstufe sowie die bewertende Stelle eindeutig erkennbar angeben. Anbieter können Angebote selbst bewerten oder diese als Mitglied einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bewerten lassen.

Die neuen Regeln gelten für alle Anbieter von Inhalten im Netz, archivierte und neue Inhalte, für soziale Netzwerke, für Blogger, Foren, Youtube-Videos und My-Space-Seiten, für Webseiten der Abgeordneten - egal ob der Anwender privat oder kommerziell Inhalte verbreitet. Sämtliche Wikipedia-Deutschland-Einträge wären zu kennzeichnen, fürchtet etwa Internetexperte Freude.

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter entwickelt aktuell ein Selbstklassifizierungssystem für Anbieter, die nicht in der Lage sind, viel Geld für eine Mitgliedschaft an eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zu zahlen, wie Sportvereine oder private Blogger. Dies soll auf einem dynamischen Online-Fragebogen basieren und nach den Antworten die Altersstufe errechnen.

Filtersoftware

kurt beck
Kurt Beck, Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz: "Ein verantwortungsvoller Jugendmedienschutz muss einen geschützten Raum für Kinder und Jugendliche im Netz anbieten. Denn nur so können sie die großartigen Chancen und Angebote, die das Netz bereitstellt, sinnvoll nutzen."
© PC Magazin

Internetprovider sollen die Filter-Software für Eltern bereitstellen, die selbst darüber entscheiden, ob Sie nicht gekennzeichnete Inhalte vollständig ausfiltern möchten. Blockieren die Filterprogramme zu häufig, weil die Anbieter nicht kennzeichnen, könnte dies Eltern davon abhalten, die Filter zu nutzen. Kritiker sorgen sich, ob die Software unter Linux laufen wird.

Alternativ zur so genannten freiwilligen Kennzeichnung können Anbieter Inhalte mit entwicklungsbeeinträchtigender Wirkung nur noch ab 22 bzw. 23 Uhr bis 6:00 Uhr morgens oder mit Altersverifikationssystemen verbreiten. Dies wird nur für Live-Streamings in Frage kommen bzw. für kommerzielle Anbieter.

Damit bleibt für private Anbieter nur die Kennzeichnung. Ausgenommen von der Kennzeichnung sind Nachrichten zum politischen Zeitgeschehen sowie im Netz publizierte Inhalte aus Zeitungen und Zeitschriften.

Bei einem Verstoß sind die Inhalte zu entfernen. Zudem droht ein Bußgeld bis zu 500 000 Euro, und sofern Inhalte Straftatbestände verletzen, Strafverfolgung. Inhalteanbieter sind selbst dafür verantwortlich, dass sie sich an die Vorgaben zum Jugendschutz halten. Eigene Aufsichtsgremien, wie die FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia) oder die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) unterstützen ihre Mitglieder aber.

Die staatliche Aufsicht prüft nur, ob die Selbstkontrollen ordentlich arbeiten. Das neue Gesetz privilegiert Anbieter, die Mitglied einer Selbstkontrolle sind oder ein Selbstklassifizierungssystem nutzen: Stuft ein Anbieter mit Hilfe eines Selbstklassifizierungssystems einen Inhalt mit einem zu geringen Alter ein, droht zunächst kein Bußgeld - erst wenn dies wiederholt geschieht.

Andere Anbieter werden bei bedenklichen Angeboten direkt von den Aufsichtsbehörden verwarnt, wie "jugendschutz.net", den Landesmedienanstalten und der Kommission für Jugendmedienschutz, KJM. Dies soll einen Anreiz schaffen, Inhalte zu klassifizieren.

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