Vorratsdatenspeicherung
Ausrede Vorratsdatenspeicherungspflicht Erlaubt Ihnen Ihr Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail oder Internet und will Sie dennoch überwachen, könnte er auf die Idee kommen, Sie auf seine gesetzliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung zu verweisen. Der neue Paragraf 113a des Telekomm...
Der neue Paragraf 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verpflichtet Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Verbindungsdaten sechs Monate lang zu speichern.
Unternehmen, die die private Nutzung von Internet oder E-Mail erlauben, sind zwar Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Allerdings setzt die Vorratsdatenspeicherpflicht zusätzlich voraus, dass der Telekommunikationsdienst "?öffentlich zugänglich" ist. Dies ist bei der erlaubten privaten Nutzung von E-Mail oder Internet im Unternehmen nicht der Fall.
Weitere Informationen zur Vorratsdatenspeicherung finden Sie unter www.datenschutz.de und www.vorratsdatenspeicherung.de.
Ausfiltern der E-Mails durch den Administrator Administratoren stehen leider oft zwischen zwei Stühlen, den Arbeitnehmerrechten und den Anweisungen der Geschäftsführung. Aber auch Administratoren sollten sich an die geltenden Gesetze halten und die Geschäftsführung darauf im Zweifel deutlich verweisen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied 2005 (AZ: 1 Ws 152/04): Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmensserver elektronische Briefe unterdrückt, macht sich unter Umständen nach Paragraf 206 Absatz 2 Nummer 2 StGB strafbar (Verletzung des Post-oder Fernmeldegeheimnisses), es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe dafür vor, wie etwa ein Virenverdacht oder Absender und Empfänger haben im Vorfeld zugestimmt.
Besonders problematisch wird es für den Arbeitgeber aus datenschutzrechtlicher und strafrechtlicher Sicht, wenn er die private Nutzung von Internet- und E-Mail der Mitarbeiter erlaubt hat. Mehr zum Thema finden Sie im BITKOM- Leitfaden Die Nutzung von Email und Internet im Unternehmen (www.bitkom.org/de/publikationen/38336_50372.aspx).
Private Nutzung verboten Andere Spielregeln gelten, wenn Ihnen der Arbeitgeber die private E-Mail und Internetnutzung untersagt hat, etwa der Arbeitsvertrag vorschreibt, dass Sie die Rechner rein geschäftlich nutzen dürfen oder Sie oder der Betriebsrat der Überwachung zugestimmt haben.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen im Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung die private Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen inklusive E-Mail und Internet untersagen. In diesem Fall darf er grundsätzlich sämtliche Mails lesen, es sei denn diese sind ausdrücklich als privat gekennzeichnet. Nutzen Sie Internet und E-Mail dennoch privat, kann dies im schlimmsten Fall zur fristlosen Kündigung führen.
Unternehmen dürfen dann unerwünschte Internetangebote ausfiltern und ihren Mitarbeitern nur ausgewählte Seiten zugänglich machen. Durch Stichproben darf der Chef kontrollieren, ob Sie sich an seine Weisung halten. Ein einmaliger Verstoß rechtfertigt in der Regel zwar noch keine außerordentliche Kündigung.
Anders kann dies aber bei kriminellen Handlungen aussehen, wie beispielsweise dem Versand oder Download von Kinderpornografie sowie dem Tausch illegal kopierter Musik oder Software per Internet vom Arbeitsplatz aus oder einer ausschweifenden privaten Nutzung. Aus eigenem Interesse sollten Sie daher Privates und Geschäftliches trennen und neben Ihrem betrieblichen ein privates E-Mail-Konto einrichten.
Wie Sie sich gegen ein derartiges Verhalten wehren können, lesen Sie auf der letzten Seite...