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Ratgeber: "Onlinerecht"

Telekommunikationsrecht: Urteile und Regelungen

Der korrekte Umgang etwa mit telefonischer Werbung oder auch mit Service-Anfragen ist für ein Unternehmen mindestens ebenso wichtig wie eine rechtssichere Webpräsenz.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 31.7.2012 • ca. 6:10 Min

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© Internet Magazin

Viele Online-Händler, aber auch einige Webdesigner machen sich oftmals gar nicht klar, wie viele Berührungspunkte ihr beruflicher Alltag mit dem Telekommunikationsrecht hat.Auf den ersten Blick bringt man damit eher die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörde oder auch verzweifelte Smartphone- Bes...

Viele Online-Händler, aber auch einige Webdesigner machen sich oftmals gar nicht klar, wie viele Berührungspunkte ihr beruflicher Alltag mit dem Telekommunikationsrecht hat.Auf den ersten Blick bringt man damit eher die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörde oder auch verzweifelte Smartphone- Besitzer in Verbindung. Aber Teilbereiche dieses Rechtsgebietes reichen beispielsweise auch in das Wettbewerbsrecht, ins Online-Recht oder auch in das normale Vertragsrecht hinein.Widerrufsbelehrung am TelefonSo ist beispielsweise recht wenigen bekannt, dass Verbrauchern auch dann ein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie einen Vertrag per Telefon schließen. Dies hat zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Urteil vom 28. März 2012 (Aktenzeichen: 9 U 1166/11) entschieden.In einem solchen Fall muss ihnen die Widerrufsbelehrung vor Abgabe einer Vertragserklärung "in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich" zur Verfügung gestellt werden.Zusätzlich muss der Verbraucher die Widerrufsbelehrung spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform (also schriftlich oder per E-Mail) erhalten. Erfolgt die Belehrung nicht oder fehlerhaft, so beginnt die Frist für die Ausübung des Widerrufrechts nicht zu laufen und der Verbraucher hat sozusagen ein fast "unendliches" Widerrufsrecht. Zudem muss der Händler dann gegebenenfalls Abstriche bei einem etwaigen Anspruch auf Wertersatz machen.Aber auch in anderen Bereichen, insbesondere im Marketing, gibt es bei Telefongesprächen die eine oder andere juristische Falle.

Telefonmarketing: Verbot von "Cold Calls"

Parallel zum Verbot der Übersendung von unerwünschten Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung des jeweiligen Adressaten besteht auch ein Verbot für so genannte "cold calls". Das im Deutschen auch als Kaltakquise bezeichnete Anrufen von fremden Personen zwecks Neukundengewinnung ist nur dann erlaubt, wenn der Angerufene vorab seine Einwilligung für derartige Telefonate gegeben hat.Wie unter anderem das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. Mitte 2011 beschlossen hat (Aktenzeichen: 3-08 O 83/11), ist der Versuch der Gewinnung von neuen Kunden mittels "cold calls" unlauter. Daher haben große wie kleine Unternehmen derartige Maßnahmen zu unterlassen.Dies gilt nicht nur für potenzielle Neu-, sondern auch für ehemalige Kunden. Mit Urteil vom 30. Juni 2009 hat das OLG Hamm dies jedenfalls so entschieden (Aktenzeichen: 4 U 54/09). Es spielt dabei also keine Rolle, ob oder wie lange in der Vergangenheit eine Kundenbeziehung zu dem jeweils Angerufenen bestanden hat.Werden doch vermeintliche "cold calls" durchgeführt, so ist das anrufende Unternehmen beweispflichtig. Wie das OLG Köln am 19. November 2010 (Aktenzeichen: 6 U 38/10) geurteilt hat, müssen im Zweifel schriftliche Einverständniserklärungen vorgelegt werden.Auch die telefonische Nachfrage bei einem Kunden hinsichtlich seiner Zufriedenheit mit der zuvor erbrachten Dienstleistung (beispielsweise einer Autowerkstatt) kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. So hat es jedenfalls das OLG Köln in seinem Urteil vom 30. März 2012 (Aktenzeichen: 6 U 191/11) entschieden.Dabei macht es, wie insgesamt im Rahmen der "cold calls", keinen Unterschied, ob es sich bei dem Angerufenen um eine Privatperson oder um einen Gewerbetreibenden handelt.In seiner Entscheidung vom 17. November 2011 (Urteil, Aktenzeichen: 12 U 33/11) hat das OLG Frankfurt a.M. zwei interessante Aspekte herausgestellt. Zum einen darf sich eine Unterlassungserklärung, die ein Unternehmen aufgrund einer Abmahnung nach erfolgtem "cold call" abgibt, nicht auf eine bestimmte Telefonnummer beschränken.Der Angerufene, so das Gericht, habe einen Anspruch darauf, dass er unter keiner seiner Rufnummern mit unerwünschten Werbeanrufen belästigt werde. Zum anderen entschieden die Frankfurter Richter, dass in solchen Fällen nicht nur das abgemahnte Unternehmen, sondern grundsätzlich auch dessen Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden kann.

Falsche Werbeversprechen

Wer kennt sie nicht, die schillernden Werbeversprechen, die dem Endkunden den schnellsten DSL-Anschluss, die billigste Flatrate und den besten Kundenservice versprechen? Auch wenn Verbraucher inzwischen so einiges gewohnt sind und noch längst nicht alles für bare Münze nehmen, was ihnen die Werbeindustrie verspricht, gibt es natürlich Grenzen. Werbung darf und soll letztlich Kaufanreize zugunsten der beworbenen Produkte oder Unternehmen vermitteln, dabei aber nicht die Zielgruppe in die Irre führen.So darf ein Internetzugang beispielsweise dann nicht mit der Aussage "keine Volumenbegrenzung" beworben werden, wenn tatsächlich die Datenübertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Volumen gedrosselt wird. Dies hat das LG Hannover mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (Aktenzeichen: 24 O 4/12) entschieden. Denn diese Aussage sei irreführend und damit als Wettbewerbsverstoß einzustufen, so das Gericht.Mit ähnlicher Argumentation wertete das LG Kiel jüngst (Urteil vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen: 14 O 18/12) den Werbeslogan "unbegrenzt surfen" deshalb als rechtswidrig, da der beworbene Internettarif tatsächlich eine Drosselung der Übertagungsgeschwindigkeit ab einem monatlichen Datenvolumen von 500 MByte vorsah. Dieser Hinweis fand sich jedoch erst im Kleingedruckten.Auch die Benennung des Tarifs als "Internet Flat 500" führte nicht zu einer anderen Bewertung, da in der Werbung die Aufmerksamkeit der potenziellen Kunden unter anderem durch die Aussage "unbegrenzt und ohne Folgekosten für nur 9,95 Euro im Internet surfen" primär in eine andere Richtung gelenkt wurde.Der erläuternde Zusatz war zudem unter dem Link "rechtliche Hinweise" verborgen und offenbarte sich erst nach Anklicken desselben. Insbesondere das so heiß begehrte iPhone von Apple wird nicht selten sehr "offensiv" beworben. So etwa in einem Fall, den das LG Hanau letztlich zu entscheiden hatte (Urteil vom 28. September 2011, Aktenzeichen: 5 O 52/11).Hier wurde das iPhone 4 für 99 Euro beworben, beim gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages sollte es sogar nur 45 Euro kosten. Allerdings war das Smartphone ohne Mobilfunkvertrag in Wirklichkeit nicht für die angegebenen 99 Euro erhältlich. Daher wurde diese Werbung als irreführend eingestuft. Ein Hinweis, dass der Preis von 99 Euro nur in Verbindung mit einem zusätzlichen Mobilfunkvertrag zum Tragen komme, fehlte dem Hanauer Landgericht.

Verbraucherschutz

Mobilfunknetzbetreiber müssen ihre privaten Kunden vor hohen Kostenrisiken schützen, ihnen obliegen entsprechende Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Dies bestätigt sich beispielsweise im Urteil des LG Saarbrücken vom 9. März 2012 (Aktenzeichen: 10 S 12/12).Hier hatte das Gericht dem Mobilfunkanbieter über 3.000 Euro an Roaming-Gebühren mit der Begründung versagt, dass er seinen Kunden nicht in ausreichender Weise vorab über eventuell anfallende Auslandsgebühren und deren Höhe aufgeklärt hat.Zu den Pflichten des Mobilfunkanbieters gehöre es auch, jedem Nutzer immer dann, wenn dieser nach der Einreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat erstmalig einen Daten-Roaming-Dienst nutze, unentgeltlich Informationen über den dafür geltenden Tarif zukommen zu lassen.

Dies könne nach Ansicht der Richter zum Beispiel durch Versenden einer Textnachricht geschehen. Schließlich habe der Kunde durch die Auswahl eines Flatrate-Tarifs gezeigt, dass ihm daran gelegen ist, seine Kosten in Grenzen zu halten.Zur Frage, ob einem Verbraucher nicht nur bei Neuabschluss, sondern auch bei Änderung eines bestehenden Vertrages ein Widerrufsrecht zusteht, hat sich das OLG Koblenz geäußert. In seiner eingangs schon erwähnten Entscheidung vom 28. März 2012 legte das Gericht seine Auffassung dar, dass Verbrauchern grundsätzlich auch bei Vertragsänderungen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zustehe.Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Änderungen die "wesentlichen Bestandteile" des bestehenden Vertrages beträfen und die Änderungen "per Fernkommunikationsmittel", also - wie hier - etwa telefonisch vereinbart würden.Denn der private Endkunde sei "wie bei einem Erstvertrag" gleichermaßen schutzwürdig. Nur ausnahmsweise, wenn sich der Kunde beispielsweise vorab im Rahmen eines persönlichen Kontaktes über die neuen Vertragsbedingungen informiert hat, könne des Widerrufsrecht entfallen, so das Gericht.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Telekommunikationsunternehmen, also das so genannte Kleingedruckte, sind mit schöner Regelmäßigkeit Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Jüngst musste sich das OLG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 27. März 2012 (Aktenzeichen: 2 U 2/11) zum Klauselwerk eines Mobilfunkanbieters äußern.Das Gericht befand gleich mehrere AGB-Passagen für rechtswidrig. So dürfe nicht die Möglichkeit bestehen, ohne Zutun des Kunden die AGB einseitig zu ändern. Eine bloße Information der Kunden über geplante Änderungen sei nicht ausreichend, denn den Kunden stehe in solchen Fällen stets ein Sonderkündigungsrecht zu.Dies gelte insbesondere bei Preissteigerungen, diese müssten vom Kunden bereits bei Vertragsschluss erkennbar sein. Eine AGB-Klausel, nach der für die Auszahlung etwaiger Restguthaben ein Entgelt verlangt werden kann, sei ebenfalls unzulässig. In der Auszahlung eines Restguthabens sei keine echte Leistung des Unternehmens zu sehen, so das Gericht.Die pauschale Erhebung von Rücklastschrift- beziehungsweise Mahngebühren sei geeignet, die Kunden in die Irre zu führen und damit unlauter. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie unter dem Abschnitt "sonstige Preise (einmalig)" aufgeführt seien.Dadurch würde der Eindruck erweckt, es handele sich dabei um ein reines Entgeltverzeichnis. Werde dem Kunden nicht zugleich der Nachweis gestattet, dass im Einzelfall ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, liege darin ebenfalls eine rechtswidrige Ausgestaltung der AGB.