Legale Filmkopie: Mission Impossible
Teil 5: Original-Filme perfekt geknackt
- Original-Filme perfekt geknackt
- Teil 2: Original-Filme perfekt geknackt
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Doch mit welchen Strafen hat man nun zu rechnen? Muss man für drei Jahre hinter Gitter, wenn man sich beispielsweise "Gladiator" von der geschützten Original-DVD auf die Notebookplatte rippt? Wer die aggressive Kampagne der Musik- und Filmindustrie "Raubkopierer sind Verbrecher" verfolgte, konnte diesen Eindruck durchaus gewinnen.

Doch ganz so schlimm ist es zum Glück nicht. Wer den Kopierschutz ausschließlich für den eigenen privaten Gebrauch umgeht, dem droht keine strafrechtliche Verfolgung und damit auch keine Gefängnisstrafe. Dieser so genannte Strafausschließungsgrund greift jedoch nur dann, wenn die unerlaubte Kopie ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder dem persönlich verbundener Personen erfolgt. Persönlich verbunden sind Familie, Haushaltsangehörige und enge Freunde.
Dennoch können Rechteverwerter wie Filmstudios oder Plattenfirmen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen an den Kopierer stellen. Ob dies jedoch für Einzelfälle tatsächlich passieren wird, scheint eher zweifelhaft. Zumal es dem Gesetzgeber mit der Novelle des Urheberrechts im Jahre 2003 nicht darum ging, große Teile der Bevölkerung zu kriminalisieren. Und auch die Rechteinhaber haben es vor allem auf die großen Fische abgesehen, die Raubkopien in großen Mengen vertreiben und so den Einnahmen der Film- oder Plattenlabels empfindlichen Schaden zufügen. Und selbst die Generalstaatsanwältin in Karlsruhe hat an ihre Länderkollegen die Weisung herausgegeben, Gerichtsverfahren über weniger als 100 geschützte Werke grundsätzlich einzustellen.
Ganz anders sieht die Rechtslage für den aus, der einen Kopierschutz nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch umgeht. Geschützte Filme oder Musik zu kopieren und in der Tauschbörse Tausenden anderen Nutzern zum Download zur Verfügung zu stellen, wäre ein solcher Fall. Hierbei drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Handelt man dabei gewerbsmäßig, indem man die Raubkopien zum Beispiel online oder auf dem Flohmarkt verkauft, erhöht sich die Sanktion auf Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Darüber hinaus muss man in solchen Fällen erst recht mit zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen der entsprechenden Rechtsinhaber rechnen.