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Warum Netzbetreiber die Routerfreiheit abschafften

Autor: Michael Seemann • 17.8.2016 • ca. 2:25 Min

Inhalt
  1. Routerfreiheit: Folgen für Provider und DSL-Kunden
  2. Warum Netzbetreiber die Routerfreiheit abschafften
  3. Was ändert sich für DSL-Kunden?

Beim Einsatz eines alternativen All-in-one-Routers entfallen die genannten Vorteile, was letztendlich zu weniger Kontrolle und zu höheren Supportkosten aufseiten des Providers führt. Deshalb sind einige Netzbetreiber in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, nur noch die eigenen Mo...

AVM Freie Routerwahl
Auf www.avm.de/laeuft listet der Fritzbox- Hersteller AVM große regionale und bundesweite Netzbetreiber auf und verweist auf deren Supportseiten oder Hotline-Nummern. Hier erhält man die nötigen Informationen, um ein alternatives Endgerät an seinem Anschluss nutzen zu können.
© Weka/Archiv

Beim Einsatz eines alternativen All-in-one-Routers entfallen die genannten Vorteile, was letztendlich zu weniger Kontrolle und zu höheren Supportkosten aufseiten des Providers führt. Deshalb sind einige Netzbetreiber in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, nur noch die eigenen Modem-Router-Modelle an ihren Anschlüssen zuzulassen, oder sie haben die Einwahldaten für Online-Zugang und IP-Telefonie nicht mehr an ihre Kunden herausgegeben. Wer mit der All-in-one-Lösung seines Providers nicht zufrieden war, konnte diese nicht einfach durch ein anderes Gerät ersetzen. Die "Lösung" dieses Problems sah dann meist so aus, dass der alternative Router als Kaskade hinter den Zwangs-Router geschaltet wurde. Allerdings hatte man dann gleich zwei unattraktive Geräte im Wohnzimmer herumstehen, die beide mit Strom versorgt werden mussten.

Wie der Netzabschlusspunkt im Modem-Router landete

Um den erzwungenen Einsatz der eigenen Endgeräte zu rechtfertigen, haben die Netzbetreiber ihren Zwangs-Router einfach zum Abschlusspunkt ihres Telekommunikationsnetzes erklärt. Folgt man dieser Auslegung, muss der Kunde den Zwangs-Router akzeptieren, da dieser dann ein Bestandteil des Provider-Netzwerks wäre.

Aus Sicht des Kunden liegt dann die teilnehmerseitige Schnittstelle ins Providernetz irgendwo im Inneren des Zwangs-Routers. Praktisch betrachtet wäre nicht mehr der Router, sondern die an ihm angeschlossenen Geräte die Teilnehmerendgeräte. Doch ist diese etwas gewagte Sichtweise bestimmter Netzbetreiber nicht vereinbar mit diversen EU-Richtlinien, die unter anderem den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen sichern sollen. Der Einsatz von Zwangs-Routern widerspricht einem liberalisierten Endgerätemarkt, da er den freien Wettbewerb einschränkt. Wenn der Provider seinen Kunden das Endgerät vorschreibt oder "aufzwingt", kann der Kunde nicht mehr das für ihn am besten geeignete Gerät wählen und somit auch nicht vom technischen Fortschritt alternativer Endgeräte profitieren.

Draytek Vigor 2760Vn Delight
Drayteks AIO-Router Vigor 2760Vn Delight bietet zwei analoge Telefonanschluüsse.
© Draytek

Nicht der Netzbetreiber, sondern der Kunde entscheidet über das Endgerät

Deshalb erteilt der Gesetzgeber der konstruierten Begründung mit dem (Modem-) Router als Netzabschlusspunkt nun endgültig eine Absage. Denn seit dem 1. August 2016 ist die Ergänzung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) in Kraft. Das zurechtgerückte Gesetz bestimmt unter anderem, dass der Teilnehmer eines Telekommunikationsanschlusses seine eigenen Endgeräte verwenden darf, sofern die Geräte die grundlegenden Anforderungen der Netzzugangsschnittstelle erfüllen.

Provider und Netzbetreiber können zwar weiterhin ihre eigenen, favorisierten Modems und Modem-Router anbieten, müssen ihren Kunden aber auch den Zugang über alternative Endgeräte gewähren. Ein wichtiger Knackpunkt im angepassten FTEG-Gesetz ist dabei, dass der Netzabschlusspunkt des Netzbetreibers nun ganz klar als passive Komponente definiert wird. Ein mit Strom versorgtes Endgerät kann folglich kein Netzabschlusspunkt mehr sein. Die Folge: Ab August darf jeder Kunde eines Netzbetreibers (DSL, Kabel, LTE, Glasfaser) sein Endgerät (sprich: Modem oder [Modem-]Router) wieder frei wählen.

Lesetipp: Die besten WLAN-Router im Test

Achtung: Die Gesetzesänderung, die am 1. August in Kraft trat, betrifft nur die Kunden, die ein anderes Gerät als das des Netzbetreibers an ihrem TK-Anschluss betreiben möchten. Wer mit dem Modem- Router seines Netzbetreibers ohnehin zufrieden ist, wird von der Neuregelung zunächst nicht betroffen sein.