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Teures Party-Vergnügen

Rechtsberatung: Einladungen über soziale Netzwerke

Sind Einladungen über soziale Netzwerke allgemein zugänglich, kann daraus eine Massenparty entstehen. Schäden im Quartier können dem Veranstalter viel Geld kosten.

Autor: Regula Heinzelmann • 16.9.2011 • ca. 2:15 Min

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© PCgo

Nach BGB § 823 wäre die Rechtslage klar: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das heißt also: Z...

Nach BGB § 823 wäre die Rechtslage klar: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das heißt also: Zu bezahlen haben diejenigen, die den Schaden anrichten.

Schwierig wird allerdings die Beweislage. Bei Massenveranstaltungen herrscht Anonymität. Es dürfte also nur in Ausnahmen möglich sein, einer bestimmten Person den Schaden, den sie angerichtet hat, nachzuweisen und sie nach BGB § 823 zu belangen.

Versicherungsgesellschaften haben schon angekündigt, dass sie für Massenpartys keine Kosten übernehmen. Eine Hausratversicherung deckt Vandalismusschäden grundsätzlich nicht. Der Versicherer kann bei Fahrlässigkeit die Leistung verweigern und sogar den Vertrag kündigen. Allerdings kommt es immer auf den individuellen Vertrag an, welche Schäden gedeckt sind.

Juristen und Politiker sind der Meinung, dass bei privaten Veranstaltungen die Einladenden verpflichtet sind, für die Sicherheit des Treffens zu sorgen. Wer die Reinigungskosten übernimmt ist im Einzelfall zu prüfen, auch wenn keine Gewalt stattgefunden hat. Der Überraschungseffekt ist kein Argument mehr gegen Haftung, weil solche Vorkommnisse allgemein bekannt sind.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordert ebenfalls die Haftung der Veranstalter für den Fall, dass die Party eskaliert. Nicht jeder Polizeieinsatz könne auf Kosten des Steuerzahlers erfolgen. Jugendliche haften für ihre Handlungen nicht uneingeschränkt, sondern entsprechend ihres Könnens und ihrer geistigen Entwicklung. Die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Je kompetenter ein Kind ist, desto weniger Kontrolle wird im Schadensfall von den Eltern verlangt. Nach GdP sind durchaus auch die Anbieter der sozialen Netzwerke verantwortlich. Denn wer ein schwer zu kontrollierendes Netzwerk betreibt, muss auf mögliche Konsequenzen von Bedienungsfehlern oder auf Möglichkeiten des beabsichtigten Missbrauchs deutlich hinweisen.

Andere Juristen dagegen sind der Meinung, dass die Betreiber von Internetportalen nicht für die von Nutzern eingestellten Inhalte ihrer Seiten haften.

Ob das auch für die Belange im öffentlichen Bereich gelte, sei abzuwarten. Nach Telemediengesetz § 7 bis 10 sind Diensteanbieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Sie sind auch nicht verantwortlich für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln.

Checkliste: Fröhliches Fest statt Massenkrawall

  • Traditionell einladen

Wenn man zu einer privaten Veranstaltung einlädt, macht man das besser nicht im Internet.

  • Privatsphäre wahren

Stellen Sie Ihre Sicherheitseinstellungen im sozialen Netzwerk so ein, dass Ihre Privatsphäre so weit wie möglich geschützt ist.

  • Teilen ist nicht immer gut

Im Netz kann im Prinzip alles an die Öffentlichkeit gelangen, auch wenn man eine Nachricht nur mit "Freunden" teilen will. Diese können sie aus Versehen oder absichtlich öffentlich machen.

  • Maßnahmen zur Sicherheit

Jugendliche gehen oft unbefangen mit ihren persönlichen Daten um. Man muss sie frühzeitig über Sicherheitsmaßnahmen informieren (www.gdp.de).

  • Kostencheck

Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen und bei der Polizei vorher nach möglichen Kosten und Vorsorgemaßnahmen.

  • Hilfe beanspruchen

Sowohl die Nachbarn als auch die Polizei sollten rechtzeitig informiert und wenn möglich um Hilfe gebeten werden.