Rechtsberatung
Recht: Ehrverletzung im Internet
Ehrverletzungen im Internet sind schwierig zu bekämpfen. Kommt ein Webseitenbetreiber der Aufforderung zum Löschen jedoch nicht nach, sind Rechtsmittel möglich.

Negative Meldungen im Internet können verschiedene rechtliche Bereiche betreffen oder mehrere gleichzeitig. Sie können einen Straftatbestand nach § 185 bis § 188 STGB bilden, wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Beziehen sich die negativen Publikationen auf ein Unternehmen, kann unlauterer Wettbewerb vorliegen. Dann ist nach § 9 UWG eine Beseitigungs- oder Unterlassungsklage möglich.
Gegen die Betreiber eines Internetforums besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte. Der Betreiber ist aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Nur wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhält, muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.
So entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 2 U 862/06, 12.07.2007). In demselben Urteil steht: Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung reagiert hat.
Berufen kann man sich bei ehrverletzenden Publikationen auch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Man kann nach § 823 BGB auf Schadenersatz und auf Beseitigung oder Unterlassung klagen.
Wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az: VI ZR 204/04, 22.02.2009) bestätigte, können juristische Personen des öffentlichen Rechts neben strafrechtlichem zusätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz und Unterlassungsansprüche aufgrund von § 832 BGB beanspruchen.
Das Landgericht Hamburg befasste sich mit dem Problem der Verdachtsberichtserstattung (Urteil v. 04.09.2009, Az. 324 O 836/08). Diese verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn sie nicht beweist, dass der geäußerte Verdacht zutreffend ist. Sie ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, muss aber sorgfältig recherchiert und ausgewogen sein.
Es soll nicht zu einer Vorverurteilung des Betroffenen kommen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Das Landgericht Berlin (Az: 27O829/08,11.09.2008) stellte für Publikationen folgende Leitsätze auf:
Während den Pressevertretern bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, dürfen Privatpersonen auch negative Zeitungsartikel ohne eigene Recherchen zitieren.
Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte entscheiden, ob er rechtlich vorgeht und wenn dabei gleich mehrere Personen beteiligt sind, gegen wen er vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei übrigens keine Rolle.
Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt als aus der Richtigstellung.
Checkliste: Maßnahmen gegen Ehrverletzung im Internet
- Wehren Sie sich auf jeden Fall
Bevor man sich auf einen nervigen Prozess einlässt, verlangt man besser vom Server- oder Webseitenbetreiber, die Ehrverletzung zu löschen und wenn nötig die Publikation einer Gegendarstellung. Wer Eindruck machen will, lässt einen Brief durch einen Anwalt schicken.
- Prüfen Sie Ihre Ansprüche
Der Gegendarstellungsanspruch ist in den Pressegesetzen der Länder verankert. Nicht möglich ist sie normalerweise bei Werbeangeboten und privaten Homepages, außer wenn diese eine Meinungsbildungsfunktion erfüllen, z.B. Blogs.
- Verstecken Sie sich nicht
Ist eine aktive Beteiligung auf der Webseite möglich, kann man selbst sofort eine Antwort einfügen.
- Beweise richtig sichern
Für allfällige Klagen muss man Beweise sichern, wenn möglich auf unveränderbarem Format.
- Erst drohen, dann klagen
Kommen belästigende oder beleidigende Mails oder SMS muss man der Person oder Firma mitteilen, dass man diese nicht mehr wünscht. Wenn die Belästigungen nicht aufhören, Klage androhen und wenn nötig einreichen.
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