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Droht die Abmahnung?

Vilma Niclas über Online-Videorecorder

Autor: Vilma Niclas • 7.10.2011 • ca. 3:05 Min

Inhalt
  1. Urheberrecht - Videos aus dem Internet
  2. Vilma Niclas über Online-Videorecorder

Streaming-Angebote mit einem Online-Videorecorder speichern? ...

Streaming-Angebote mit einem Online-Videorecorder speichern?

Es gibt sogar Online-Videorecorder, mit denen Sie über eine elektronische Programmzeitschrift TV-Sendungen in einem persönlichen Ordner auf dem Server des Anbieters speichern und von jedem Ort der Welt abrufen, auf DVD speichern und beliebig oft ansehen können, etwa unter: shift.tv oder save.tv. Legal?

Ja, sagt der Bundesgerichthof grundsätzlich in seinem Urteil vom 22. April 2009 (AZ I ZR 216/06). Entscheidend sei, dass der Kunde die Aufnahme auslöse und nur er Zugriff auf diese habe. Der Nutzer könne sich beim Kopieren technischer Hilfsmittel Dritter bedienen, sofern der Anbieter mit den Einnahmen nur seine Kosten decke, keinen Gewinn mache.

Das Oberlandesgericht Dresden (AZ:14 U 1070/ 06; 14 U 1071/06) hatte jedoch am 12. Juli 2011 über den Fall, der dem BGH vorlag, erneut in tatsächlicher Hinsicht zu entscheiden - nach den rechtlichen Vorgaben des BGH - und stellte fest: Die Nutzer erstellen legale Privatkopien.

Allerdings greifen shift.tv und save.tv in das Weitersenderecht der TV-Sender SAT und RTL ein. Das Angebot der Online-Videorecorder sei ohne Lizenz der Fernsehsender urheberrechtlich unzulässig. Der bereits sechs Jahre andauernde Streit könnte nun vor einer Schiedsstelle weitergehen.

Das Landgericht Berlin entschied Anfang 2011 (AZ 16 O 494/09): Ein Aufnahmedienst für MP3-Dateien, der Musikdateien aus Livestreams von Internetradioprogrammen für Nutzer des Dienstes speichert, sei legal, solange der Nutzer den Speichervorgang auslöse.

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Selbst die Autorin kann bei vielen Filmen bei You Tube nicht verlässlich sagen, ob ein Film dort offensichtlich rechtswidrig eingestellt wurde.
© PC Magazin

Schade, dass jahrelange Rechtsstreite innovative, für den Nutzer praktische Dienste lahm legen. Solange der Disput nicht endgültig entschieden ist: Nutzen Sie besser Ihren Festplattenrecorder und die Internet-Archive der Fernsehprogramme.

Nutzer von Streaming-Diensten - Auskunft oder Datenschutz?

Wie erfährt der Rechteinhaber, ob Sie Download- oder Streaming-Dienste nutzen? Viele bekamen einen Schreck, als sie von den Ermittlungen gegen www.kino.to hörten. Abmahnungen gegen Nutzer von Streaming-Diensten von Filmen sind bisher nicht bekannt. Dafür müsste man Nutzer zuvor technisch ermitteln können.

Theoretisch gilt: Der Urheber kann sich bei Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß an den Provider wenden und Auskunft verlangen. Das gewerbliche Ausmaß kann sich aus der Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung ergeben, die Anforderungen sind niedrig. Es reicht, einen Film illegal anzubieten, der sich noch in der Verwertungsphase befindet, bis zu sechs Monate nach Premiere, bei prämierten Filmen gegebenenfalls länger.

Dies setzt aber voraus, dass die IP-Adressen von Streaming-Nutzern technisch abgefangen werden können und dürfen und beim Provider gespeichert sind. Oft löschen Provider diese nach sieben Tagen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung. Die Logistep AG ermittelt mit einer bestimmten Software die dynamischen IP-Adressen von Nutzern, die illegal Computerspiele anbieten.

Das schweizerische Bundesgericht entschied im September 2010: Dies verstoße gegen das schweizerische Datenschutzrecht und verletze das Persönlichkeitsrecht der Nutzer, obgleich diese illegal handeln. Dynamische IP-Adressen seien personenbezogen, wenn dadurch die Nutzer ermittelt würden. Dieser Ansicht folgen auch Juristen in Deutschland.

Das Bundesministerium der Justiz wurde vom Amtsgericht Berlin-Mitte verurteilt, weil es die IP-Adressen der Nutzer der Webseite speicherte. Riskant ist eine feste IP-Adresse. Kripo und GVU werden sich vermutlich auf die Betreiber von kino.to konzentrieren, zumal neue Anbieter im Netz zu verfolgen sind. Aber gerade bei rechtlichen Grauzonen kann schnell eine Abmahnung ins Haus flattern.

Meinung: Vilma Niclas, Rechtsanwältin & Fachjournalistin für IT -Recht in Berlin

Eine Rechtsicherheit für Anbieter und Nutzer gibt es nicht. Kaum ein Nutzer kann Angebote auf YouTube und Streaming-Portalen zweifelsfrei beurteilen, ob diese nun legal oder illegal sind. Dies gelingt selbst mir nicht. Hinzu kommen technische Spitzfindigkeiten, ob Nutzer nur anschauen oder kopieren.

Vorteil für Anbieter: Bei unklaren Gesetzen können diese mit Abmahnungen drohen und sogar mit Schadenersatzansprüchen den Umsatzrückgang beim Verleih oder DVD-Verkauf ausgleichen. Ein für Urheber und Anbieter ausgewogenes Urheberrecht, das mit dem aktuellen Stand der Technik mithält, wäre sehr wünschenswert. Doch niemand will ein Stück seines Kuchens abgeben.

Seien Sie als Nutzer ein wenig vorsichtiger. In Online-Videotheken wie maxdome und videoload oder Ihrer öffentliche Bibliothek erhalten Sie Filme von null bis vier Euro - günstiger als die sehr teuren Abmahnungen.

Fazit

Rechtliche Grauzonen soweit man blickt. Realität und Urheberrechtsgesetz klaffen mehr als auseinander. Aktuell diskutiert die "Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft des Deutschen Bundestages" daher mit Experten über das geltende Urheberrecht (www.bundestag.de/internetenquete/ ).