Onlinerecht
Informationspflichten von Dienstleistern im Web
Seit Mitte Mai 2010 haben Dienstleister zusätzliche Informationspflichten gegenüber ihren Kunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie on- oder offline tätig sind.

Zum 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung (DLInfoV) in Kraft getreten. Sie erweitert den Katalog der Pflichtangaben von Dienstleistungsanbietern. Neben den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der BGB-Informationspflichte- Verordnung (BGB-InfoV) oder auch der Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt die DL-InfoV, dass Kunden im Rahmen von ihnen beauftragten Dienstleistungen umfassend über den Anbieter der betreffenden Dienstleistung sowie dessen Tätigkeiten informiert werden.
Anwendungsbereich
Von der DL-InfoV werden alle im Gebiet der EU ansässigen Erbringer von Dienstleistungen erfasst. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um Gewerbetreibende, Selbstständige oder Freiberufler handelt.
Dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen zunächst einmal Dienstleistungen jeglicher Art. Demnach werden auch Webdesigner, Programmierer und Rechtsanwälte von dieser Verordnung erfasst. Doch: kein Grundsatz ohne Ausnahme. Denn die DL-InfoV findet auf folgende Tätigkeiten ausdrücklich keine Anwendung:
- nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
- Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung
- Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste
- Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitsdienstleistungen
- audiovisuelle Dienste, auch im Kinound Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk
- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
- Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
- soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden
- private Sicherheitsdienste
- Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden
Diejenigen, die unter die genannten Bereiche fallen, müssen die Vorgaben der DL-InfoV mithin nicht beachten.
Pflichtangaben
Zu den Pflichtangaben gehören einige Punkte, die schon von anderen gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise dem TMG, erfasst sind. Dazu gehören unter anderem Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift, Kontaktdaten, Handelsregisterangaben, Umsatzsteuer-ID und weitere.
Manche Informationen sind geradezu selbstverständlich, da ohne sie keine sinnvolle Vertragsbeziehung aufgebaut werden kann, wie etwa die Beschreibung der Dienstleistung oder die Angabe des Preises. Die DL-InfoV unterscheidet zwischen den stets und den erst auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen. Zu den Ersteren gehören:
- Familien- und Vorname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen der Firmenname unter Angabe der Rechtsform
- Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift
- Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit dem Anbieter in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer
- sofern vorhanden Angaben zu Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Handelsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer falls vorhanden
- bei reglementierten Berufen die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie, sofern vorhanden, Kammer, Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung
- sofern vorhanden Allgemeine Geschäftsbedingungen
- sofern vorhanden etwaige verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben-falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich
Auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind:
- bei reglementierten Berufen eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie sie zugänglich sind
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen
- soweit erforderlich Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
- etwaige Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleistungserbringer unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen
- Angaben zu einem eventuell bestehenden außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen
Preisangaben
Werden Dienstleistungen nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber anderen Gewerbetreibenden, Unternehmen, Selbstständigen, Freiberuflern oder öffentlichen Institutionen erbracht, muss der Preis klar und verständlich angegeben werden. Sofern der Preis vorab noch nicht festgelegt werden kann, weil er zum Beispiel von diversen Faktoren oder dem Mitwirken des potenziellen Kunden abhängt, so muss jedenfalls auf Anfrage seine Berechnungsgrundlage genannt werden.
Alternativ zu den Einzelheiten der Preisberechnung kann auch ein Kostenvoranschlag ausgestellt werden. Um das klar herauszustellen: Diese Verpflichtung zur Preisangabe gilt gemäß DL-InfoV nur im Verhältnis Unternehmer - Unternehmer, also auf dem B2B-Sektor. Im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern, also im B2C-Bereich, gilt nach wie vor die PAngV.
Form & Zeitpunkt
Link zum Thema
Homepage des Autors www.ra-rohrlich.de
Wenn man sich nun durch die Voraussetzungen gehangelt und herausgefunden hat, dass man selbst vom Anwendungsbereich der DL-InfoV erfasst wird, muss man sich dann noch die Frage stellen, wann und wie die oben genannten Informationen genau mitzuteilen sind.
Grundsätzlich müssen sie vor Abschluss eines (schriftlichen) Vertrages mitgeteilt werden. Wird kein Vertrag in Schriftform geschlossen, so muss der Kunde die Informationen jedenfalls vor dem Beginn der Ausführung der Dienstleistung erhalten. Denn so wird die Gefahr vermieden, dass der Kunde etwas aufgezwängt bekommt, womit er eventuell gar nicht einverstanden ist beziehungsweise womit er mangels ausreichender Aufklärung in dieser Art und Weise nicht gerechnet hat.
Der Dienstleistungserbringer kann sich selbst für eine bestimmte Form der Informationsübermittlung entscheiden. Dazu kann er etwa die Unternehmens-Webseite oder auch gedrucktes Info-Material nutzen. Wählt er die erste Alternative, also die Online- Bereitstellung, so muss sich auf seinen Visitenkarten oder Briefbögen ein Hinweis auf seine Web-Adresse finden. Der Dienstleistungserbringer kann die Pflichtangaben also wahlweise
- dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen,
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
- dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
- in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.
Sanktionen
Die DL-InfoV sieht ein Diskriminierungsverbot vor. Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung festlegen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten.
Dies gilt nur dann nicht, wenn solche Unterschiede bei den Zugangsbedingungen unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. Werden die Bestimmungen der DL-InfoV nicht eingehalten, so stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Zudem besteht die Gefahr, eine kostenpflichtige Abmahnung zu erhalten (Wettbewerbsverstoß).
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