Die Gesetzesvorhaben
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Google und Videoüberwachung ...
Google und Videoüberwachung

Ein weiterer Punkt im Gesetzesvorhaben betrifft die Überprüfung von Bewerbern oder Angestellten mit Suchmaschinen. Arbeitgeber dürfen per Google allgemein zugängliche Informationen bei der Einstellung berücksichtigen. Das gilt auch für allgemein zugängliche Daten in sozialen Netzen. Videoüberwachung ist bisher nur für öffentlich zugängliche Räume gestattet, wie Arbeitsplätze in Kaufhäusern, sofern diese nicht heimlich erfolgt.
Der Entwurf plant, für nicht öffentlich zugängliche Räume ebenfalls eine gesetzliche Grundlage zu schaffen und die offene Videoüberwachung zu erlauben, wenn dies für wichtige betriebliche Interessen erforderlich ist unter einer zusätzlichen Interessenabwägung.
Erlaubt soll dies sein, um den Eingang zu überwachen, zum Schutz von Anlagen oder Eigentum des Arbeitgebers oder zur Sicherheit der Beschäftigten. Die Videoüberwachung muss gekennzeichnet sein. Private Rückzugsräume wie Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume sollen von der Überwachung ausgenommen werden.
Heimliche Videoüberwachung in nicht öffentlichen Räumen soll nur möglich sein, wenn jemand einer Straftat konkret verdächtig ist und der betriebliche Datenschutzbeauftragte vorher zugestimmt habe. Es reicht nicht aus, wenn der Mitarbeiter einer geringfügigen Vertragsverletzung oder Ordnungswidrigkeit verdächtig ist.
Besonders brisant wird die Videotechnik, wenn der Überwacher sie mit Biometrie verknüpft, Irisscan oder Gesichtserkennung. Hier plant der Entwurf, dass Biometrie nur zur Autorisierung und Authentifizierung zulässig ist, solange keine schutzwürdigen Belange des Beschäftigten überwiegen. Zu anderen Zwecken darf der Arbeitgeber Fotos von Beschäftigten nur mit deren Einwilligung erheben und nutzen.
Der Entwurf plant ferner, einen Mitarbeiter im Außendienst per GPS orten zu dürfen, soweit dies aus betrieblichen Gründen zur Sicherheit des Beschäftigten erforderlich ist, oder um den Einsatz zu koordinieren, und sofern die Interessen des Beschäftigten nicht überwiegen. Dies soll bei einem Dienstwagen etwa nur während der Arbeitszeit erlaubt sein. Und der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter informieren.
Arbeitnehmerdatenschutz ade!
Der Gesetzentwurf hat in weiten Teilen den Titel Gesetz zur Förderung der Interessen der Arbeitgeber verdient. DGB-Vizechefin Ingrid Sehrbrock kritisiert gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung: "Die Pläne des Bundesinnenministers führen nicht zu mehr, sondern zu weniger Datenschutz für Arbeitnehmer."
Nicht der Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten sei das Anliegen, sondern die Rechtfertigung von Kontrolle und Überwachung. Bundesdatenschutzbeauftragter Schaar sagte, der Entwurf bleibe deutlich hinter den Erwartungen zurück.
Bleibt der Appell an die Datenschutzbeauftragten, Experten und Abgeordneten, sich für den Datenschutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiterhin einzusetzen und zu verhindern, dass ein Gesetz mit diesem Inhalt verabschiedet wird.
Weitere Informationen
Bei Problemen hilft der Datenschutzbeauftragte Ihres Unternehmens, der Betriebsrat, der Landesdatenschutzbeauftragte oder ein Anwalt. Auch Gewerkschaften, wie Verdi oder den DGB können Sie ansprechen. Das Eckpunktepapier zum geplanten Gesetz:
www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/941830/publicationFile/60604/eckpunkte_an_datenschutz.pdf.
Ein Gesetzentwurf der SPD findet sich unter
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/000/1700069.pdf
Arbeitnehmerdatenschutz erklärt von verdi:
https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB31098.pdf und www.verdi.de/recht_mitbestimmung/datenschutz/e-mail_internet_intranet