Bitcoin, Ethereum & Co.: Alle wichtigen Infos zu Steuern und Ihrer Steuererklärung 2018
Steuern auf Kryptowährungen: Was Sie bei Kauf, Verkauf und Mining von Bitcoin, Ethereum & Co. für die Steuererklärung 2018 wissen müssen.

Seit 2017 machen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. Schlagzeilen wegen immer neuen Rekordhochs ihrer Kurse und den damit einhergehenden Gewinnen für Anleger. Wer noch Anfang 2017 für einen Bitcoin circa 800 Euro bezahlt hatte, kann ihn Anfang 2018 für rund 12.000 Euro verkaufen. ...
Seit 2017 machen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. Schlagzeilen wegen immer neuen Rekordhochs ihrer Kurse und den damit einhergehenden Gewinnen für Anleger. Wer noch Anfang 2017 für einen Bitcoin circa 800 Euro bezahlt hatte, kann ihn Anfang 2018 für rund 12.000 Euro verkaufen.
Bei so hohen Gewinnen drängt sich unweigerlich die Frage nach Steuern auf, die der Staat zweifellos erhebt. Um den Anlegern einen roten Faden in die Hand zu geben, verfasste der vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. dazu einen Beitrag. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte vor.
ACHTUNG: Folgende Angaben zum Steuerrecht gelten nur für gekaufte Kryptowährungen. Geminte Coins unterliegen anderen Vorgaben, die das Finanzamt individuell prüft.
Jetzt eine gute Nachricht für alle Anleger, die möglichst viel Gewinn auf ihrem eigenen Konto sehen wollen: Wer es geschickt anstellt, muss keine Steuern auf seine Kryptowährungs-Gewinne abführen. Denn Kryptowährungen gelten als Devisen und fallen damit unter die Steuergesetze für dieselben.
Wie Lohnsteuerhilfe e.V. angibt, sind Bitcoin, Ethereum und Co., mit mehr als einem Jahr Haltefrist steuerfrei. Die Lohnsteuerhilfte schreibt außerdem weiter: "Eine Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen Sie mit Ihrer Kryptowährung Zinsen, wird nicht nur die Abgeltungssteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre."
Haltefrist von unter einem Jahr
Wer seine Kryptowährung nach unter einem Jahr Haltefrist verkaufen möchte, muss auf den Gewinn oder Verlust seinen persönlichen Steuersatz anwenden. Wie Sie diesen berechnen, zeigt der Lohnsteuerhilfe e.V. auf seiner Webseite.
Kleine Kryptowährungs-Gewinne von unter 600 Euro liegen unter der Freigrenze, die ebenfalls nicht steuerpflichtig sind. Doch schon mit einem Plus von 601 Euro Gewinn müssen Anleger den kompletten Betrag besteuern – Eine Freigrenze ist kein Freibetrag.
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Die Freigrenze gilt nicht für Kryptowährungen gesondert, sondern bezieht sich allgemein auf "private Veräußerungsgeschäfte". Unter diese Kategorie fallen unter anderem auch Geschäfte mit Kunstwerke, Antiquitäten oder Schmuck.
Verkaufen Sie in einem Jahr also beispielsweise Schmuck für 400 Euro und Bitcoin im Wert von 400 Euro, liegt der Gewinn von "privaten Veräußerungsgeschäften" über der Freigrenze von 600 Euro. Der Anleger müsste in diesem Fall seinen persönlichen Steuersatz auf die kompletten 800 Euro anwenden und Steuern abführen.
Fifo-Methode auf Bitcoin anwenden
Wer Coins derselben Kryptowährung zu verschiedenen Zeitpunkten kauft, könnte sich sorgen, dass sich das eine Jahr Haltefrist bei jedem Zukauf von Bitcoin, Ethereum und anderen Altcoins erneuert. Gesetzlich gibt es dazu keine Vorgabe. Bisher raten Experten zur Fifo-Methode. Fifo ist die Abkürzung für "First in, first out".
Gemeint ist damit, dass Coins in der Reihenfolge verkauft werden, in der sie der Anleger einkauft. Wer auf seinem Konto insgesamt drei Bitcoin hat, wovon zwei noch aus einem "alten" Bitcoinbestand von 2016 sind, kann seine zwei Bitcoin nach der Fifo-Methode verkaufen. Zur Absicherung gegenüber dem Finanzamt sollten Sie ihre Transaktionen mit Kryptowährungen und das dazugehörige Datum genau festhalten.
Kryptowährung in der Steuererklärung
Bei der Steuererklärung gehören Bitcoin-, Ethereum- und sonstige Altcoin-Beträge unter die Anlage Sonstige Einkünfte (SO). Auch wer unter der 600 Euro Freigrenze bleibt, muss den Betrag angeben. Denn das Finanzamt muss die Steuerfreiheit erst bestätigen.