Popcorn-Time, Tauschbörsen & Co.
WLAN-Störerhaftung: Abmahnungen für Flüchtlinge und Helfer wegen Filesharing
Störerhaftung: Anwälte verschicken immer häufiger Abmahnungen an Flüchtlinge und deren Helfer wegen Filesharing-Aktivitäten.

Einem Bericht der c’t zufolge kommt es immer häufiger vor, dass Flüchtlinge sich und ihre Helfer in Schwierigkeiten bringen, indem sie Filesharing-Dienste über bereitgestellte WLAN-Zugangspunkte nutzen. Auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien würden im Auftrag von Filmvert...
Einem Bericht der c’t zufolge kommt es immer häufiger vor, dass Flüchtlinge sich und ihre Helfer in Schwierigkeiten bringen, indem sie Filesharing-Dienste über bereitgestellte WLAN-Zugangspunkte nutzen. Auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien würden im Auftrag von Filmvertrieben entsprechende Schreiben verschicken. Die Forderungen liegen jeweils bei knapp unter 1.000 Euro.
Problematisch für die Betroffenen ist dabei die Urheberrechtslage in Deutschland. Zum einen ist das Nutzen von Peer-to-Peer-Tauschbörsen und nach ähnlichem Prinzip funktionierenden Apps wie Popcorn Time klar verboten, wenn Nutzer damit urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterladen oder sich per vermeintlichen Stream ansehen. Zum anderen gilt die sogenannte Störerhaftung, die Anschlussinhaber in die Pflicht nimmt.
Begeht ein Nutzer eines mit dem jeweiligen WLAN verbundenen Gerätes online eine Straftat, kann dem Anschlussinhaber das Vergehen angerechnet werden. In einem geschilderten Fall wurde einem Betroffenen, der sein WLAN bereitstellte, eine Abmahnung über 815 Euro geschickt. Ein im August 2015 aus Syrien nach Deutschland geflüchteter Nutzer habe über dieses Drahtlosnetzwerk mit der Software BitTorrent den Film „Margos Spuren“ (20th Century Fox) heruntergeladen. Es soll mehrere ähnliche Fälle geben, eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt.
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Als Abmahner tritt vorrangig die Kanzlei Waldorf-Frommer aus München auf. c’t hat sowohl den Filmvertrieb als auch die Kanzlei gefragt, ob häufig sehr bedürftige Flüchtlinge bestraft werden sollen, obwohl sie keinerlei Kenntnis ob ihres illegalen Handelns haben. Der Vertrieb hat sich nicht geäußert. Die Kanzlei sagte, dass zum Zeitpunkt des Versands der Abmahnung keinerlei Infos zum Empfänger bereitstünden; dass sie jedoch die Abmahngebühren in „Härtefällen“ auch bis zum „Totalerlass“ reduzieren können. Zumindest in einem zweiten geschilderten Fall sei bei einer Betroffenen die Forderung von 915 auf 315 Euro gesenkt worden. Der Betrag soll in monatlichen Raten zu 10 Euro beglichen werden. Ein Anwalt konnte glaubhaft darlegen, dass die Begleichung der ursprünglichen Abmahnungssumme die Betroffene in die Insolvenz getrieben hätte.
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Internetanschlussinhaber könnten der Störerhaftung entgehen, indem sie die Nutzer über die Rechtslage informieren und beide Seiten eine formlose Vereinbarung unterschreiben. Im Falle eines Vergehens muss der Inhaber jedoch den Täter benennen können, wie die c’t schreibt.