Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht, wenn er erst im folgenden Kalenderjahr geltend gemacht wird.

Das Arbeitsverhältnis eines Managers endete zum 31.7.08, war im November 2008 gerichtlich festgestellt worden. Für die noch ausstehenden 16 Tage Urlaub verlangte er von seinem Arbeitgeber am 6.1.09 eine Vergütung, die dieser jedoch ablehnte.Dagegen klagte er. Nach § 7 des Bundesu...
Das Arbeitsverhältnis eines Managers endete zum 31.7.08, war im November 2008 gerichtlich festgestellt worden. Für die noch ausstehenden 16 Tage Urlaub verlangte er von seinem Arbeitgeber am 6.1.09 eine Vergütung, die dieser jedoch ablehnte.
Dagegen klagte er. Nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden; wird Urlaub übertragen, ist er in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres zu nehmen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass sein Abgeltungsanspruch nicht am 31.12.08 untergegangen sei. Für den Abgeltungsanspruch gelte die Fristenregelung nach EU-Recht dann nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist. Das Bundesarbeitsgericht lässt die Befristung darüber hinaus auch dann nicht gelten, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer arbeitsfähig war.
Urteil: Bundesarbeitsgericht (9 AZR 652/10)