Markenpiraten entern Ebay

Teil 4: Fälschungen bei Ebay

8.12.2006 von Redaktion pcmagazin und Cathrin Günzel

ca. 1:30 Min
Ratgeber
  1. Fälschungen bei Ebay
  2. Teil 2: Fälschungen bei Ebay
  3. Teil 3: Fälschungen bei Ebay
  4. Teil 4: Fälschungen bei Ebay

Wenn ich ohne es zu wissen, ein gefälschtes Produkt erworben habe, bekomme ich mein Geld zurück?Theoretisch können Sie vom Verkäufer verlangen, Ihnen genau die im Angebot beschriebene Ware zu liefern. Wenn dies nicht klappt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen oder aber den Kaufpreis mindern.

Fälschungen bei Ebay
Juristische Tipps zum Thema gefälschte Produkte bei eBay von Vilma Niclas, Rechtsanwältin, Berlin
© Archiv

In der Praxis ist das leider oftmals wenig wert, da der Verkäufer nicht reagiert oder gar untertaucht. Drohen Sie dann mit einer Strafanzeige und stellen Sie diese auch.

Darf ich die gefälschte Jeans oder Gucci- Tasche behalten?Das Markengesetz gilt nur im geschäftlichen Verkehr. Privat wird Ihnen nichts passieren, wenn Sie die Ware behalten und nutzen. Es ist vorgekommen, dass Hersteller dennoch eBay-Käufer abgemahnt haben und Anwaltskosten verlangen. Wenden Sie sich in so einem Fall an einen Anwalt. Sie sollten mit Fälschungen besser keine Grenze überschreiten, weil der Zoll diese Waren beschlagnahmen darf.

Was ist, wenn ich eine Fälschung weiterverkaufe?Kommen Sie auf gar keinen Fall auf die Idee, gefälschte Ware weiterzuverkaufen, denn dann begeben Sie sich unter Umständen bereits in den geschäftlichen Verkehr. Die erworbene Fälschung könnte via Testkauf beim Markeninhaber landen und dieser kann sie abmahnen und unter Umständen die Abmahngebühren verlangen, egal ob Sie schuldhaft gehandelt haben oder nicht. Das kostet oft nicht unter 1000 Euro. Werden Sie abgemahnt, sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten, um den Schaden zu reduzieren und weiteren abzuwenden.

Was ist, wenn der Zoll ein Paket mit gefälschten Artikeln beschlagnahmt hat?Teilt Ihnen der Zoll mit, dass Ihre Ware an der Grenze beschlagnahmt worden ist, sollten Sie mit dem Rechteinhaber reden. Dieser wird auf Sie zukommen, um Ihre Zustimmung zur Vernichtung der Ware zu bekommen. Das ist erstmal anzuraten. Sind Sie damit aus bestimmten Gründen nicht einverstanden, wird der Zoll die Ware nicht vernichten und Sie erhalten sie ausgehändigt, sofern der Rechteinhaber nicht innerhalb von zehn Tagen ein Verfahren einleitet, um die Piraterie gerichtlich feststellen zu lassen (Artikel 13 der EU-Verordnung 1383/2003.) Hier können weitere Anwaltskosten auf Sie zukommen. Alternativ können Sie auch gegen die Grenzbeschlagnahme Einspruch einlegen.

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