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Teil 2: eBay-Recht
- eBay-Recht
- Teil 2: eBay-Recht
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 16. April 2007 (Aktenzeichen: 2 W 71/06) entschieden, dass derjenige, der seinen eBay-Account Dritten überlässt, im Rahmen der so genannten "wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung" in Anspruch genommen werden kann. Verstößt also beispielsweise der Dritte, dem die Account-Daten zur Verfügung gestellt wurden, gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, so kann auch der eigentliche Account-Inhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Haftet eBay?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eBay als Betreiber einer Plattform für Online-Auktionen für etwaige dort zum Verkauf angebotene jugendgefährdende Medien haften soll. Mit Urteil vom 12. Juli 2007 (Aktenzeichen: I ZR 18/04) sprach sich das höchste deutsche Zivilgericht für eine solche Haftung aus.
Die Karlsruher Richter vertreten die Auffassung, dass das im Telemediengesetz (TMG) festgelegte Haftungsprivileg für Host-Provider - wie eBay einer ist - nur im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie eine Schadensersatzhaftung anwendbar sei. Auch wenn eBay nicht selbst Anbieter der betreffenden Inhalte ist, so steht doch der Vorwurf der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Raum.
Anzumerken ist noch, dass der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Brandenburg zurückverwiesen hat. Somit können also noch keine endgültigen Schlüsse aus diesem Urteil gezogen werden.
Hehlerei bei eBay?
Das mit Abstand kurioseste Urteil hat das Amtsgericht (AG) Pforzheim gesprochen (Urteil vom 26. Juni 2007, Aktenzeichen: 8 Cs 84 Js 5040/07). Nach Ansicht der urteilenden Richterin mache sich ein Käufer der Hehlerei strafbar, wenn er Diebesware via eBay erwirbt. Zentraler Streitpunkt war hier die Kenntnis des Käufers, ob es sich um Diebesgut handelte. Das Gericht bejahte diese Frage mit der Begründung, dass der Startpreis bei einem Euro bzw. der erzielte Endpreis bei lediglich einem Drittel des Neupreises gelegen hatte. Zudem sei die Ware ja auch aus Polen angeboten worden!
Abgesehen von diesem Fauxpas wurde auch die Tatsache, dass es bei Online-Auktionen aufgrund der anfallenden Angebotsgebühren keine Seltenheit ist, dass auch höherpreisige Waren ab einem Euro angeboten werden, vollständig ignoriert.
Fazit für die Praxis
Bei allen genannten Entscheidungen vom AG über LG und OLG bis hin zum BGH ist zu bedenken, dass es sich stets um konkrete Einzelfallentscheidungen handelt. Allerdings haben natürlich insbesondere das BGH-Urteil sowie die OLG-Entscheidungen nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die Praxis.
Allen Online-Händlern sei also dringend geraten, sich an den aus den einzelnen Gerichtsentscheiden erwachsenden Pflichten zu orientieren. So können teure Abmahnungen vermieden werden. Im Zweifel lohnt es sich immer, seine eBay-Auktionen juristisch abklopfen zu lassen, um nachher Geld, Zeit und Ärger zu sparen.
Ein Tipp ganz zum Schluss: Unter der Adresse Widerrufsbelehrung stellt eBay eine eigens formulierte Muster-Widerrufsbelehrung ins Netz, welche von jedermann frei im Rahmen von Online-Auktionen verwendet werden darf. Allerdings weist eBay ausdrücklich auf die bestehende Rechtsunsicherheit hin und übernimmt daher keine Garantie. Die darüber hinaus bereitgestellten Informationen auf dem eBay-Rechtsportal sind ebenfalls einen kritischen Blick wert.